Sex mit Minderjährigen, Gender-Wahnsinn, Drogen: Skandalöses UN-Papier schockt das Netz

Bild: Frau via freepik / cookie_studio, Screenshot via unaids.org

Ausgerechnet am internationalen Weltfrauentag am 8. März publizierte das International Committee of Jurists (ICJ) zusammen mit UNAIDS und dem UN-Hochkommissar für Menschenrechte neue „Grundsätze“, die eine Entkriminalisierung von Verbrechen ganz im Sinne der globalistischen Agenda vorsehen. Das bewusste Schädigen von ungeborenem Leben, Abtreibungen, Sex mit Minderjährigen, Drogenkonsum, die Verbreitung von HIV – an all dem nimmt man im Namen angeblicher Menschenrechte keinen Anstoß. Stattdessen vertritt man die Ansicht, dass die Anwendung des Strafrechts in solchen Fällen schlicht diskriminierend sei.

Ein Kommentar von Vanessa Renner

Lange hat man an diesen „Empfehlungen“ zur Dekriminalisierung gearbeitet:

Die Grundsätze wurden über fünf Jahre hinweg entwickelt und basieren auf dem Feedback und den Überprüfungen einer Reihe von Experten und Interessengruppen. Sie wurden im Jahr 2022 fertiggestellt. Ursprünglich konzentrierten sich die Grundsätze auf die Auswirkungen von Strafgesetzen, die sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, einvernehmliche sexuelle Handlungen, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck, HIV-Verschweigen, -Exposition und -Übertragung, Drogenkonsum und Drogenbesitz für den persönlichen Gebrauch verbieten. Später wurden auf der Grundlage der Beiträge der Zivilgesellschaft und anderer Interessengruppen auch die Kriminalisierung im Zusammenhang mit Obdachlosigkeit und Armut einbezogen.

Quelle: UNAIDS

Verstoß gegen Menschenrechte?

Gerechtfertigt werden die empfohlenen neuen Prinzipien, die Gesetzgeber, Behörden und Richter weltweit doch bitte übernehmen mögen, damit, dass „ungerechtfertigte Kriminalisierung“ gegen die Menschenrechte verstoße, weil davon besonders marginalisierte Gruppen betroffen seien. Verurteilt wird im Report etwa das Vorgehen gegen Menschen, die ihre HIV-Infektion verheimlichen, Drogen konsumieren, besitzen und „für den persönlichen Gebrauch“ herstellen, ungeborenes Leben schädigen oder Sex mit Minderjährigen haben, solange die Minderjährigen „zustimmen“. Durch das Belangen dieser Personen werden angeblich keine Dritten physisch, psychisch oder finanziell geschützt, so liest man. Tatsächlich wettert man sogar gegen das böse Patriarchat wie der geifernde, linksgrünbunte Mob auf Twitter:

Darüber hinaus können materielles und verfahrensrechtliches Strafrecht, ob absichtlich oder nicht, effektiv Elemente der Diskriminierung enthalten, die in wahrgenommene Geschlechterrollen und patriarchalische, heteronormative Machtverhältnisse zwischen Frauen und Männern und in andere historische Unterscheidungen eingebettet sind, die auf verbotenen Diskriminierungsgründen beruhen.

Diese ideologische Verblendung wäre vielleicht amüsant, wenn die daraus resultierenden Forderungen nicht so erschütternd wären. In der Sammlung von in Summe 21 „Prinzipien“ wird schnell deutlich, wessen Geistes Kinder hier am Werk waren. So argumentiert man im Rahmen der empfohlenen „Grundprinzipien des Strafrechts“ unter anderem zugunsten der beispielsweise in Deutschland massenhaft vorhandenen „psychisch kranken Einzeltäter“, indem man hervorhebt, dass niemand für eine Straftat haftbar gemacht werden könne, wenn er sie nicht mit der per Definition geforderten „Geisteshaltung“ (etwa Vorsatz, Absicht oder Fahrlässigkeit) begangen habe. Der mentale Status müsse in jedem Fall geprüft werden. Ob das jedoch auch für Verhaltensweisen gilt, die drohen, der öffentlichen Gesundheit Schaden zuzufügen? Diese findet besondere Erwähnung:

Das Strafrecht darf nur Verhaltensweisen verbieten, die den Grundrechten und -freiheiten anderer oder bestimmten grundlegenden öffentlichen Interessen, nämlich der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit, erheblichen Schaden zufügen oder drohen.

