Rechtsanwalt: Aus EMGR Urteil zu Kinder-Impfpflicht keine Covid-Impfpflicht ableitbar

Symbolbild: freepik

Nach Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wandte sich Report24 mit der Bitte um eine Stellungnahme an den bekannten Rechtsanwalt Dr. Michael Brunner, der auch in der Vereinigung Rechtsanwälte für Grundrechte sowie der Corona-maßnahmenkritischen Partei MFG organisiert ist. Brunner analysierte die bislang bekannten Inhalte des Urteils im Detail und hält fest: Eine Zustimmung zu einer generellen Covid-Impfpflicht ist daraus nicht ableitbar.

Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung durch Dr. Michael Brunner

1. EGMR Urteil vom 08.04.2021, AZ 46621/13 u.a.

In Tschechien gilt eine Impfpflicht für Kinder gegen neun bekannte (Kinder-) Krankheiten, nämlich gegen Diphterie, Hepatitis B, Hib, Keuchhusten, Kinderlähmung, Masern, Mumps, Röteln und Tetanus. Der EGMR erkennt in über sechs Anlassfällen, dass eine Impfpflicht in das Recht auf Privatleben eingreift, Ziel aber sei es, Kinder vor Krankheiten und einem ernsthaften gesundheitlichen Risiko zu schützen – mit Impfungen oder, wenn nicht möglich, durch eine entstehende Herdenimmunität. Eine Impfung mit körperlichen Zwang ist aber nicht möglich. Man muss also mit einer Geldstrafe rechnen oder kann sein Kind nicht in den Kindergarten geben. Der reguläre Schulbesuch muss aber trotzdem später möglich sein (Da der Volltext der Entscheidung noch nicht vorliegt, ist eine umfassende bzw. abschließende Beurteilung der Entscheidung nicht möglich).

2. Verordnung (EG) Nr. 507/2006

Der vom EGMR für Tschechien beurteilte Fall, dem voll zugelassene und erprobte Impfungen zum Kindeswohl zugrunde liegen, unterscheidet sich ganz wesentlich von den zur Zeit propagierten und durchgeführten COVID-19 Impfungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 nur bedingt zugelassen sind. Wegen der erhöhten Gefährlichkeit einer solchen Behandlung bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 507/2006, dass die Patienten und die im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte (die das Arzneimittel zur Anwendung bringen) deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass die Zulassung für den vertraglichen Stoff nur bedingt erteilt worden ist und was eine solche „bedingte Zulassung“ im konkreten Fall bedeutet, nämlich dass

  • wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden,
  • keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden (ein besonders wesentlicher Umstand für alte und kranke Personen, die Medikamente zu sich nehmen (müssen)),
  • keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität vorliegen,
  • zu befürchten ist, dass die Geimpften auch weiterhin das Virus übertragen können,
  • laut neuesten Studien die Wirksamkeit dieser Impfstoffe als sehr bescheiden einzustufen ist.

3. Nichtigkeitsklagen gegen die bedingten Zulassungen

Der Umstand, dass die abschließenden Berichte über die klinischen Studien erst 1, 2 bzw. 3 Jahre nach der bedingten Zulassung von den Zulassungsinhabern hinterlegt werden müssen, zeigt, dass alle Personen, die sich derzeit impfen lassen, de facto an einer groß angelegten klinischen Studie zur Erprobung eines experimentellen genbasierten Impfstoffes teilnehmen.

Da die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung nicht vorliegen, wurden umfangreiche Nichtigkeitsklagen von RA DDr. Renate Holzeisen, Bozen, beim Europäischen Gericht in Luxemburg gegen die bedingten Zulassungen für das Humanarzneimittel „Comirnaty“ (Biontech/Pfizer) am 16.02.2021, kurz danach für das Humanarzneimittel „Moderna“ (AZ T 96/21 bzw. T 136/21) und für das Humanarzneimittel „AstraZeneca“ eingebracht.

In diesem Zusammenhang ist auch der Nürnberger Kodex (Regelsatz der Medizinethik) beachtlich. Er besagt, dass bei medizinischen Versuchen an Menschen „die freiwillige Zustimmung der Versuchsperson unbedingt erforderlich (ist). Das heißt, dass die betreffende Person im juristischen Sinne fähig sein muss, ihre Einwilligung zu geben; dass sie in der Lage sein muss, unbeeinflusst durch Gewalt, Betrug, List, Druck, Vortäuschung oder irgendeine andere Form der Überredung oder des Zwanges, von ihrem Urteilsvermögen Gebrauch zu machen; dass sie das betreffende Gebiet in seinen Einzelheiten hinreichend kennen und verstehen muss, um eine vollständige und informierte Entscheidung treffen zu können.“

Der Nürnberger Kodex stammt aus dem Jahr 1947 und hat bis heute uneingeschränkte Geltung.

4. Gefahrenlage durch SARS-COV-2

Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen stellt COVID-19 weder eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit dar, noch liegt in Österreich eine medizinische Versorgungslücke vor. Neben diesen beiden fehlenden Voraussetzungen kann wohl die Frage, ob der Nutzen für die öffentliche Gesundheit die Gefahr überwiegt, schon aufgrund der noch fehlenden Daten und verkürzten klinischen Phasen zur Prüfung der Sicherheit – zumindest derzeit – nicht positiv beantwortet werden. Bereits im März 2020 hat John P. A. Ionnidis, Stanford University, einer der zehn am meisten zitierten Wissenschaftler der Welt, nachgewiesen, dass die Ende Jänner 2020 weltweit verbreitete Panik hinsichtlich einer angeblichen mit SARS COV-2 Infizierung verbundenen hohen Mortalitätsrate schlichtweg unbegründet war und ist.

