Am 26. Jänner zeichnete Verfassungsrichter Dr. Hauer eine Anfrage an das Gesundheitsministerium unter dem grünen Wolfgang Mückstein. Auf fünf Seiten hinterfragt das Verfassungsgericht die Zahlen, Zählweisen und Evidenzen der so genannten Pandemie. Sollte sich das Schreiben als authentisch herausstellen (woran Zweifel kursieren, das digitale Zertifikat dürfte aber echt sein), dürfte die Bundesregierung mit ihrem Pandemie-Narrativ jetzt schwer ins Rudern geraten.
Im Rahmen des Verordnungsprüfungsverfahrens mit dem Aktenzeichen V11/2022-4 soll Verfassungsrichter Dr. Hauer im Namen des Verfassungsgerichtshofs ein 5-seitiges Schreiben an das Gesundheitsministerium gerichtet haben. Zunächst ist die Frage zu klären, ob dieses Schreiben echt ist. Interessanterweise reflektiert nicht ein einziges Systemmedium auf das brisante Schriftstück. Am Wochenende ist nicht davon auszugehen, dass vom VFGH eine Auskunft über die Authentizität einholbar ist, eine direkte Bestätigung ist also frühestens Anfang kommender Woche zu erwarten. Die digitale Signatur des Schreibens hat bislang jedenfalls alle Prüfungen bestanden (siehe Prüfserver der RTR, wo dies jeder selbst durchführen kann).
Detaillierte Fragen, welche die Regierung in Erklärungsnot bringen werden
Das Schreiben selbst hat es in sich, denn es werden auf den Punkt genau jene Fragen gestellt, welche Kritiker des Pandemiemanagements seit mittlerweile zwei Jahren stellen. Zunächst geht es um das Zahlenmaterial zum Infektionsgeschehen, speziell die Unterscheidung „an“ oder „mit“. Die zahlreichen behaupteten Todesfälle des Jahres 2020 basierten ja auf völlig widersinnigen und unwissenschaftlichen Methoden. So wurde nie differenziert, ob jemand wegen einer Covid-19-Erkrankung hospitalisiert wurde oder ob es sich um Nebendiagnosen handelte. Ebenso zählte man beispielsweise Unfallopfer als Covid-Tote, wenn sie im Monat vor ihrem Tod positiv auf das Virus getestet wurden. Kritiker fiel rasch auf, dass die Bundesregierung keinen Wert auf eine präzise Datenerhebung oder -publikation legte. Vielmehr wurden die Zahlen mit allen verfügbaren Tricks möglichst hoch gehalten, um Angst und Panik in der Bevölkerung zu schüren.
Präzise fragt der Verfassungsgerichtshof ab, welchen nachweislichen Nutzen Maßnahmen wie das Maskentragen haben. Genauso wird in hohem Detailgrad hinterfragt, welchen konkreten Nutzen die Erst-, Zweit- oder Drittimpfung hatten, wie hoch das Risiko für die Bevölkerung wirklich ist und in welchen Zahlen man eine konkrete „Schutzwirkung“ der Impfung bemessen kann.
Damit rückt das Ende der Pandemie in greifbare Nähe
Sollte es sich herausstellen, dass das Schreiben echt ist – und die Regierung die Fragen nicht beantworten können, dürfte dieses Gerichtsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof das Ende der behaupteten „Corona-Pandemie“ einleiten. In jedem Fall erlauben die Vorgänge Hoffnung auf ein rechtsstaatliches Ende des Maßnahmenwahnsinns aber auch des angedrohten Impfzwangs. Auch Maßnahmen wie der Lockdown wie Ungeimpfte werden auf eine Art hinterfragt, die als Antwort nur eine Entlarvung völlig unangemessener Maßnahmen zulässt.
Selbst wenn das Schreiben nicht echt wäre, ist es eine brillante Zusammenstellung aller wesentlichen Fragen, die im Zuge des Pandemieverlaufs nicht nur durch alternative Medien sondern durch jeden anständigen und seriösen Journalisten Österreichs hätten gestellt werden müssen.
Der Text im Wortlaut
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Freyung 8, 1010 Wien
V 11/2022-4
Bundesminister für Soziales, Gesundheit,
Pflege und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien
In obengenanntem Verordnungsprüfungsverfahren ergeht gemäß § 20 Abs. 3 VfGG die Aufforderung – auch zur Vorbereitung einer allfälligen mündlichen Verhandlung – bis zum 18. Februar
2022 folgende Auskünfte zu erteilen:
1. In den Verordnungsakten zu den auf Grundlage des COVID-19-MG ergangenen Verordnungen
wird insbesondere auf Zahlen von im Zusammenhang mit COVID-19 auf Normal- bzw. Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie auf Zahlen verstorbener Personen Bezug genommen.
