Der am 29. August kundgemachten neuen Covid-Schulverordnung ist zu entnehmen, dass Schulleitungen in Österreich selbstständig Corona-Maßnahmen in ihren Schulen anordnen dürfen, sollten solche nicht bereits durch Bildungsminister oder Bildungsdirektion vorgegeben werden. Doch wie ist dies rechtlich einzuordnen? Dürfen Schuldirektionen tatsächlich einfach so die Grundrechte der Schüler einschränken? Mag. Alexander Todor-Kostic von den Rechtsanwälten für Grundrechte erläutert die juristischen Hintergründe und verrät, wie widerständige Eltern handeln sollten.
Im Folgenden lesen Sie die Mitteilung der Rechtsanwälte für Grundrechte:
Wozu ermächtigt die neue COVID-19-Schulverordnung 2022/23 wirklich? Was dürfen Schuldirektionen anordnen?
Ein „besonderer Wurf“ ist dem Verordnungsgeber mit der für das neue Schuljahr erlassenen Schulverordnung (BGBl. II 328/2022) gelungen. Vorangegangen sind dieser Regelung neuerlich Angst- und Panikmache unter dem Lehrkörper, damit offensichtlich der gesamte Schulbetrieb wieder in einem Klima der Einschüchterung unter fortgesetzten Massentests abgewickelt werden kann. Dies, obwohl mittlerweile bekannt sein sollte, dass es wie schon seit Jahrzehnten im Herbst – vor allem in der Übergangsphase zu kälteren Temperaturen – vermehrt zu Erkältungen kommen kann. Ebenso klar sollte aufgrund der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse sein, dass die Mutationen von Sars-Cov-2 – wie bei allen sonstigen Viren – in der Regel im Verlauf zwar infektiöser, aber ungefährlicher in Bezug auf die Krankheitssymptome werden. Aus diesem Grund haben bereits zahlreiche andere Nationen die No-Covid-Politik beendet und alle bisherigen Maßnahmen – sogar im Gesundheitswesen – zur Gänze aufgehoben.
Offensichtlich um dem teilweise irrationalen Schutzbedürfnis des Lehrpersonals in Österreichs Schulen entgegenzukommen, wurde in der mit 29.08.2022 kundgemachten COVID-19-Schulverordnung 2022/23 (C-SchVO) vorgesehen, dass die Schulleitungen selbstständig Maßnahmen in „ihren“ Schulen anordnen dürfen, wenn solche nicht schon durch den Bildungsminister oder die Bildungsdirektion vorgegeben wurden (§ 7 Abs 2 Z 3). Solche eigenmächtigen Maßnahmen der Schulleitungen sollen nur zulässig sein, wenn dies aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort, welches alle am Schulleben beteiligten Personen einschließt, notwendig und zweckmäßig ist (§ 7 Abs 1 Z 3).
§ 7 Abs 4 der C-SchVO legt in diesem Zusammenhang schließlich folgendes fest:
Bei einer Anordnung durch die Schulleitung
1. darf diese nur aufgrund des Infektionsgeschehens am Schulstandort getroffen werden (Abs. 1 Z 3)
2. sind § 79 SchUG und § 66 SchUG-BKV anzuwenden,
3. sind die Maßnahmen zu befristen,
4. ist diese jedenfalls der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen und
5. bedarf diese der Zustimmung der Schulbehörde
a) bei einer Befristung von mehr als zwei Wochen oder
b) bei der Anordnung von ortsungebundenem Unterricht gemäß § 6 Abs. 1 Z 4.
Zu dieser Verordnung fällt zunächst auf, dass keine gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Die bloße Aneinanderreihung von (teilweise unzusammenhängenden) Einzelbestimmungen aus dem Schulorganisationsgesetz (SchOG) und dem Schulunterrichtsgesetz (SChUG) sehen keine derart weitreichende Ermächtigung der Schulleitung vor. Damit ist schon die gesamte Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen.
