Rechtsstaatlicher Tabubruch: Freibeweis bei Grundrechtseinschränkungen

Bild: R24

Stellen Sie sich vor, im Strafverfahren würde für jeden Angeklagten eine Schuldvermutung statt der Unschuldsvermutung gelten. In der „Pandemie“ geschah eine ähnliche Umkehr durch den „grünen Pass“, wie die GGI-Initiative in einer aktuellen Aussendung darlegt: Obwohl weit über 90 Prozent der Bevölkerung gesund waren, wurden sie unter generellen Krankheitsverdacht gestellt und mussten sich frei beweisen. Wie war eine derartige Entgleisung des Rechtsstaats in den Corona-Jahren möglich? Die Initiative mahnt: In einer echten liberalen Demokratie ist eine Aufarbeitung dieser Geschehnisse unumgänglich!

#94 Rechtsstaatlicher Tabubruch: Freibeweis bei Grundrechtseinschränkungen

Presseaussendung der GGI-Initiative am 30.01.2024

Während der Corona-Krise gab es zahlreiche neue Regelungen, die zuvor als undenkbar galten. Zunehmend wurden die Schranken des Machbaren ausgedehnt. Einer der wohl grundlegendsten, rechtlichen Tabubrüche war die de facto Beweislastumkehr bei Grundrechtseinschränkungen. Pauschale Unterstellungen wurden in Verordnungen gegossen. Diese Entwicklungen gehören dringend aufgearbeitet und zukünftig unterbunden.

Das Wesen der Demokratie und des Rechtsstaates ist, dass alle Menschen frei sind, zu tun und zu lassen, was sie wollen, solange es nicht gesetzlich verboten ist. Für den Staat gilt das Gegenteil, er darf nichts tun, wozu er nicht ausdrücklich per Gesetz oder Verordnung ermächtigt wurde (Art. 18 B-VG Legalitätsprinzip). Ein wichtiger weiterer Baustein unserer Rechtsordnung ist die Beweislastregel. Hier gilt der Grundsatz „wer behauptet, muss beweisen”. Wer also behauptet, ein Recht für sich in Anspruch nehmen zu können oder jemand anderem eine Pflicht aufzuerlegen, muss hierfür die notwendigen Beweise erbringen. Die reine Behauptung reicht nicht. Nur in wenigen Ausnahmefällen gibt es eine sogenannte Beweislastumkehr, jedoch vorrangig im Privatrecht. Im Verwaltungsverfahren gilt der Ermittlungsgrundsatz. Das heißt, die Behörde ist generell verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und die notwendigen Beweise zu erbringen. Eine Art Beweislastumkehr ist nur in ganz engem Ausmaß in Ausnahmefällen zulässig, wenn stichhaltige Indizien gegeben sind.

Der Grüne Pass als Freibeweis

Absonderungsmaßnahmen und Verkehrsbeschränkungen bei anzeigepflichtigen Krankheiten (also Einschränkungen der Bewegungsfreiheit) waren zuvor nur zulässig, wenn Menschen krankkrankheitsverdächtig oder ansteckungsverdächtig waren. Die Definitionen lauten wie folgt:

Als krank gelten jene Personen, bei denen die Krankheit bereits festgestellt ist, als krankheitsverdächtig solche, die Erscheinungen zeigen, die das Vorhandensein der Krankheit vermuten lassen, als ansteckungsverdächtig solche, die zwar keine Krankheitserscheinungen aufweisen, bei denen jedoch bakteriologisch nachgewiesen ist, daß sie als Träger des Krankheitskeimes anzusehen sind, oder bei denen sonst feststeht oder erfahrungsgemäß anzunehmen ist, daß sie der Ansteckung ausgesetzt waren und die Weiterverbreitung vermitteln können.[1]

In jedem Fall musste es also konkrete, personenbezogene Hinweise geben, die eine potenzielle Gefährdung nahelegten.

Während der Corona-Krise wurde dieses System ausgehebelt. Gesunde Menschen mussten sich im Rahmen des „grünen Pass”-Systems quasi frei beweisen, um ihren Alltag normal bestreiten zu können.

Allen Menschen wurde pauschal eine „epidemiologische Gefahr” unterstellt und damit schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte gerechtfertigt. Freibeweisen konnten sie sich durch einen „Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr”.

Gegen die Menschenwürde

Dieses Vorgehen stellte einen Tabubruch im Umgang mit Grundrechten und den rechtsstaatlichen Prinzipien dar. Das System wurde de facto auf den Kopf gestellt. Denn es widerspricht der Menschenwürde, pauschal davon auszugehen, dass ein Mensch per se gefährlich ist, bis zum “Beweis” des Gegenteils.

Man stelle sich vor, im Strafverfahren würde für jeden Angeklagten eine Schuldvermutung statt der Unschuldsvermutung gelten. Der Willkür wäre Tür und Tor geöffnet.

Dieses Prinzip war auch der Grund, warum die angedachte Präventivhaft für Flüchtlinge jedenfalls am Verfassungsrecht gescheitert wäre, denn die Freiheitseinschränkung aufgrund von Pauschalbehauptungen, die zwar durch statistische Auswertungen gestärkt, aber eben keine konkrete Aussage über die Gefährlichkeit einer bestimmten Einzelperson ermöglichen, sind mit unserer Verfassung nicht in Einklang zu bringen. Weshalb dies im Fall der Präventivhaft für Juristen glasklar war, die Gleichheit der Systematik aber in Bezug auf Corona nicht erkannt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

Kollateralschäden werden zum Regelfall

Auch die Verhältnismäßigkeit muss hier in Betracht gezogen werden. Tatsache ist, dass die allermeisten Menschen, also zumindest weit über 90 Prozent der Bevölkerung zum jeweiligen Zeitpunkt eben gerade nicht an Covid-19 erkrankt, sondern gesund waren, doch alle mussten sich ständig frei beweisen. Die Rechtsordnung nimmt oft geringe Kollateralschäden in Kauf, denn Härtefälle lassen sich kaum vermeiden. Doch ein derartiges, völlig unverhältnismäßiges Ausmaß an sachlich nicht gerechtfertigten Einschränkungen war zuvor undenkbar.

Fazit:

Die Geschehnisse bedürfen einer eingehenden Prüfung. Welche Mechanismen konnten dazu führen, dass der Rechtsstaat derart entgleiste und ganz grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung über Bord geworfen wurden? Gibt es Verflechtungen oder Einflussnahmen, die eine derartige Verbiegung des gängigen Rechts begünstigten? Welche Sicherheitsmaßnahmen können ergriffen werden, dass sich so etwas nicht wiederholt? Eine diesbezügliche Reflexion und Analyse hat bislang nicht stattgefunden, ist jedoch in einer echten liberalen Demokratie unumgänglich.


[1] § 1 Abs 2 Verordnung vom 22. Februar 1915, betreffend die Absonderung Kranker, Krankheitsverdächtiger und Ansteckungsverdächtiger und die Bezeichnung von Häusern und Wohnungen https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010177

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