Die Diskriminierung ungeimpfter Abgeordneter im Bundestag, wie sie in Deutschland seit dem 12. Januar praktiziert wird, verstößt gegen die Grundsätze der Demokratie. 15 Bürger mit Marianne Grimmenstein, Bürgeraktivistin und Sprecherin der Bürgerinitiative Gemeinwohllobby, haben nun am 27. Januar gegen die Bundestagspräsidentin wegen Verletzung des Rechts auf verfassungsmäßige Volksvertretung im Bundestag und des Wahlrechts einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Berliner Verwaltungsgericht eingereicht.
Sie beantragen, dass die Bundestagspräsidentin es sofort unterlässt, mit ihrer angefochtenen Allgemeinverfügung vom 12. Januar 2022 Abgeordnete aus dem Plenarsaal und den Räumlichkeiten der Ausschusssitzungen auszusperren, ungleiche Arbeitsbedingungen für statusgleiche Abgeordnete zu schaffen und ihnen das Tragen von FFP2-Masken im Bundestag aufzuerlegen.
Ungeimpfte und nicht Genesene dürfen das Geschehen im Plenarsaal seit dem 12. Januar 2022 nur noch von der Tribüne aus verfolgen, und von dort aus auch nur, wenn sie einen negativen Schnelltest vorweisen können. Zu einigen Tagesordnungspunkten wird ungeimpften Abgeordneten auch der Aufenthalt auf der Tribüne untersagt. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten der Ausschusssitzungen wurde Ungeimpften und nicht Genesenen ebenfalls verboten. Diese Maßnahmen betreffen naturgemäß jene Abgeordnete, die dem Impfzwang skeptisch gegenüber stehen und damit den Wählerwillen eines nicht unerheblichen Teils der Bevölkerung vertreten. Neben Abgeordneten der AfD war von den Maßnahmen bis jetzt beispielsweise auch die prominente Bundestagsabgeordnete der Linkspartei Sahra Wagenknecht betroffen. Nachdem diese jüngst positiv auf Covid-19 getestet wurde, wird sie demnächst voraussichtlich wieder für sechs Monate im Plenarsaal sitzen dürfen.
Die erlassene Zugangsbeschränkung ist eine Freiheitseinschränkung der betroffenen Abgeordneten und zugleich eine Grundrechtsverkürzung ihrer Wähler, der Antragsteller. Ihr Wahlrecht läuft leer, wenn die Bundestagspräsidentin es nach ihren Vorstellungen einschränken darf. So ist im Antrag zu lesen:
Mit der arbeitshindernden Diskriminierung einer unbestimmt großen Anzahl (> Null) von Abgeordneten sind
die Verfügungskläger/Antragsteller ebenfalls diskriminiert, da sie nicht die von ihren gewählten Abgeordneten zu erwartende verfassungsmäßige Gesetzgebung erhalten, sondern eine ohne ausreichende Rechtsgrundlage abgefälschte. Die geheime Wahl der Abgeordneten und ihre Vertretung des ganzen Volkes, Art. 38(1)1 und 38(1)2 GG bringen es mit sich, dass eine eindeutige Zuordnung bestimmter Wähler zu bestimmten Abgeordneten nicht möglich ist, so dass die angefochtene Allgemeinverfügung jeden Wähler in seinen Grundrechten verletzt.
Weder der indirekte Impfzwang noch die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken im Bundestag sind evidenzbasiert. Die Schlechterstellung ungeimpfter Abgeordneter entbehrt jeder Verhältnismäßigkeit. Den vollständigen umfassend begründeten Antrag lesen Sie hier: