ePA als Gefahr für Ärzte: Könnten so impf- und systemkritische Mediziner ausfindig gemacht werden?

Bild: freepik / kuprevich

Nicht nur Patienten sind aufgrund der elektronischen Patientenakte besorgt, dass sie als “ungehorsame” Bürger, die sich politisch forcierten Impfkampagnen widersetzen, aufscheinen können. Auch Mediziner hegen Befürchtungen, dass man sie etwa durch die Auswertung ihrer Arztbriefe als Systemkritiker erkennt. Der MWGFD hat einen interessanten Schriftwechsel eines Arztes mit einem Rechtsanwalt veröffentlicht. Der Jurist kann die Bedenken des Arztes dabei keineswegs ausräumen. Es zeigt sich: Die Kommunikation zwischen Arzt und Patient ist essenziell.

Aussendung des MWGFD:

Birgt die elektronische Patientenakte (ePA) nur Gefahren für Patienten oder auch für Ärzte? Ein Mediziner, der sich an uns wandte, fürchtet Nachteile und möchte nicht, dass seine Arztbriefe in die ePA eingepflegt werden. Lässt sich dies rechtswirksam verhindern und wenn ja, wie? Wir haben Rechtsanwalt Manfred Kölsch um Auskunft gebeten.

In einer Zeit, in der nicht systemkonforme Ärzte von Regierungsseite Repressalien zu befürchten haben, sieht ein Mediziner aus Bayern Risiken für sich und sämtliche Kollegen, deren Briefe in einer ePA abgespeichert sind. Seine Befürchtung: mit künstlicher Intelligenz könnten etwa impfkritische Ärzte und diejenigen ausfindig gemacht werden, die der Regierung nicht genehme Therapien empfehlen oder durchführen.

Der Mediziner fragte daher bei seiner Ärztekammer nach, wie er rechtssicher vorgehen muss, um ein Einpflegen seiner Arztbriefe in die elektronischen Akten zu unterbinden. Als Antwort erhielt er die Bitte, sein Anliegen telefonisch zu besprechen, was er ablehnte. Bislang fügte er unterhalb des Briefkopfes fettgedruckt den Satz ein: „Das Einpflegen dieses Arztbriefes in die elektronische Krankenakte der GKV (ePA) ist untersagt.“

Auf Anfrage der MWGFD hat sich Dr. Manfred Kölsch mit der Fragestellung befasst. Kölsch blickt auf eine jahrzehntelange Tätigkeit als Richter zurück, zuletzt als Vorsitzender Richter am Landgericht Trier. Seit seiner Pensionierung ist er als Rechtsanwalt tätig. 2021 gab er aus Protest gegen die Corona-Maßnahmen der Bundesregierung sein Bundesverdienstkreuz zurück.

Kölschs Einschätzung: Der Mediziner sehe mit Recht „Gefahren“ auf sich zukommen, wenn er seine Arztbriefe in die ePA eines Patienten einpflegt. Allerdings sei es nicht ganz einfach, diese Gefahren rechtssicher abzuwenden. 

Wegen der allgemeinen Bedeutung dokumentieren wir im Folgenden Rechtsanwalt Manfred Kölschs Antwort im Wortlaut:

[Der Fragesteller] sollte es unterlassen, gleich unterhalb seines Briefkopfes den Satz einzufügen: „Das Einpflegen dieses Arztbriefes in die elektronische Krankenakte der GKV (ePA) ist untersagt.“ Ob überhaupt eine ePA geführt wird, falls ja, wie lange und mit welchem Inhalt, bestimmt nach den §§ 341 ff SGB V der Patient. Was eingestellt werden kann, falls überhaupt eine ePA besteht, bestimmt ebenfalls der Patient und nicht der Arzt. Der Patient hat gemäß § 347 Abs. 1 SGB V einen Anspruch gegen den behandelnden Arzt auf Einpflegung der sich aus dem Behandlungszusammenhang ergebenden Daten. Diesem Anspruch des Patienten entspricht die entsprechende Pflicht des Arztes zur Einpflegung dieser Daten.

Weil der Patient Herr über das Bestehen einer ePA überhaupt und bei einer bestehenden ePA über deren Inhalt ist (nach §§ 341ff SGB V), wird [der Fragesteller] versuchen müssen, im Gespräch mit seinen Patienten dessen Widerspruch gegen das Einpflegen seines Arztbriefes zu erreichen. Den Widerspruch wird [der Fragesteller] in seiner, neben der ePA zu führenden eigenen Patientenakte zu dokumentieren haben. [Der Fragesteller] kann dann rechtssicher das Einpflegen seines Arztbriefes unterlassen. So kann der Arzt mit allen nach § 341 SGB V einpflegbaren Urkunden etc. vorgehen, bis zur Mitteilung des Patienten an seine Krankenkasse, die ePA ganz zu löschen. Hier regt der Arzt jedoch an. Die Löschungen muss der Patient selbst vornehmen. 