Selbst bei Annahme einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung stellt sich die Frage, ob der Schulleitung eine solche (weitragende) Anordnung von Maßnahmen, die zu (vorübergehenden) Grundrechtseinschränkungen führen, übertragen werden darf. Auf welcher Basis hat der/die SchuldirektorIn die auslösende Schwelle des Infektionsgeschehens und die in § 7 Abs 1 Z 1 genannte „Notwendigkeit“ und „Zweckmäßigkeit“ zu prüfen? Ist die Schulleitung diesbezüglich ausgebildet und fachlich befugt oder ist das bloße subjektive Empfinden entscheidend? Immerhin besteht für die Anordnung von Maßnahmen bis zu zwei Wochen keine Zustimmungspflicht der Schulbehörde (§ 7 Abs 4 Z 5). Zudem ist der Verordnung keine Einschränkung zu entnehmen, die Maßnahmen der Direktion beliebig zu wiederholen. Diese Ermächtigung der Schuldirektion verstößt daher eklatant gegen das Bestimmtheitsgebot und öffnet der willkürlichen Ausübung Tür und Tor, weshalb erhebliche Bedenken an ihrer Gesetzes- und Verfassungskonformität bestehen.
In der Praxis sieht die Situation aufgrund der uns bis dato erteilten Informationen so aus, dass die Schulleitungen ohne jede Begründung von Ihrem „Recht“ zur Anordnung von Maßnahmen in den Schulen Gebrauch machen. In der diesbezüglichen schriftlichen Verständigung wird nur auf das Bundesgesetzblatt und die Verordnungsformulierung verwiesen („Aufgrund des Infektionsgeschehens in der Schule wird angeordnet…“). Damit wird in Wahrheit begründungslos nach bloßer Einschätzung einer völlig fachunkundigen Person in die Grundrechte der Schüler eingegriffen. Ist ein Direktor ängstlicher, verordnet er sogleich ein dauerhaftes Maskentragen für alle, ein anderer ein solches nur für ungetestete Schüler, was im Falle der Symptomlosigkeit des betroffenen Kindes eine glatte Diskriminierung ist.
Rein rechtlich sollte man gegen derartige Anordnungen ohne jede nachvollziehbare Begründung neben dem üblichen Individualantrag auf Normenkontrolle, über den der VfGH dann wie gewöhnlich mangels Eilverfahrens erst Monate, oft Jahre später entscheidet, auch eine Maßnahmenbeschwerde ergreifen können. Dies deshalb, weil es sich dabei um einen Fall (erweiterter) unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt handeln könnte. Die Maßnahmenbeschwerde wäre an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu richten, wo jedenfalls eine raschere Entscheidung zu erwarten ist. Dazu existiert aber noch keinerlei Rechtsprechung. Fest steht allerdings, dass sich der Verordnungsgeber, in concreto die Schulleitung, in solchen Fällen nicht mehr darauf ausreden kann, sie hätte nicht gewusst, dass sie die Anordnung von Maßnahmen zu begründen hat. Rein präventive oder willkürliche Grundrechtseinschränkungen, die von keiner validen Gefährdungslage ausgehen, sind jedenfalls als unzulässig anzusehen und begründen auch ein entsprechendes Haftungspotential.
Allen Eltern kann daher nur empfohlen werden, bei derartigen Verständigungen und Ankündigungen die Schuldirektion sofort per Email zur schriftlichen Bekanntgabe einer konkreten Begründung für die angeordneten Maßnahmen aufzufordern, um in diesem Bereich jedem Rechtsmissbrauch rechtzeitig zu begegnen. Bloße Anordnungen, die oftmals sogar nur einzelne Arten des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr (siehe § 4 C-SchVO) zulassen, um der verlautbarten Maßnahme zu entgehen, sind schon per se rechtswidrig und zielen offenbar nur darauf ab, die (teilweise bedenklichen) Schnelltests bei den SchülerInnen durchzuführen. Dies soll zuletzt sogar bei unmündigen SchülerInnen ohne Einwilligung der Eltern bzw. trotz deren Verbots erfolgt sein, worin auch eine strafgesetzwidrige, eigenmächtige Heilbehandlung gem. § 110 Strafgesetzbuch (StGB) erblickt werden könnte.
Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M.