Offenbar möchte man so die Verletzung der Grundrechte im Zuge der Corona-Maßnahmen rechtfertigen – man will ja keine Aufarbeitung anstoßen. Dass eine Bedrohung der nationalen Sicherheit und öffentlichen Gesundheit heute nurmehr Auslegungssache ist, steht dabei wohl außer Frage. Im Bericht wird festgehalten, dass das Strafrecht nur als letztes Mittel angewandt werden dürfe und dass Verhältnismäßigkeit gewahrt werden müsse. Auch in Zeiten eines „Notstandes“ dürfe nicht gegen die Menschenrechte verstoßen werden. In einer langen Liste an Merkmalen, auf deren Basis Menschen niemals diskriminiert werden dürfen, findet zwar der Gesundheitszustand Erwähnung, er wird aber nur durch die Beispiele „HIV-Status“ und „Drogenabhängigkeit“ konkretisiert. Die Ahndung der Diskriminierung Ungeimpfter ist den Verfassern offensichtlich kein Anliegen.

Stattdessen konzentriert man sich im Folgenden auf diese Punkte:

a) sexuelle und reproduktive Gesundheit und Rechte, einschließlich Abtreibung;
b) einvernehmliche sexuelle Aktivitäten, einschließlich in Kontexten wie Sex außerhalb der Ehe, gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen, sexuelle Aktivitäten von Jugendlichen und Sexarbeit;
c) Geschlechtsidentität und Geschlechtsausdruck;
d) Nichtoffenlegung, Exposition oder Übertragung von HIV;
e) Drogenkonsum und Drogenbesitz für den Eigenbedarf; und
f) Obdachlosigkeit und Armut.

Abtreibung und Schädigung von ungeborenem Leben

Ungeborenes Leben hat für die ICJ und UN-Menschenrechtler offenkundig keinen Wert. So konstatiert man:

Niemand kann strafrechtlich haftbar gemacht werden, weil sein Verhalten angeblich der eigenen Schwangerschaft schadet, wie etwa Alkohol- oder Drogenkonsum oder die Ansteckung mit HIV oder die Übertragung auf den Fötus während der Schwangerschaft, oder für den eigenen Schwangerschaftsverlust. Wenn das Verhalten der Person auch eine eigenständige Straftat darstellen könnte, die nichts mit ihrer Schwangerschaft zu tun hat, dürfen sich aus einer angeblichen Beeinträchtigung ihrer Schwangerschaft keine zusätzlichen strafrechtlichen Konsequenzen ergeben.

Abtreibungen sollen weiterhin vollumfänglich legalisiert werden; es werden dabei keinerlei zeitliche Einschränkungen vorgegeben. Somit wäre auch eine Abtreibung bis unmittelbar vor der Geburt für die Verfasser in Ordnung. Die bewusste Schädigung oder die Tötung von ungeborenem Leben ist demnach wohl ein Menschenrecht – und das Kind im Mutterleib somit offenkundig kein Mensch.

