Die Polizei überraschte Compact-Chef Jürgen Elsässer im Bademantel – doch die Presse und ein Antifa-Fotograf wussten offenkundig schon im Vorfeld über die Razzien und das Magazin-Verbot Bescheid. Das Verteidigerteam der Elsässers hat daher Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses gestellt. Die Anzeige richtet sich laut den Anwälten besonders gegen Bundesinnenministerin Nancy Faeser und den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang sowie gegen deren Umfeld.
Presseaussendung des Anwaltsteams vom 19. Juli:
Presseerklärung des Verteidigerteams Pressefreiheit zur Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
Im Namen unserer Mandanten, Herrn Jürgen Rainer Elsässer und Frau Dr. Stephanie Elsässer, geben wir bekannt, dass wir beim Generalbundesanwalt eine Strafanzeige wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und weiterer Delikte gegen unbekannt erstattet haben. Diese Anzeige richtet sich besonders gegen die Bundesinnenministerin Nancy Faeser sowie den Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Thomas Haldenwang, und deren nähere Umgebung. Die Strafanzeige wurde von Rechtsanwalt Dirk Schmitz im Auftrag des Verteidigerteams Pressefreiheit verfasst.
Hintergrund der Strafanzeige: Unsere Mandanten wurden durch mehrere Medienberichte darauf aufmerksam gemacht, dass Journalisten im Vorfeld der am 16. Juli 2024 durchgeführten Razzia beim Compact-Magazin detaillierte Informationen über die geplante Durchsuchung erhielten. Dies geht aus Artikeln in renommierten Medien wie der FAZ und dem MDR hervor, welche belegen, dass Medienvertreter an allen Durchsuchungsorten zeitgleich anwesend waren. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass vertrauliche Informationen gezielt aus Behördenkreisen an die Presse weitergegeben wurden, was einen klaren Verstoß gegen § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) darstellt.
Unsere Forderungen: Wir fordern eine umfassende und gründliche Ermittlung durch den Generalbundesanwalt, um die Verantwortlichen für diesen Geheimnisverrat zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen. Die systematische und koordinierte Informationsweitergabe an die Medien, die an mehreren Durchsuchungsorten und über verschiedene Bundesländer hinweg stattgefunden hat, deutet darauf hin, dass diese nicht durch einen einzelnen Beamten erfolgt sein kann. Vielmehr legen die Umstände nahe, dass diese Informationen aus dem direkten Umfeld der Bundesministerin oder des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz stammen.
Erklärung des Bundesinnenministeriums: Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums äußerte sich zwar verärgert über das Durchsickern der Informationen und versicherte, dass diese nicht aus dem Ministerium weitergegeben wurden. Er verwies jedoch auf die Vielzahl der beteiligten Landes- und Bundesbehörden, was die Anzahl der möglichen Informanten erheblich vergrößert. Diese pauschale Erklärung erscheint uns jedoch unglaubwürdig und unzureichend, um den Verdacht des systematischen Informationslecks zu entkräften.
Weitere Schritte: Sollte der Fall an eine Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden, erwarten wir eine sofortige Mitteilung des Aktenzeichens. Zudem haben wir beantragt, Einsicht in die relevanten Akten zu erhalten, um die Ermittlungen aktiv unterstützen zu können. Unsere Mandanten fordern klare Antworten und transparente Ermittlungen, um das Vertrauen in die staatlichen Institutionen wiederherzustellen und sicherzustellen, dass solche Verstöße gegen das Dienstgeheimnis künftig unterbunden werden.
Rechtliche Grundlagen: Unsere Strafanzeige stützt sich auf zahlreiche rechtliche Kommentare und Gerichtsurteile, die die Bedeutung der Geheimhaltung bei staatlichen Ermittlungshandlungen hervorheben. Diese rechtlichen Einschätzungen unterstreichen, dass ein Verstoß gegen das Dienstgeheimnis nicht nur strafrechtlich verfolgt werden muss, sondern auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen sollte.
Zusammenfassung der rechtlichen Argumente:
• Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB): Es gibt eindeutige Indizien, dass Informationen über die Razzia vorab an die Presse durchgestochen wurden.
• Öffentliches Interesse: Die Geheimhaltung von Informationen im Rahmen von Ermittlungen dient dem Schutz besonders wichtiger öffentlicher Interessen.
• Frühere Urteile: Zahlreiche Entscheidungen, wie die des BGH und des OLG Dresden, unterstreichen die Notwendigkeit strikter Geheimhaltung bei staatlichen Ermittlungshandlungen.
• Ermittlungsanregungen: Es gibt genügend Anhaltspunkte, die eine umfassende Untersuchung und Identifizierung der Verantwortlichen ermöglichen sollten.
Wir fordern die verantwortlichen Behörden auf, ihren gesetzlichen Pflichten nachzukommen und den vorliegenden Verdacht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit zu untersuchen. Die Integrität und Vertrauenswürdigkeit unserer staatlichen Institutionen steht auf dem Spiel.