Laut einem – exemplarisch genannten – Bericht der Tageszeitung „Die Presse“ vom 11. Oktober
2021 („Auch Geimpfte im Spital: Wirkt die Impfung überhaupt?“) würden nach amtlichen Auskünften „etwa, wenn Patienten wegen Nierenversagen auf der Intensivstation liegen, die zufällig
positiv auf Corona getestet werden“, diese „als Coronafälle“ zählen.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht daher um Auskunft, ob die in den Verordnungsakten angegebenen Hospitalisierungs- bzw. Verstorbenenzahlen alle mit SARS-CoV-2 infizierten Personen, die
in Spitälern auf Normal- oder Intensivstationen untergebracht sind bzw. die „an oder mit“ SARSCoV-2 verstorben sind, umfassen? Wenn ja, warum wird diese Zählweise gewählt? Weiters ersucht der Verfassungsgerichtshof – gegebenenfalls – um Aufschlüsselung dieser Zahlen nach:
- Personen, die an COVID-19 verstorben sind, Personen, die mit COVID-19 verstorben sind, und
- Personen, die (asymptomatisch) mit SARS-CoV-2 verstorben sind.
- Personen, die wegen COVID-19 auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und schließlich Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Intensivstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
- Personen, die wegen COVID-19 auf Normalstationen hospitalisiert wurden, Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden, aber auch an COVID-19 litten, und Personen, die wegen einer anderen Indikation auf Normalstationen hospitalisiert wurden und (asymptomatisch oder mit mildem, an sich nicht hospitalisierungsbedürftigem Verlauf) mit SARS-CoV-2 infiziert waren.
Der Verfassungsgerichtshof ersucht Mitteilung der jeweiligen Zahlen einerseits in Summe (aufgeschlüsselt nach Alterskohorten) sowie anderseits für den 25. Jänner 2022.
2. Wie hoch ist das Durchschnittsalter und wie hoch ist das Medianalter der wegen COVID-19 auf
Normalstationen und auf Intensivstationen hospitalisierten Personen sowie der an COVID-19 verstorbenen Personen?
3.1. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und
Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro
100.000 Erkrankungsfällen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.2. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal bzw. Intensivstationen pro
100.000 Infektionen nach Alterskohorten und Geschlecht?
3.3. Wie hoch ist die Zahl der Todesfälle pro 100.000 Einwohnern nach Alterskohorten und Geschlecht? Wie hoch ist die Zahl der Hospitalisierungen auf Normal- bzw. Intensivstationen pro
100.000 Einwohner nach Alterskohorten und Geschlecht?
4. Welche Virusvarianten waren am 1. Jänner 2022, am 25. Jänner 2022 und tagesaktuell zu welchen Prozentsätzen bei Infizierten bzw. Hospitalisierten bzw. Verstorbenen vertreten?
5. Wie stellt sich die prozentuelle Zuordnung von stattfindenden Infektion auf Lebensbereiche
(wie beispielsweise Familie, Arbeit, Einkauf [Grundversorgung, andere Güter], verschiedene Freizeitbeschäftigungen) dar?
6. Um welchen Faktor reduziert das Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen bzw. im
Freien das Ansteckungs- bzw. Übertragungsrisiko?
7. Wie verteilen sich die Impfraten (gegliedert nach einfach, zweifach, dreifach geimpft) auf Alterskohorten?
7.1. Bezogen auf Omikron-Infektionen: Wie hoch war durchschnittliche die 7-Tage-Inzidenz im
Jänner 2022 bei Personen ohne Schutzimpfung gegen COVID-19, bei Personen nach der Zweitimpfung, aber vor Ablauf von 14 Tagen nach der Zweitimpfung, dann bei Personen mit abgeschlossener Impf-„Grundimmunisierung“ (ohne „Booster-Impfung“) und schließlich bei Personen mit
„Booster-Impfung“?
7.2. Um welchen Faktor verringert die COVID-Schutzimpfung das Risiko schwerer Verläufe? In
Medienberichten war von bis zu 95 % die Rede. Nun scheint das – allgemeine (nicht nach Alter
und Gesundheitszustand differenzierte) – Risiko, an COVID-19 zu versterben, aktuell bei 0,1516
Prozent zu liegen (vgl. AGES-Dashboard). Worauf bezieht sich eine angegebene Impfwirksamkeit
von beispielsweise 95 %? Was bedeutet in diesem Zusammenhang absolute und relative Risikoreduktion?
7.3. Um welches Maß vermindern eine Erstimpfung, eine Zweitimpfung und eine Drittimpfung
das Risiko, wegen COVID-19 auf einer Normalstation bzw. auf einer Intensivstation hospitalisiert
zu werden bzw. an COVID-19 zu versterben? Hängt dieses Maß von der (jeweils vorherrschenden)
Virusvariante ab?
7.4. Nach Medienberichten soll sich die Schutzwirkung von COVID-Schutzimpfungen mit dem Zeitablauf verringern. Trifft dies zu? Wie hoch ist demnach der Schutzfaktor nach der Zweitimpfung
mit dem am häufigsten verwendeten Impfstoff drei Monate, sechs Monate und neun Monate
nach der Zweitimpfung? Es wird jeweils um Angabe der absoluten und der relativen Risikoreduktion ersucht.
7.5. Wie hoch ist der Anteil der Erst-, Zweit- bzw. Drittgeimpften an den wegen COVID-19 bzw.
den mit SARS-CoV-2 hospitalisierten Personen?
