„Sanus-Religio“: Religionsfreiheit muss stärker wiegen als Impfpflicht

Bild: Homepage Sanus Religio, Screenshot

Ein Kommentar von Daniel Matissek

Eine neugegründete Glaubensgemeinschaft, welche die Impf- und auch Maskenpflicht kategorisch ablehnt, verzeichnet in Deutschland rapide Mitgliederzuwächse. Auch in Österreich könnten ihre Mitglieder unter Berufung auf die Religionsfreiheit Befreiung von der allgemeinen Impfpflicht reklamieren.

In dem Maße, wie auch in Deutschland die allgemeine Impfpflicht näher rückt und Österreich mit diesem verfassungsrechtlichen Kamikaze-Akt in Europa keine Ausnahme mehr bildet, formiert sich der Widerstand auf unterschiedlichen Ebenen. Dabei liegt ein Schlüssel, sich dem Diktat der neuen Impfdiktatur zu entziehen, in der Wahrnehmung eines verfassungsmäßig garantierten Grundrechts, das weder in Deutschland noch Österreich bisher angetastet wurde: Der Religionsfreiheit. Wer unter Berufung auf seine persönlichen  Glaubensgrundsätze und sein ureigenes religiöses Gewissen die Impfpflicht verweigert, der darf billigerweise vom Staat hierin nicht unter Druck gesetzt werden.

Mit Beschneidungs-Debatte vergleichbar

In diesem Zusammenhang ist es unumgänglich, auf Parallelen der Vergangenheit hinzuweisen, in denen das Spannungsfeld zwischen Unverletzlichkeit des Körpers und Religionsfreiheit ebenfalls Thema war. Manch einer mag sich noch an die Beschneidungsdebatte vor knapp 10 Jahren in Deutschland erinnern, die damals hohe Wellen schlug: Das Landgericht Köln hatte am 7. Mai 2012 in zweiter Instanz entschieden, dass die Beschneidung von Jungen als Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB einzustufen sei, die durch eine religiöse Motivation nach Artikel 4 Abs. 1, Abs. 2 GG sowie dem Wunsch der Eltern nach Artikel 6 Abs. 2, S. 1 GG nicht gerechtfertigt werden könne, und zudem keinesfalls dem Kindeswohl dienlich sei. Im Anschluss an das Urteil regte sich damals prompt massiver Widerstand von Seiten der Muslime und Juden, die die freie Religionsausübung in Deutschland bedroht sahen und sich auf ihre Glaubensvorschriften und Traditionen beriefen.

Kollektive Empathieverweigerung

Dazu schrieb der Psychotherapeut Matthias Franz damals in der „taz”: „Die Beschneidung ist ein medizinisch grundloser, irreversibler Eingriff, die schmerzhafte Entfernung eines Körperteils. Die kollektive Empathieverweigerung, die hinter dieser Frage steckt, übersieht völlig, dass ein biologisch funktionales, wichtiges Stück Gewebe entfernt wird. Jede verletzende Intervention im Bereich des kindlichen Genitals ist ein Trauma. Bei einem Neugeborenen rast das Herz, es schreit kläglich, zeigt eine schmerzverzerrte Mimik, Stresshormone werden ausgeschüttet. Es sind auch anhaltende Stressfolgen nachweisbar. Wenn man den Säugling ein halbes Jahr später impft, dann reagiert er mit einer sehr viel heftigeren Schmerzreaktion. Außerdem fällt die Beschneidung des Neugeborenen in eine hochsensible Phase, in der sich die Mutter-Kind-Bindung entwickelt. Dieser komplexe Vorgang kann empfindlich gestört werden.

