Mit Beschluss vom 10. Juni stellte das Amtsgericht Bauzen ein Strafverfahren gegen eine Beschuldigte ein, die auf einer gelben Warnweste gut sichtbar ein aufgeklebtes schwarzes Z sowie auf einem Helm ein aufgemaltes rotes Z trug. Sie sagte gegenüber den einschreitenden Polizisten auch klar, dass sie „den Verteidigungskrieg gegen die NATO“, also die russische Seite im Ukraine-Konflikt unterstütze. Das Gericht stellte fest, dass kein Straftatverdacht vorliegt.
Das Gericht hielt fest, dass die Demokratie von der Meinungsfreiheit und dem freien Diskurs lebt. Dabei ist „sicher viel Unsinn, Dummheit und Provokation zu ertragen“. Doch: Das Strafrecht dürfe nicht missdeutet und missbraucht werden. Das Gericht schrieb nieder: „Schon die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, erst recht eine daraufhin folgende Anklageerhebung ist eine staatliche Drohgebärde. Für beides braucht es eine tragfähige Grundlage.“
Weiters: Stellt sich eine solche Drohgebärde (erst) ein, nachdem sie medial öffentlichkeitswirksam eingefordert worden ist, besteht die Gefahr, dass der Eindruck einer Strafverfolgung „auf Bestellung“ entsteht, wodurch das Ansehen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte nachhaltigen Schaden nehmen könnte.
Bei der bloßen Verwendung des Buchstabens Z auf Kleidungsstücken einer Person ist nicht festzustellen, dass dies schon geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Aufmachung der Angeschuldigten müsste die konkrete Besorgnis begründen, den Friedenszustand oder das Vertrauen in seiner Fortdauer mindestens in Teilen der Bevölkerung zu erschüttern (vgl. Fischer StGB Rn 9 zu §126; Hohmann a.a.O.). Das ist bei einem getragenen Kleidungsstück mit einer eher begrenzten Wahrnehmungsreichweite, womöglich auch über den Kreis Gleichgesinnter nicht hinausgehend, in der Menge stehend nicht gegeben, mag die Angeschuldigte dazu auch die Trommel geschlagen haben (vgl. Hohmann a.a.O.).
Die Solidarisierung mit Russland wäre nicht gleich der Billigung des russischen Angriffskriegs und der begangenen Kriegsverbrechen. Diese Bedeutung habe für sich auch das Z nicht („selbst wenn es mit „für den Sieg“ übersetzt wird“).
Der Beschuldigten könne über die Solidarität mit Russland hinaus nicht angelastet werden, den Angriffskrieg oder begangene Kriegsverbrechen ausdrücklich zu billigen. „Dabei kommt es auf die innere Einstellung der Beschuldigten gar nicht an“.
Das Gericht schließt mit folgender Feststellung:
Es braucht mithin in der Situation neben dem Z weitere Hinweise, die zweifelsfrei erkennen lassen, dass hier die Angeschuldigte das russische Kriegstreiben und die begangenen Verbrechen gutheißt. Das Z ist hierfür ohne Eindeutigkeit.
Eine öffentlichkeitswirksame ergänzende verbale oder schriftliche Kundgabe, die dem Buchstaben Z in der Verwendung durch die Angeschuldigte eine unmissverständliche die Kriegsverbrechen billigende Bedeutung hätte geben können, fehlte.
Nachtrag: Das Aktenzeichen des Beschlusses lautet 41 Ds 220 Js 10638/22 – das Dokument liegt der Redaktion vor.