Entkriminalisierung von Sex mit Minderjährigen

Für großes Entsetzen in den sozialen Netzen sorgt aktuell die offenkundige Toleranz von Sex mit Minderjährigem, die im Dokument kolportiert wird. So hält man fest, dass sexuelle Handlungen mit Minderjährigen einvernehmlich sein könnten und somit nicht strafrechtlich verfolgt werden sollen:

Im Hinblick auf die Durchsetzung des Strafrechts muss ein vorgeschriebenes Mindestalter für die Zustimmung zum Geschlecht diskriminierungsfrei angewendet werden. Die Vollstreckung darf nicht an das Geschlecht / Gender der Teilnehmer oder das Einwilligungsalter zur Eheschließung geknüpft werden.
Darüber hinaus kann sexuelles Verhalten mit Personen unterhalb des im Inland vorgeschriebenen Mindestalters für die Zustimmung zum Sex tatsächlich, wenn nicht rechtlich, einvernehmlich sein. In diesem Zusammenhang sollte die Durchsetzung des Strafrechts die Rechte und die Fähigkeit von Personen unter 18 Jahren widerspiegeln, Entscheidungen über einvernehmliche sexuelle Handlungen und ihr Recht auf Anhörung in sie betreffenden Angelegenheiten zu treffen. Gemäß ihren sich entwickelnden Fähigkeiten und fortschreitender Autonomie sollten Personen unter 18 Jahren unter gebührender Berücksichtigung ihres Alters, ihrer Reife und ihres besten Interesses und unter besonderer Berücksichtigung von Garantien der Nichtdiskriminierung an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt werden.

Ein Fest für Pädophile, die bekanntlich allzu gern behaupten, das Kind habe „eingewilligt“ – der blanke Horror für jeden Menschen, der Kinder und Jugendliche vor sogenannten „Predatoren“ (sexual predator) schützen will. Diese gehen durchaus clever vor, indem sie bei ihrem auserkorenen Opfer zunächst Vertrauen aufbauen und es in der Folge geschickt manipulieren, bis es Berührungen und sexuellen Kontakt zulässt. Möchten sogenannte Menschenrechtler das gern als Zustimmung verstehen?

Sexarbeit

Der einvernehmliche Austausch von sexuellen Dienstleistungen unter Erwachsenen darf laut Dokument nicht strafrechtlich verfolgt werden. Unter „fairen Bedingungen“, also in Abwesenheit von Zwang und Täuschung, sollen auch Dritte von Sexarbeit profitieren dürfen, indem sie Geld für das Organisieren und Bewerben erhalten oder Miete für entsprechende Räumlichkeiten kassieren. Man hat hier also großzügigerweise auch an die Zuhälter gedacht – die wissen das sicher zu schätzen.

Freies „Erkunden“ von Geschlechtsidentitäten

Entsprechend der LGBTQ-Agenda beschränkt man sich nicht einfach darauf, die Diskriminierung unterschiedlicher sexueller Orientierungen anzuprangern. Man fordert zudem, dass auch „Formen des Geschlechtsausdrucks, die als nicht konform zu gesellschaftlichen Erwartungen oder Normen“ wahrgenommen werden, in keiner Weise verfolgt werden dürfen. Das ist freilich ein weites Feld.

In jedem Fall verbittet man es sich, dass Praktiken geahndet werden, die auf das „Erkunden, freie Entwickeln und die Bestätigung der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität“ abzielen. Man könnte auch sagen: Man will nicht, dass Drag Queens, die Kinder in Schulen mit Sexgeschichten und LGBTQ-Propaganda überschütten, juristische Probleme bekommen können. Voraussetzung sei, dass die Praktiken einvernehmlich angewendet werden und dass die Opfer eine freie und informierte Einwilligung erteilt haben. Zwar heißt es:

Praktiken, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung, die Geschlechtsidentität oder den Geschlechtsausdruck einer Person zu ändern oder zu unterdrücken, die ohne die freie und informierte Zustimmung und Entscheidungsfindung der betroffenen Person durchgeführt werden, einschließlich durch Gewalt, Nötigung oder Missbrauch von Autorität, können durch andere Bestimmungen des Strafgesetzbuchs geregelt werden.