Merkel entschied autokratisch

Die Reaktion der damaligen Bundeskanzlerin Angela Merkel folgte auf dem Fuße: Mit deutlichen Worten schaltete sie sich in die Beschneidungsdebatte ein und warnte vor einem Verbot, das die religiösen Traditionen von Juden und Muslimen verletze; Deutschland würde sich damit, so Merkel wörtlich, „zur Komiker-Nation” machen. Nach diesem Kanzlerwort war klar, wie sich der Staat positionieren würde: Wenig später verabschiedete die Bundesregierung den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesänderung, und bereits im Dezember 2012 verhandelte der Bundestag über den „Gesetzentwurf über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes” (17/11295), der wenig in dritter Lesung verabschiedet wurde.

Religion ging vor

Das Verbot der Beschneidung war vom Tisch – allen schwerwiegenden medizinischen Bedenken zum Trotz. Die Religionsgemeinschaften hatten sich durchgesetzt – und die körperliche Unversehrtheit von Kindern hatte das Nachsehen. Seither herrscht für Muslime und Juden in Deutschland wieder Rechtssicherheit: Die Beschneidung von Kindern aus religiösen Motiven ist rechtens, und seither wurden alle Proteste gegen diese Regelung – selbst Verfassungsbeschwerden von der Beschneidung persönlich Betroffener, die in dem Eingriff keine dem Kindeswohl dienende Maßnahme, sondern eine traumatisierende Körperverletzung sahen – abgewiesen.

In einem Satz zusammengefasst, bedeutete die damals vom Gesetzgeber vorgenommene Güterabwägung zwischen dem Recht auf körperliche Unversehrtheit und dem Grundrecht auf Religionsfreiheit zugunsten letzterer für die Allgemeinheit folgendes: Aus religiösen oder rituellen Gründen dürfen Eltern das körperliche Wohlergehen ihrer Kinder vernachlässigen. Neben dem Recht auf Beschneidung existieren für die beiden genannten Religionsgruppen auch sonstige Ausnahmen beim Tierschutz – beispielsweise beim umstrittenen Schächten.

Gleichbehandlung und Neutralitätsgebot

Der Verweis auf diese rechtlichen Ausnahmen darf nicht als Religionskritik missverstanden werden. Vielmehr soll vor allem der Blick dafür geschärft werden, dass Gerichte im Sinne der Gleichbehandlung und des staatlichen Neutralitätsgebotes weitreichende, religiös begründete Ausnahmen bei allen Glaubensgemeinschaften berücksichtigen müssen – nicht nur bei bestimmten Religionen. Der besondere Vorrang, den der Staat der Religionsfreiheit von Juden und Muslimen zulasten anderer elementarer Rechtsgüter wie Kindeswohl oder Tierschutz eingeräumt hat, muss auch in der Handhabung ähnlich gelagerter rechtlicher Interessenkonflikte anderer Religionen Anwendung finden.

Vorrang der Religionsfreiheit muss überall gelten

Wo besteht nun die Parallele zur Debatte um die gesetzliche Impfpflicht?  Darin, dass der Vorrang der Religionsfreiheit auch hier gelten muss. Sobald die Impfung aus Glaubensgründen grundsätzlich abgelehnt wird, muss für Erwachsene – und zwar sowohl für sich selbst als auch für ihre Kinder – eine religiöse Ausnahmeregelung gelten. Grundsätzlich stellt sich diese Frage nicht nur bei den sogenannten „Corona-Schutzimpfungen“, sondern auch im Kontext der Masernschutzimpfung, aber auch allen anderen obligatorischen Impfungen.

In Österreich ist das Thema bereits virulent – doch wenn, aus gegebenem und aktuellen Anlass, demnächst auch in Deutschland die allgemeine Covid-Impfpflicht eingeführt wird, müssen entsprechende Ausnahmeregelungen nicht nur für Minderjährige, sondern auch für Erwachsene im Sinne der Gleichbehandlung staatlicherseits zugestanden werden, sofern es das jeweilige religiöse Bekenntnis der Betroffenen verlangt, sich unter keinen Umständen impfen zu lassen. Denn auch in diesem Fall muss das Grundrecht auf freie Religionsausübung (und damit das Seelenheil der Gläubigen) schwerer wiegen als die Interessen bzw. der Schutz der „Volksgesundheit”.