Die behauptete Krisensituation der weltweiten Bedrohung der öffentlichen Gesundheit wurde durch einen weltweiten missbräuchlichen Einsatz der PCR Tests unbegründet herbeigeführt. Selbst die WHO hat im Dezember 2020/Jänner 2021 offiziell darauf hingewiesen, dass PCR Testergebnisse allein keinen Nachweis einer Virusinfektion bestätigen können. Es muss weltweit davon ausgegangen werden, dass der überwiegende Teil der Testergebnisse einfach falsch ist und daher keine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit nach Art. 2 Abs 2 der Verordnung (EG) 507/ 2006 vorgelegen ist oder vorliegt.

5. Risikogruppen

Wesentlich zu berücksichtigen sind auch die durch SARS-COV-2 bedrohten Risikogruppen. Im Gegensatz zu anderen Krankheiten, die alle oder zumindest größere Bevölkerungsgruppen bedrohlich betreffen, zählen zur Risikogruppen der SARS-COV-2 Erkrankungen alte Menschen (mit rund 80 Jahren und darüber) mit mehreren (in der Regel 2 bis 3 und mehreren) Vorerkrankungen.

99% der Todesfälle hatten meist mehrere Vorerkrankungen, wie Krebs, Diabetes, Demenz (auch als Diabetes Typ III bezeichnet), Herzkrankheiten oder Bluthochdruck. Das Durchschnittalter der mit oder an COVID-19 verstorbenen Personen beträgt in Deutschland 86 Jahre (die allgemeine Lebenserwartung liegt bei 82 Jahren). Bei einer faktenbasierten Vorgangsweise müssen die Kranken geschützt werden und nicht generell „die Alten“.

Seit Anfang Oktober 2020 spricht selbst die WHO bei Corona von einer vergleichbaren saisonalen Grippe, die eine Mortalitätsrate von 0,14% ausweist. Eine Übersterblichkeit bestand zu keinem Zeitpunkt.

6. Verhältnismäßigkeit

Bei allen Eingriffen in persönliche Rechte, die im Falle eines öffentlichen Interesses als zulässig gelten, muss ein gewisses Maß eingehalten werden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Eine solche „Mäßigung“ gehört zum elementaren modernen Konzept des Rechtsstaates. Eingriffszweck und Eingriffswirkung müssen als verhältnismäßig im Sinne des Grundrechtskataloges angesehen werden.

Von allen möglichen Maßnahmen sind immer die milderen auszuwählen, die den geringsten Eingriff in grundrechtlich geschützte Werte nach sich ziehen. Stets soll / muss die Allgemeinheit weniger belastet werden.

7. Impfschäden und Impftote

Die täglichen Meldungen einer Vielzahl von Impfschäden und (Impf-) Toten im Zusammenhang mit COVID-19 Impfungen, das Aussetzen von Impfstoffen in verschiedenen europäischen Staaten, zeigt ein beredtes Bild von der Gefährlichkeit und Unzuverlässigkeit der – wie gesagt – nur bedingt zugelassenen Impfstoffe.

8. Resolution 2361 (2021) des Europarates vom 27.01.2021

Der Europarat untersagt Impfzwang und Diskriminierung und fordert die Mitgliedstaaten und die Europäische Union auf, jegliche Diskriminierung von Ungeimpften zu unterlassen:

  • Sicherzustellen, dass die Bürger darüber informiert werden, dass die Impfung nicht verpflichtend ist, und dass niemand politisch, sozial oder anderweitig unter Druck gesetzt wird, sich impfen zu lassen, wenn er dies nicht selbst möchte,
  • Sicherzustellen, dass niemand diskriminiert wird, weil er nicht geimpft wurde, weil er möglicherweise gesundheitliche Risiken hat, oder sich nicht impfen lassen möchte.

9. Ergebnis

Unter Zugrundelegung der hier – kurz dargestellten – Faktenlage und des Rechtsbestandes besteht kein gesetzliches Ermessen, auch nicht im Hinblick auf das erlassene Urteil des EGMR vom 08.04.2021, AZ 46621/13 u.a., in einem Rechtsstaat eine Impfpflicht gegen SARS-COV-2 einzuführen. Eine derartige Impfpflicht oder eine Ungleichbehandlung von Personen im Falle deren Weigerung würde insbesondere gegen den grundrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, damit die Grundrechte selbst, und letztlich den Nürnberger Kodex verstoßen.

Die Entscheidung des EGMR betrifft auch nicht die gesamte Bevölkerung eines Mitgliedstaates, sondern „schutzbefohlene“ Kinder, die im Rahmen ihrer Entwicklung unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen. Ihnen darf ebenso wenig durch eine Nichtimpfung der Schulbesuch als Grundrecht auf Bildung und persönliche Entfaltung genommen werden. Es dürfen (nur) Geldbußen verhängt werden, Kindergärten dürfen ungeimpfte Kinder abweisen.

Fazit:

Dem Urteil des EGMR vom 08.04.2021, AZ 46621/13 u.a., können keine Auswirkungen auf eine Beurteilung für eine Impfung gegen SARS-COV-2 evidenzbasiert und rechtlich zuerkannt werden.

RA Dr. Michael Brunner

Der Artikel wurde bereits unter https://www.afa-zone.at/allgemein/impfpflicht-fuer-kinder-keine-menschenrechtsverletzung/ veröffentlicht.

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