Alte Frauen beklauen, Menschen im Rollstuhl die Geldbörse stehlen und trotzdem als gesellschaftlich integriert gelten? In Großbritannien scheint selbst eine kriminelle Karriere mit 29 Straftaten kein ausreichender Grund für eine Abschiebung mehr zu sein. Eine Kosovarin darf trotz 13 Verurteilungen im Land bleiben, weil die britische Justiz ihre Rückführung für unzumutbar hält. Die Menschenrechte der Täterin wiegen offenbar schwerer als das Interesse der Bevölkerung, von solchen Wiederholungstätern verschont zu bleiben.
Ist man in Großbritannien inzwischen schon gesellschaftlich und kulturell integriert, wenn man alte und behinderte Menschen beklaut? Diese Frage drängt sich angesichts einer Entscheidung der britischen Einwanderungsjustiz geradezu auf. Die 40-jährige Kosovarin Barbara Osmanovic hat es auf stolze 13 Verurteilungen wegen insgesamt 29 Straftaten gebracht. Unter ihren Opfern befand sich eine Frau im Rollstuhl, der sie das Portemonnaie samt einem Foto ihrer Eltern stahl. Mit der erbeuteten Bankkarte gab sie anschließend 1.640 Pfund aus. Auch eine ältere Dame wurde beim Einkaufen in einer Marks-&-Spencer-Filiale von der Seriendiebin erleichtert. Doch anstatt die kriminelle Zuwanderin endlich außer Landes zu schaffen, beschäftigen sich britische Richter lieber damit, ob man ihr eine Rückkehr in den Kosovo (immerhin laut EU ein sicheres Herkunftsland) überhaupt zumuten könne.
Kaum im Land, schon kriminell
Osmanovic kam im Jahr 2000 mit ihrer Familie nach Großbritannien und erhielt 2006 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Ihre kriminelle Karriere begann praktisch unmittelbar nach ihrer Ankunft. Im April 2023 wurde sie wegen Diebstahls, Betrugs, versuchten Einbruchs und Messerbesitzes zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Das britische Innenministerium wollte die notorische Wiederholungstäterin schließlich abschieben. Doch Richter C. R. Cole vom Einwanderungsgericht sah das im Juli 2025 anders. Obwohl die Kosovarin über Jahre hinweg gegen britische Gesetze verstoßen hatte, erklärte er sie für gesellschaftlich und kulturell integriert. Als Begründung reichten ihm unter anderem die lange Aufenthaltsdauer und die Tatsache, dass ihre Geschwister in Großbritannien leben. Dass man seine Mitmenschen nicht bestehlen sollte, scheint bei dieser Vorstellung von Integration keine allzu große Rolle zu spielen.
Das Innenministerium legte Berufung ein. Und Oberrichter M. R. Hoffman stellte daraufhin fest, dass die angebliche gesellschaftliche und kulturelle Integration völlig unzureichend begründet worden war. Osmanovic hatte in Großbritannien nie eine Schule besucht, ihre Arbeitsverhältnisse waren allenfalls kurzzeitig, und für einen positiven Beitrag zum gesellschaftlichen Leben gab es kaum Belege. Hinzu kam ihre lange Liste von Straftaten. Der Richter erkannte deshalb einen Rechtsfehler bei der Bewertung ihrer Integration. Doch abgeschoben wird die Frau trotzdem nicht. Denn nach Ansicht des Gerichts rechtfertigen andere außergewöhnliche Umstände ihren Verbleib. Osmanovic spreche kein Albanisch (!), verfügt im Kosovo über kein tragfähiges soziales Netz und könnte aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Papieren obdachlos werden. Diese Gründe waren nach Auffassung des Obergerichts ausreichend, um die Abschiebung auch unabhängig von der fehlerhaften Integrationsbewertung zu verhindern. Die Berufung des Innenministeriums wurde abgewiesen. Das Urteil wurde am 27. Oktober veröffentlicht.
Wen interessiert schon das öffentliche Interesse?
Dabei sieht das britische Abschiebungsrecht ausdrücklich vor, dass die Entfernung ausländischer Straftäter im öffentlichen Interesse liegt. Doch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention eröffnet Ausnahmen zum Schutz des Privat- und Familienlebens. Im Fall Osmanovic wurden die angeblichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr in den Kosovo höher gewichtet als das öffentliche Interesse an ihrer Abschiebung. Die Sorge um die potentiellen Lebensumstände einer verurteilten Seriendiebin bekommt damit ein bemerkenswertes Gewicht. Für die bestohlene Frau im Rollstuhl interessierte sich Osmanovic schließlich auch nicht sonderlich, als sie deren Bankkarte plünderte. Aber die mögliche Obdachlosigkeit der Täterin in ihrer Heimat beschäftigt die Justiz offenbar mehr als deren kriminelle Energie.
Der Fall erinnert an einen anderen britischen Justizskandal, über den Report24 bereits berichtete. Damals durfte ein pakistanischer Sexualstraftäter seiner Abschiebung entgehen, weil seine Alkoholsucht bei einer Rückkehr nach Pakistan angeblich zu einer unmenschlichen Behandlung führen könnte. Nun soll also auch einer Seriendiebin die Rückkehr in ihre Heimat erspart bleiben. Mal ist es die Alkoholsucht, mal sind es angeblich fehlende Sprachkenntnisse und Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung. Für kriminelle Ausländer scheinen sich in der britischen Abschiebepraxis immer neue Hindernisse zu finden. Die Opfer ihrer Straftaten können sich unterdessen mit der Erkenntnis trösten, dass der Rechtsstaat zumindest um das Wohlergehen der Täter besorgt ist.
Eine zusätzliche Absurdität hält der Fall Osmanovic übrigens noch bereit. Die Kosovarin erschien nicht einmal zu ihrer eigenen Berufungsverhandlung. Ihre bisherigen Anwälte hatten den Kontakt zu ihr verloren und deshalb das Mandat niedergelegt. Die Frau soll obdachlos gewesen sein und kein funktionierendes Telefon besessen haben. Die Verhandlung fand deshalb ohne sie und ohne anwaltliche Vertretung statt. Das britische Innenministerium verlor trotzdem. Eine Frau, die jahrelang ihre Mitmenschen bestohlen hat, musste also nicht einmal persönlich erscheinen, um ihren Verbleib in Großbritannien gesichert zu bekommen.