Welche Glaubensgemeinschaften lehnen Impfung ab?

Doch nun die entscheidende Frage: Welche Glaubensgemeinschaften sind es eigentlich, die die Impfung konsequent und kategorisch ablehnen? Und wie lässt sich die tatsächliche Zugehörigkeit zu einer solchen Religion nachweisen? Reicht es für die Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmeregelung aus, Mitglied einer anerkannten „Körperschaft des öffentlichen Rechts” sein? (Wenn ja, käme hier möglicherweise eine Ungleichbehandlung gegenüber Muslimen zum Tragen – denn es gibt zwar Moscheevereine und Moslemverbände in Deutschland, aber keine den Kirchen vergleichbaren Organisationsformen mit Taufregistern und Mitgliedschaft per Steuernummer.) 

Solche Fragen wären leicht zu beantworten, würden wir in einer Gesellschaft leben, die wirkliche Toleranz, Nächstenliebe und Solidarität als ihre Werte begreift und praktiziert. Leider ist dem heute nicht (mehr) so. Das Prinzip der Privatautonomie und körperlichen Selbstbestimmung wurde, gerade in der Corona-Krise, leider schon zu oft staatlich missachtet.

Andererseits ist einer der wesentlichen Grundpfeiler friedlicher Religionen – auch des Christentums – nicht von ungefähr der freie Wille, der den Menschen geschenkt wurde. Ein Glaubensbekenntnis ist im genuinen Sinne immer eine Willenserklärung.

Sanus Religio setzt auf Recht auf Unversehrtheit

Genau an diesem Punkt setzt die neu ins Leben gerufene Glaubensgemeinschaft „Sanus-Religio“ an. Ihr geht es nicht darum, religiöse Traditionen über die Unversehrtheit des menschlichen Körpers und damit der Gesundheit zu setzen – sondern um genau das Gegenteil: Für sie hat das Recht auf Ganzheit, Unversehrtheit und Unantastbarkeit der körperlichen Integrität den höchsten Vorrang. Seit ihrer Gründung erfährt Sanus-Religio einen rapiden Mitgliederzuwachs. Seelische und körperliche Gesundheit sind dabei Grundpfeiler ihres Glaubensbekenntnisses, das unter anderem wie folgt lautet:

„Ich bekenne mich zum Glauben an die unzertrennliche Einheit von Körper und Seele. Die Würde des Menschen ist für mich unantastbar, die körperliche Unversehrtheit ist für mich das höchste von Gott gegebene Gut, denn nur in einem gesunden Körper wohnt ein gesunder Geist.

Ich lehne jegliche Gewalt ab, auch die Gewalt, die durch äußerliche Zwänge mir und anderen zugefügt werden soll. Dazu gehören auch medizinische Experimente und Verletzungen durch Injektionen jeglicher Art, die der körperlichen Integrität schaden können, sofern sie nicht der akuten Lebensrettung dienen.

Ich glaube an die Selbstbestimmtheit des Menschen. Eingriffe, die zu psychischen, physischen Schäden und möglichen Spätfolgen führen können, sind mit meinem Glauben nicht vereinbar.”

Teilnahme an medizinischen Versuchen religiös verboten

Dass sich damit die Teilnahme an medizinischen Versuchen – und hierunter fällt auch die Verabreichung experimenteller Vakzine mit nur bedingt zugelassenen mRNA-Wirkstoffen – für Anhänger dieser Glaubensgemeinschaft kategorisch verbietet, ist selbsterklärend und ergibt sich bereits aus dem Untrennbarkeitsprinzip von Geist und Seele. Das gilt insbesondere auch für die Ablehnung jeglichen medizinisch begründeten Kindesmissbrauchs, so wie er tagtäglich in den Schulen durch krankmachende Regeln betrieben wird: Durch wiederkehrende, entwürdigende Testrituale, denen die Kinder hilflos ausgesetzt werden; durch eine schädliche und belastende Maskenpflicht; durch subtile Schuldzuweisungen, die Kinder zu potenziellen Mördern ihrer Großeltern abstempelt; und durch überzogene Hygiene- und Abstandsvorschriften sowie Kontaktbeschränkungen, die die natürliche Persönlichkeitsentwicklung und soziale Interaktionen behindern.

