Sie müssen aus der Heimat “flüchten” – in etlichen Fällen direkt in den Sozialhilfebezug in einem fremden Land. Und doch reisen sie zu Anlässen wie den Weihnachtsfeiertagen in Massen zurück ins vermeintliche Kriegsgebiet, um Urlaub zu machen. Führt das den “Schutzstatus” nicht ad absurdum? Nein, findet die Bundesregierung in Deutschland. Heimaturlaube sind einer Anfragebeantwortung nach bis zu sechs Monate problemlos möglich, ohne dass der Schutzstatus erlischt.
Markus Frohnmaier, René Springer, Diana Zimmers und weitere AfD-Abgeordnete hatten die Weihnachtsstaus an der ukrainischen Grenze (auch Report24 hat berichtet) zum Aufhänger für eine Anfrage an die Bundesregierung gemacht. Die bestätigt in ihrer Antwort: Ukrainer dürfen ruhig ein halbes Jahr ins Ausland reisen – auch in die vermeintlich so vom Krieg gebeutelte Heimat, aus der man vorgab, “flüchten” zu müssen.
Für Inhaberinnen und Inhaber eines Schutztitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG besteht die Möglichkeit einer Ausreise für bis zu sechs Monate oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist, ohne dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes auswirkt.
Drucksache 21/4228
Die AfD und ich haben im Bundestag mit einer kleinen Anfrage enthüllt: Ukrainische Schutzberechtigte dürfen bis zu sechs Monate (!) ins Ausland reisen, ohne dass ihr Schutzstatus erlischt. Somit können sie in Deutschland Sozialleistungen beziehen, aber sich woanders aufhalten.…
— Markus Frohnmaier (@Frohnmaier_AfD) February 28, 2026
Heimaturlaub auf Steuerzahlerkosten? Beim Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sieht man keine Notwendigkeit einer Gesetzesänderung. Hier stellt man sich bequem auf den Standpunkt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ja theoretisch nach dem SGB II nur dann Leistungen erhalten, wenn sie erreichbar sind, “d. h. sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Meldungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können”. Ortsabwesenheiten müssten genehmigt werden, was die Jobcenter in der Regel nur für längstens drei Wochen pro Jahr täten.
Das ist aber reine Theorie und nicht relevant, denn da keine wöchentlichen Anwesenheitskontrollen bei den Leistungsbeziehern stattfinden, kann das System in zahlreichen Fällen ausgenutzt und missbraucht werden, ohne dass die Jobcenter das überhaupt feststellen. Wer jemanden an der Hand hat, der die Post vom Jobcenter weiterleitet, kann theoretisch für die wenigen anfallenden Termine anreisen, somit generelle Anwesenheit und Erreichbarkeit vortäuschen und ansonsten in der Heimat verbleiben – finanziert vom deutschen Steuerzahler. Es wäre naiv, anzunehmen, dass die Behörden diese Art von Betrug zuverlässig feststellen können.
Die kritischen Fragen der AfD watschte die Bundesregierung dennoch ab. Die Abgeordneten hatten ein potenzielles Glaubwürdigkeitsproblem des Instruments des “vorübergehenden Schutzes” angesprochen und nachgehakt, wie die Regierung den Umstand bewertet, “dass Personen, denen in Deutschland Schutz vor einem bewaffneten Konflikt gewährt wird, diesen Schutz faktisch dadurch relativieren, dass sie freiwillig in das betreffende Kriegsgebiet zurückreisen”. Doch im besten Deutschland sieht man hier keinerlei Problem:
Schutzberechtigte haben grundsätzlich ein Recht auf Bewegungsfreiheit. Ausreisen auch von Inhaberinnen und Inhabern eines Schutztitels nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die nur vorübergehender Natur sind und den vorgegebenen rechtlichen Rahmen nicht überschreiten, sind nach dem AufenthG ausdrücklich gestattet, da sie aufgrund der begrenzten Dauer dem Sinn und Zweck des Schutztitels nicht zuwiderlaufen. Anders verhält es sich mit Ausreisen, die den genannten Rahmen überschreiten, da solche darauf hindeuten, dass die Person aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist ist.
Drucksache 21/4228
Das einzige “Recht” des deutschen Bürgers könnte es früher oder später sein, für den Rest der Welt zu bezahlen. Leider kann sich die arbeitende Bevölkerung gemeinhin keine sechs Monate Urlaub leisten…
