Jetzt ist Eile geboten: Viele im ersten Impfjahr 2021 entstandene Ansprüche wegen Impfschäden verjähren Ende 2024. Rechtsanwalt Josef Hingerl, der zuvor bereits einen Vordruck für Strafanzeigen gegen Impfärzte zur Verfügung gestellt hatte, ruft zum raschen Handeln auf: Für die Corona-Aufarbeitung hält er es für dringend notwendig, dass so viele Menschen wie möglich Strafanzeige und Strafantrag wegen der unzureichenden Aufklärung und der damit bereits erfolgten Körperverletzung erstatten. Das sei allerdings nur die Ouvertüre.
Aussendung des MWGFD, veröffentlicht am 14.12.2024 von MWGFD-Presse:
Rechtsanwalt Josef Hingerl ruft zu massenhaften Strafanzeigen und Strafanträgen gegen Impfärzte auf. Wer als Betroffener aktiv werden möchte, sollte sich beeilen, denn Ende 2024 tritt gegebenenfalls Verjährung ein.
Die Schäden durch COVID-19-„Impfungen“ sind längst nicht mehr zu übersehen. Die Opfer sind jedoch noch immer auf sich allein gestellt, weil die Verantwortlichen die Zusammenhänge weiterhin bestreiten. Mit dem Ziel einer umfassenden Aufarbeitung ruft Rechtsanwalt Josef Hingerl Impfgeschädigte und Angehörige von Geschädigten auf, in einem ersten Schritt ihre Impfärzte anzuzeigen.
Da im Jahr 2021 entstandene Ansprüche unter Umständen bereits Ende 2024 verjähren, ist in einigen Fällen Eile geboten: Betroffene, die bereits zu Beginn der Kampagne geimpft wurden, müssen jetzt die Verjährung unterbrechen.
Ordnungsgemäße Aufklärung war Ärzten nicht möglich
Für eine notwendige Aufarbeitung hält es Josef Hingerl für dringend erforderlich, dass so viele Menschen wie möglich Strafanzeige und Strafantrag erstatten – wegen der unzureichenden Aufklärung und der damit bereits erfolgten Körperverletzung.
„Jeder Stich ist eine Körperverletzung, und diese Körperverletzung ist nur straffrei, wenn der Arzt vorher belehrt“, betont Hingerl.
„Um es vorweg zu sagen: Ich bin wie viele, auch in der juristischen Literatur, der Ansicht, dass eine Belehrung, die einen Straftatbestand ausschließen würde, nicht möglich war, weil die Ärzte überhaupt nicht wussten, was sie spritzten und welche Substanz in den Injektionen enthalten war.“
Der erste Schritt: sämtliche Impfärzte anzeigen
Um die Aufarbeitung voranzutreiben und auf eine Entschädigung der Impfopfer hinzuarbeiten, ruft Hingerl dazu auf, bei allen 116 Staatsanwaltschaften in Deutschland Strafanzeigen gegen sämtliche „Impfärzte“ zu stellen.
„Mit diesen Strafverfahren wollen wir die Aufarbeitung dieses Geschehens voranbringen – insbesondere die Aufarbeitung der unserer Auffassung nach verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen, was sich jetzt auch in den RKI-Protokollen gezeigt hat“,
erklärt der Wolfratshausener Rechtsanwalt.
Ärzte müssten mehrheitlich anerkennen, dass sie Straftaten begangen hätten. Hier käme §224 StGB zur Anwendung, der Körperverletzung als Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen definiert.
Ärzte müssen Fehlverhalten anerkennen
Zur Begründung der Strafanzeige lässt sich unter anderem anführen, dass die COVID-19-Impfung einen Angriff des Immunsystems auf alle Zellen auslöst, die das Spike-Protein herstellen. Diesen vom Pathologen Prof. Arne Burkhardt nachgewiesenen Mechanismus hätten Ärzte vorhersehen müssen, da es sich um medizinisches Lehrbuchwissen handelt.
Weitere Argumentationshilfen sind:
- Der Impfstoff verbleibt nicht, wie von den Herstellern behauptet, an der Injektionsstelle, sondern verbreitet sich im gesamten Organismus.
- Die Fett-Bestandteile der Impfstoff-„Verpackung“ – die sogenannten Lipid-Nanopartikel – sind hochgiftig und wurden nie zur Anwendung an Menschen zugelassen. Je nach Menge können sie dort, wo sie im Körper hingeraten, starke Entzündungen verursachen.
- Die Impfstoffe sind hochgradig mit Bakterien-DNA verunreinigt. Aufgrund ihrer besonderen „Verpackung“ ist die Aufnahme der fremden DNA und damit die Genveränderung zumindest einiger Zellen im menschlichen Körper sehr wahrscheinlich.
- Die RNA der Impfstoffe ist künstlich modifiziert und wird daher immer wieder fehlerhaft abgelesen. Dies führt zur Bildung von Fremdproteinen im menschlichen Körper, deren Gefährdungspotential sich derzeit noch nicht einschätzen lässt.