Doch wie sollen jene, die diesen Praktiken gemeinhin ausgesetzt werden (sprich: Kinder und Jugendliche) informiert zustimmen?

Übertragung von HIV

Wer andere mit HIV ansteckt, indem er seine eigene Infektion verheimlicht, muss sich nach den vorgeschlagenen Prinzipien von ICJ und Co. nur darauf berufen, dass die Übertragung nicht absichtlich gewesen sei – dann sollte er offenkundig straffrei bleiben:

Die Anwendung des Strafrechts sollte auf Fälle der vorsätzlichen Übertragung von HIV beschränkt werden, d. h. wenn eine Person ihren HIV-positiven Status kennt, mit der Absicht handelt, HIV zu übertragen, und es tatsächlich überträgt. Unter diesen Umständen muss sich die strafrechtliche Durchsetzung auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnisse über HIV und Übertragungswege, Prävention und Behandlung stützen.

Eine interessante Doppelmoral, nachdem man zuvor noch die Diskriminierung von Ungeimpften als „Gefährder“ hingenommen hat, obwohl diese SARS-CoV-2 ebenso übertrugen oder nicht übertrugen wie Impflinge – und das in jedem Fall ohne Absicht.

Drogenbesitz und -herstellung legalisieren

Vom Kampf gegen Drogen halten die Unterstützer des Papiers scheinbar nichts, denn sie fordern, dass der Besitz, der Kauf und der Anbau / die Herstellung von Drogen für den persönlichen Gebrauch selbst in der Schwangerschaft und für Menschen unter 18 Jahren nicht geahndet werden dürfe. Auch Besitz und Weitergabe von „Equipment, Waren und Informationen“ sind in Ordnung, wenn es um den persönlichen Gebrauch oder um die Gesundheitsfürsorge für Drogennutzer gehe. Die Vermeidung von Schaden durch Drogenmissbrauch solle durchaus gefördert werden, man sieht aber ganz offensichtlich keinen Sinn darin, massenhaften Drogenkonsum zu verhindern. Man fördert ihn praktisch sogar.

Freies Urinieren und Defäkieren für alle

Abschließend gibt man vor, sich für die Rechte von Obdachlosen engagieren zu wollen. In diesem Kontext sollen unter anderem Betteln, Verkaufen, Hausieren und „andere informelle kommerzielle Aktivitäten mit nicht geschmuggelten Gegenständen“ für jedermann erlaubt sein. Auch „lebenserhaltende“ Aktivitäten an öffentlichen Plätzen wie Schlafen, Essen, Wäsche Waschen, Sitzen sowie Urinieren und Defäkieren sollen für jeden erlaubt sein, wenn „keine angemessene Alternative“ verfügbar ist. In Deutschland kennt man letzteres Verhalten bereits von einer bestimmten Personengruppe (obdachlos sind diese Menschen aber gemeinhin nicht – und an angemessenen Alternativen mangelt es auch nicht).

Fazit

Wem das alles allzu abstrus erscheint, der möge sich das fragliche Dokument selbst durchlesen. Die Weltbevölkerung kämpft sicherlich mit vielen Problemen – doch dieses Dokument scheint es darauf anzulegen, nicht bloß nichts zu deren Lösung beizutragen, sondern sie vielmehr zu verschlimmern. Statt des Schutzes von besonders vulnerablen Personengruppen – insbesondere Kindern – scheint das einzige Ziel die weitere Pervertierung und Abschaffung unserer Werte zu sein. Wenn die Antwort der UN-Menschenrechtler auf Armut darin besteht, öffentliches Urinieren zu entkriminalisieren, ist wohl alles gesagt. Zur Erinnerung: 2019 schloss die UNO einen massiv umstrittenen Vertrag mit dem WEF zur Förderung der „Agenda 2030“ – hier stehen also seit Langem die Interessen der Globalisten im Fokus, nicht die der Weltbevölkerung.

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