Religionsfreiheit „wegzufegen“ wird politisch wohl schwierig

Die Politik dürfte ihre heile Not damit haben, das religiös motivierte Anliegen der unbedingten körperlichen und seelischen Unversehrtheit zu ignorieren oder gar vom Tisch zu fegen – spätestens wenn es um eine mögliche Impfpflicht auch für Kinder und Jugendliche geht. Beim Thema „Beschneidung” hat sie den religiösen Anliegen von Muslimen und Juden entsprochen. Sie würde sich gänzlich unglaubwürdig machen, wenn sie jetzt plötzlich die Religionsfreiheit missachtete, um kindeswohlgefährdende Regeln durchzusetzen, nachdem sie damals das Kindeswohl missachtete, um uneingeschränkte Religionsfreiheit zu gewähren. Und Unterschiede zwischen den einzelnen Religionsgemeinschaften zu machen, verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz unseres Grundgesetzes.

Glaubensfreiheit gesetzlich geschützt

Religiös ist ein Bekenntnis dann, wenn es durch den Glauben an einen Gott geprägt ist. Ohne Bedeutung ist dabei, wie weit dieses Bekenntnis verbreitet ist, wie viele Anhänger die jeweilige Religionsgemeinschaft hat, ob sie zu einer kirchlichen Vereinigung gehört und wie sie rechtlich organisiert ist. Selbst wenn der Gläubige in einem Bekenntnis getauft wurde oder einer sonstigen kirchlichen Vereinigung abgehört, so ist seine Glaubensfreiheit grundgesetzlich geschützt. Und auch wenn die Politik mittlerweile ein anderes, neuartiges Verständnis von „Gesundheit” entwickelt hat, so müsste sie konsequenterweise auch diese „Gesundheit” geringer bewerten als die Religionsfreiheit.

Nötigenfalls Rechte gerichtlich erstreiten

Die Politik wird dennoch versuchen, die Verantwortung vorerst auf Dritte abwälzen, so wie sie es mit den 2-G-Regelungen getan hat. Sollten also Veranstalter, Gastronomen oder Geschäftsinhaber, die von der Politik zu unfreiwilligen Kontrolleuren und Überwachern der Notstandsvorschriften gemacht wurden, das Glaubensbekenntnis der „Sanus Religio”- Religionsgemeinschaft nicht akzeptieren und etwa ihren ungeimpften und unmaskierten Mitgliedern etwa den Einlass verwehren, oder sollten Mitarbeiter der Ordnungs- und Gesundheitsämter, Polizei und andere „Staatsbedienstete” dennoch gegen ihre Mitglieder Bußgelder verhängen, so wird es unerlässlich werden, das Primat der Religionsfreiheit vor Gericht durchzusetzen.

In diesem Fall darf man gespannt sein, wie viele Gerichtsinstanzen nötig sein werden, bis ein Richter so entscheidet, wie es die damaligen Richter beim Thema Beschneidung getan haben. Doch nochmals: Für eine juristische Entscheidung ist es völlig unerheblich, wie alt eine Religion oder wie groß ihre Anhängerschaft ist, welche Riten sie praktiziert und was ihren Anhängern verboten ist. Die Anhänger der „Sanus Religio”-Religionsgemeinschaft werden ganz gewiss nicht vom Glauben abfallen, nur um die Pharmaindustrie und ihre Vertreter in den Parlamenten und Medien zufriedenzustellen.

Kontakt zu Sanus Religio

Nähere Informationen zu Sanus-Religio sind auf der Webseite der Organisation (LINK:) zu finden, beziehungsweise in einem Info-Video der Glaubensgemeinschaft.

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