- Die Impfung kann eine Herzmuskelentzündung verursachen. Diese Erkrankung hat eine dauerhafte Herabsetzung der Herzleistung zur Folge und kann bei vielen Patienten lebensverkürzend sein.
Erwähnenswert ist außerdem, dass die öffentlich behauptete Wirksamkeit genbasierter Impfstoffe zu Beginn der Impfkampagne nicht belegt war.
Wer Strafanzeige und Strafantrag erstatten möchte, kann die zuständige Staatsanwaltschaft durch Eingabe der Postleitzahl oder des Wohnorts hier ermitteln:
www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche
Amnestievorschlag: Ablasshandel garantiert Straffreiheit
Rechtsanwalt Josef Hingerl schlug bereits 2023 vor, im Rahmen einer Amnestie die Impfärzte zu veranlassen, fünf Euro pro Injektion in einen Fonds für die Geschädigten einzuzahlen und damit die strafrechtliche Corona-Thematik abzuarbeiten. Dieser Vorschlag wurde teilweise heftig kritisiert, da vielen Betroffenen die dahintersteckende Strategie ebenso unklar war wie der Unterschied zwischen strafrechtlicher Verfolgung und zivilrechtlichen Ansprüchen.
Wie Hingerl erläutert, berührt sein Amnestie-Vorschlag keineswegs die Ansprüche auf Entschädigung und Schmerzensgeld, die jeder Einzelne gegen seinen Impfarzt oder die Pharmaindustrie hat und zivilrechtlich geltend machen kann, sondern ausschließlich die fehlende Aufklärung über die Injektionen, die strafrechtlich verfolgt werden müsste.
Ziel seiner Strategie ist, dass Ärzte überhaupt den Straftatbestand anerkennen. Im Rahmen einer Amnestie, die zunächst von der Bundesregierung beschlossen werden müsste, würde den Medizinern allerdings Straffreiheit gewährt, wenn sie der Zahlung an den Entschädigungsfonds für Impfgeschädigte zustimmen. Hingerls Vorschlag würde jedoch nur greifen, wenn eine größere Anzahl von Strafverfahren gegen Ärzte anhängig wäre. Deshalb ruft er Geschädigte auf, möglichst zahlreich ihre Impfärzte anzuzeigen.
Tatbestand der Körperverletzung anerkennen
Um Strafen zu entgehen, müssten Ärzte zunächst den Tatbestand der Körperverletzung nach §224 StGB oder der schweren Körperverletzung nach § 226 StGB (wenn die Körperverletzung nachweislich Schäden verursacht hat) anerkennen. Ein Arzt, der 1.000 Injektionen verabreicht hat, würde nach Hingerls Vorstellung 5.000 Euro in einen Entschädigungsfonds für Impfopfer einzahlen.
Hingerl stellt klar:
Mit den Ansprüchen der Geimpften auf Schmerzensgeld und Entschädigung, die in der Regel zivilrechtlich verhandelt werden, haben die Strafanzeigen nichts zu tun. Dieser Vorschlag zielt nur auf ein massenweises Anerkenntnis der Ärzte ab, dass sie Fehlverhalten gezeigt haben und sich Straffreiheit erkaufen können. Wer Strafanzeige gegen seinen Impfarzt stellt, kann gleichzeitig zivilrechtlich Klage auf Entschädigung einreichen. Beides kann auch mit einem sogenannten Adhäsionsverfahren verbunden werden. Jemand, der Strafantrag stellt, kann also gleichzeitig beim Strafgericht den Antrag stellen, dass er beispielsweise 100.000 Euro Schmerzensgeld will. Das hätte sogar den Vorteil, dass noch keine Gerichtskosten einzuzahlen wären.
Strafanzeigen nur „Ouvertüre“ für ein Klageerzwingungsverfahren
Diesen „Ablasshandel“, wie Hingerl es selbst nennt, propagiert er aus einem einfachen Grund: es sei klar, dass die massenhaften Strafanzeigen keine Wirkung haben würden, da die Verfahren voraussichtlich eingestellt werden. „Bisher sind alle Strafanzeigen gegen Impfärzte erfolglos geblieben.“ Deswegen seien Strafanzeigen lediglich die Ouvertüre. Der nächste Schritt, eine Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, würde ebenfalls ins Leere laufen, so Hingerl.
Mit Klageerzwingungsverfahren Fälle vor Gericht bringen
Über ein Klageerzwingungsverfahren gebe es jedoch anschließend die Möglichkeit, doch noch vor Gericht zu kommen.
„Meine Auffassung ist die: dieser Strafsachverhalt muss bei den Gerichten entschieden werden und nicht bei den Staatsanwaltschaften, denn die haben im Zweifelsfall Anordnung von oben, alles einzustellen. Deswegen suchen wir Menschen, die den Mut haben, ihren Impfarzt anzuzeigen, damit diese Fälle vor Gericht verhandelt werden und nicht von vornherein von den Staatsanwaltschaften abgebügelt werden.“
Lesen Sie in Kürze mehr in Teil 2, in dem wir auf häufig gestellte Fragen eingehen werden.