7.6. Es scheint dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen, dass sich auch Personen mit COVIDSchutzimpfung mit SARS-CoV-2 infizieren, an COVID-19 erkranken und SARS-CoV-2 übertragen
können. Um welches Maß sinkt durch die COVID-Schutzimpfung jeweils das Infektions-, das Erkrankungs- und das Übertragungsrisiko? Es wird um nähere Aufschlüsselung ersucht, falls dieses
Maß von der Zahl der Impfungen und / oder vom verstrichenen Zeitraum seit der letzten Impfung
abhängt.
8.1. Mit welcher Wahrscheinlichkeit schließt ein negativer molekularbiologischer Test auf SARSCoV-2 (§ 2 Abs. 2 Z 3 der 6. COVID-19-SchuMaV idF BGBl. II 24/2022) aus, dass die getestete Person innerhalb von 72 Stunden ab Testnahme andere Personen mit SARS-CoV-2 infizieren kann?
Unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Wie lange ab (negativer) Testnahme ist es (mit höchster Wahrscheinlichkeit) ausgeschlossen, dass eine negativ getestete Person SARS-CoV-2-Viren
überträgt?
8.2. Wie hoch ist das Übertragungsrisiko bei einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person mit
Zweitimpfung, die drei, sechs bzw. acht Monate zurückliegt, im Vergleich zu einer ungeimpften
Person, deren negativer PCR-Test 24 Stunden zurückliegt?
9.1. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 25-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.2. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 25-Jährigen im
dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum
eines Jahres?
9.3. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines ungeimpften 65-Jährigen im Zeitraum eines Jahres?
9.4. Wie hoch ist das COVID-bezogene Hospitalisierungsrisiko (Normalstation bzw. Intensivstation) eines zweifach mit dem in Österreich gebräuchlichsten Impfstoff geimpften 65-Jährigen im
dritten, sechsten bzw. neunten Monat nach der Zweitimpfung, umgerechnet auf den Zeitraum
eines Jahres?
9.5.1. Der sog. „Lockdown für Ungeimpfte“ kann eine Infektion zB in der Familie oder in der Arbeit
nicht ausschließen, wohl aber etwa im Gasthaus. Bezogen auf die Zuordnung von Infektionsrisiken
zu Lebensbereichen (oben 5): Um wieviele Prozentpunkte reduziert der „Lockdown für Ungeimpfte“ das Infektionsrisiko einer ungeimpften Person (Basis: Infektionsrisiko ohne „Lockdown für
Ungeimpfte“ = 100)?
9.5.2. Der „Lockdown für Ungeimpfte“ dürfte unter anderem auf der Überlegung basieren, dass
Personen ohne COVID-Schutzimpfung ein höheres Hospitalisierungsrisiko haben als geimpfte Personen, womit ein höheres Risiko für das Gesundheitssystem einhergehen dürfte. Nun dürfte das
Hospitalisierungsrisiko auch erheblich vom Alter abhängen. Die Durchimpfungsraten dürften nach
Alterskohorten unterschiedlich sein. Jedenfalls dürfte die Durchimpfungsrate über alle Altersgruppen gerechnet bei rund 75 % „Zweitgeimpften“ liegen. Das Infektionsgeschehen dürfte ferner
auf verschiedene Lebensbereiche unterschiedlich verteilt sein, wobei der „Lockdown“ für Ungeimpfte nur bestimmte Infektionsquellen für diese ausschließen dürfte. Unter Berücksichtigung
dieser Parameter sowie des Maßes der Risikoreduktion durch eine Zweitimpfung: Welchen in Prozenten ausgedrückten Effekt hat der „Lockdown für Ungeimpfte“ auf die Spitalsbelastung?
Oder in absoluten Zahlen: Das AGES-Dashboard weist für den 24. Jänner 2022 1049 COVID-19-
Patienten auf Normalstationen und 194 COVID-19-Patienten auf Intensivstationen aus. Um wie
viele Betten wäre die Bettenauslastung auf Normal- bzw. Intensivstationen voraussichtlich höher,
gäbe es keinen „Lockdown für Ungeimpfte“?
10. Die Tageszeitung „Der Standard“ berichtete am 2. Dezember 2021 unter der Überschrift „Weniger COVID-19-Opfer als letzten Herbst, aber höhere Übersterblichkeit“, dass es gegenüber dem
Vorjahr um ein Drittel weniger COVID-19-Todesfälle gebe, zugleich aber eine wöchentliche Übersterblichkeit im dreistelligen Bereich. Trifft dies zu? Falls ja, wie hoch war die nicht durch an COVID-19 verstorbenen Personen erklärbare Übersterblichkeit in Summe im Jahr 2021, und wie erklärt sich diese Übersterblichkeit?
Wien, am 26. Jänner 2022
Vom Verfassungsgerichtshof:
Dr. HAUER
Ergeht an:
1. Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stubenring 1,
1010 Wien;
2. Mag. Ulrike Reisner ua., zu Hdn. RA Stix Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft,
Rotenmühlgasse 11/10, 1120 Wien, z.K.