Bei diesem Gespräch wird der Arzt jedoch auf umfangreiche „Hindernisse“ stoßen, die bei Patienten, deren Vertrauen er besitzt, leichter zu überwinden sein werden. Ich erwähne hier nur gesetzwidrige einseitige „Aufklärung“ durch die Krankenkassen und Angstverbreitung (wie bei Corona), z. B. durch Herrn Lauterbach. Nach ihm würde der Patient ohne ePA schlechter behandelt, bekomme nicht die „passenden“ Medikamente und riskiere sein Leben.

Die jetzt von den Krankenkassen für diejenigen, die nicht vorher widersprochen haben, eingerichtete ePA wirft zahlreiche gravierende Probleme auf. In dieser Kurzmitteilung seien nur erwähnt: die Schweigepflicht des Arztes, die informationelle Selbstbestimmung des Patienten; die Opt-Out-Regelung, die Frage nach der Sicherheit der ePA und für wen diese ePA überhaupt eingerichtet worden ist (sog. freie Forschung durch die Pharmaindustrie).

Rückfrage des Mediziners:

Danke für die aufschlussreichen Ausführungen. Insbesondere der Hinweis, dass der Patient selbst zu verstehen geben muss, dass er das Einpflegen des Briefs nicht wünscht und dies dann [in den ärztlichen Unterlagen] zu dokumentieren, ist sehr wichtig.

Ein Missverständnis möchte ich noch ausräumen: Bislang hatte ich als Arzt (…) noch keine Verpflichtung, selbst einen Brief in eine elektronische Patientenakte einzupflegen, daher habe ich den Hinweis in den Brief aufgenommen, damit es nicht jemand anders macht und das natürlich nur bei den Patienten, die der Anlage der ePA nicht widersprochen hatten.

Die zentrale Frage für mich ist jedoch: Wie kann sich ein Arzt juristisch wehren gegen dieses Einpflegen und das Beforschen seiner Briefe, deren Urheber er ja ist, und deren Auswertung ihn ja in Gefahr bringen könnte. Momentan sehe ich nur den oft nicht praktikablen Ausweg, Briefe ohne Computer zu verfassen, denn Daten, die nicht elektronisch anfallen, müssen auch nicht eingepflegt werden.

Antwort von Rechtsanwalt Manfred Kölsch:

Für mich wäre es interessant zu wissen, worauf Sie Ihre Meinung stützen, dass „Daten, die nicht elektronisch anfallen, auch nicht eingepflegt werden“ müssen.

Die Rechtslage sieht folgendermaßen aus: Sämtliche bei der vertragsärztlichen Versorgung des Patienten anfallenden Daten sind in die ePA einzupflegen. Welche Daten das im Einzelnen sind, ist in § 341 SGB V geregelt. Da alle diese Daten in die ePA einzupflegen sind, müssen sie auch in elektronischer Form angelegt werden, sonst ist aus rein technischen Gründen ein Einpflegen in die ePA gar nicht möglich. Der Patient hat auf dieses Einpflegen einen rechtlichen Anspruch gegen den behandelnden Arzt. Das alles hindert den behandelnden Arzt nicht daran, in nicht elektronischer Form parallel eine Patientakte zu führen.

Kommt der Arzt dieser gesetzlichen Pflicht nicht nach und installiert z. B. die technische Apparatur für das Einpflegen nicht in seiner Praxis, dann kann die Krankenkasse die beantragte Erstattung kürzen. Vor allem ist dann die ePA nicht vollständig, wenn von dem behandelnden Arzt erhobene Daten nicht eingepflegt werden. Daraus sich ergebende Behandlungsfehler nachfolgender Ärzte, die annehmen, die ePA sei vollständig, können zu Schadenersatzansprüchen führen.

Ich habe schon in meinem letzten Schreiben darauf hingewiesen, dass der behandelnde Arzt das Gespräch mit dem Patienten suchen sollte, diesen dabei über seine Rechte bezüglich der ePA aufklärt, den möglichen Gesamtwiderspruch gegen die ePA aufzeigt und dass es möglich ist, jeder einzelnen Eintragung zu widersprechen. Zur Sicherheit für den behandelnden Arzt ist das Ergebnis dieses Gesprächs in der von dem behandelnden Arzt geführten Patientenakte zu dokumentieren.


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