Rechtsanwälte für Grundrechte: Musteranzeige für Party im ORF-Zentrum

Bild: Rechtsanwalt Dr. Brunner; Rechts: ORF, Bildzitat

Corona-Maßnahmen: Auf der einen Seite Lockdown, unzählige vernichtete Existenzen, Selbstmorde, Triage in den Kinderpsychiatrien. Auf der anderen Seite fröhliches Partygeschehen. Ein Grund für die Rechtsanwälte für Grundrechte, Anzeige zu erstatten und das Schreiben der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. In Sozialen Medien kursiert auch die Version des Rechtsanwalts und ÖVP-Gemeinderats Mag. Stefan Danziger, der die Anzeige auf dieser Basis einbrachte.

Während Herr und Frau Österreicher zum wiederholten Mal im Lockdown ausharren müssen, wurde am Abend des 24. November 2021 in den Hallen des ORF am Wiener Küniglberg ausgelassen gefeiert. Zahlreiche Persönlichkeiten aus Regierung und Opposition gaben sich bei der diesjährigen Licht ins Dunkel – Gala unter dem Motto „Ein Zeichen für Zusammenhalt und Menschlichkeit“ ein Stelldichein. Die Rechtsanwälte für Grundrechte sehen darin einen Verstoß gegen § 3 der 5. COVID-19-NotMV und stellen eine Musteranzeige zur allgemeinen Verwendung ins Netz. Unter dem Hinweis, dass die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend mitzuwirken haben, andernfalls die Verweigerung der Annahme der Anzeige den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB erfüllen kann, hat nun jeder Bürger die Möglichkeit, sich mit dem Schreiben an die nächstgelegene Polizeiinspektion zu wenden.

Zum Download bitte auf den Link klicken: Anzeige einer Verwaltungsübertretung – Sachverhaltsdarstellung

Inhalte der Anzeige

Zum Kreis der Verdächtigen zählen:

  • Bundespräsident Dr. Alexander van der Bellen
  • Bundeskanzler Mag. Alexander Schallenberg
  • Bundesminister Mag. Werner Kogler
  • Bundesminister Mag. Dr. Martin Kocher
  • Bundesministerin Mag. Karoline Edtstadler
  • Bundesministerin Elisabeth Köstinger

Unter Angabe mehrerer Quellen belegen die Rechtsanwälte, dass die Verdächtigen nicht nur sangen, klatschten, tanzten und Alkohol konsumierten, sondern stellen darüber hinaus fest, dass dabei weder Mindestabstände eingehalten, noch Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP2 getragen, noch geeignete sonstige Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ergriffen wurden.

Zur Strafbarkeit des Verhaltens (Zitat):

„Die aktuell geltenden Ausgansbeschränkungen wurden mit der 475. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) verordnet. In der rechtlichen Begründung des Gesundheitsministeriums heißt es zur Notwendigkeit (Hervorhebungen hinzugefügt):

Das hohe Tempo des Fallzahlenanstiegs und die immer prekärere Lage hinsichtlich der Spitalsauslastung, die der Dynamik der Delta-Variante geschuldet sind, erlaubt es nicht, diese Bewertung aufrecht zu halten. Durch die ungebrochene Ausbreitungsdynamik ist das Schutzgut des COVID-19-M G, der Schutz der Gesundheitsinfrastruktur unmittelbar bedroht.

Angesichts der derzeitigen Verbreitung und Dynamik des Infektionsgeschehens relativiert sich zum einen die von Geimpften und Genesenen ausgehende geringere epidemiologische Gefahr. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass – wenngleich Geimpfte und Genesene deutlich weniger schwere Verläufe verzeichnen – bei einer so hohen Durchseuchung wie derzeit auch diese relativ geringere Zahl an Spitals- und Intensivbehandlungen mit der Gesamtzahl an Infektionen in absoluten Zahlen ansteigen kann. Auch unter Berücksichtigung des schweren Gewichts der mit Ausgangsbeschränkungen einhergehenden Grundrechtseingriffe kann daher das verbleibende Restrisiko in der derzeitigen epidemiologischen Lage nicht hingenommen werden.

Dieses Mindestschutzniveau ist zur Erreichung der gebotenen Kontaktreduktion und zur Aufrechterhaltung der bundesweiten Spitalsversorgung im gesamten Bundesgebiet erforderlich (siehe dazu wieder die fachliche Begründung). 

Aus diesem Grund wurden mit der 5. COVID-19-NotMV weitreichende Ausgangsbeschränkungen erlassen, welche für alle Menschen- unabhängig vom jeweiligen Immunstatus – gleichermaßen gelten. Die bereits aus den Vorgängerverordnungen bekannten Ausnahmen finden sich dabei in § 3, Zusammenkünfte sind in § 14 geregelt.

Während reine Vergnügungsveranstaltungen überhaupt untersagt sind, käme wenn überhaupt noch die Ausnahmeregelung der „beruflichen Tätigkeit“ in Frage. Diese Erklärung wird vom Veranstalter ORF auch zur Rechtfertigung vorgebracht mag allerdings aus folgendem Grund nicht überzeugen:

In der 5. COVID-19-NotMV wird ausdrücklich angeführt, dass das Verlassen des privaten Wohnbereiches zu beruflichen Zwecken nur zulässig ist, wenn diese „erforderlich“ sind (§ 3 Abs 1 Z 4).

Berufliche Zusammenkünfte (§ 14 Abs 1 Z 1) wären ebenfalls zulässig, allerdings nur, wenn diese

  • unaufschiebbar berufsbedingt,
  • zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und 
  • nicht in digitaler Form abgehalten werden können.

Keine dieser Ausnahmebestimmungen ist hier anwendbar. Bei den Verdächtigen handelt es sich durchgehend um Politiker. Deren klatschender, tanzender und singender Auftritt bei einer Spendengala kann maximal unter „zu Repräsentationszwecken“ subsummiert werden, ist aber weder unaufschiebbar noch zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit (z.B. als Minister) erforderlich. Ob dadurch der angestrebte Zweck, die Menschen zu mehr Spenden zu animieren erreicht wurde, darf aufgrund der derzeitigen Beliebtheitswerte stark angezweifelt werden. Alleine die kritische Berichterstattung und die empörten Reaktionen der Bevölkerung zeigen ganz deutlich, dass hier kein höherer (beruflicher) Zweck erfüllt wurde. Die Annahme von Spendenanrufen hätte ohne weiteres auch im Homeoffice erfolgen können. Keinesfalls beruflich notwendig sind Live-Gesangsdarbietungen vor Publikum oder die gesellschaftliche Konsumation von Alkohol.

Die Verdächtigen und die anderen auf der Veranstaltung anwesenden und noch auszuforschenden Personen haben damit gegen die derzeit geltenden Ausgansregeln nach § 3 der 5. COVID-19-NotMV verstoßen und gem. § 8 Abs 1 Z 2 iVm§ 4 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung begangen.

Ich rege daher an, gegen die namentlich angeführten Verdächtigen und die anderen noch auszuforschenden Teilnehmer der illegalen Veranstaltung ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.“

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