Aktuell überziehen die österreichischen Staatsanwaltschaften Patienten eines Arztes mit Strafverfahren, weil sie sich von diesem Maskenbefreiungs-Atteste ausstellen ließen. So sieht in diesem Land die „Aufarbeitung“ und „Versöhnung“ aus. Inzwischen können sich drei Betroffene über zwei Freisprüche und eine Einstellung freuen. Die österreichischen Richter sind offenbar nicht gewillt, den absurd und willkürlich anmutenden Gedankengängen der (weisungsgebundenen) Staatsanwaltschaften zu folgen.
Zahlreiche Österreicher hatten sich hilfesuchend an Herrn Dr. G. gewandt. Sie ersuchten aus verschiedenen gesundheitlichen Gründen um eine Untersuchung, ob bei ihnen eine Maskenbefreiung in Frage käme. Als Hintergrundinformation sollte man erwähnen, dass die per Regierungsverordnung vorgeschriebenen Masken zu keinem Zeitpunkt vor Viren schützen konnten und im Gegenteil die Gesundheit der Maskenträger grob gefährdeten. Viele Menschen erinnern sich sicherlich noch an schwere gesundheitliche Nachteile, von Kopfschmerzen über Konzentrationsstörungen, teilweise Ohnmacht, aber auch lange anhaltende Ausschläge und sogar Lungenprobleme.
Die Staatsanwaltschaften werfen nun den Patienten vor, den Arzt zur Ausstellung eines falschen Beweismittels angestiftet zu haben. Dabei wären diese Dokumente auch gegen §55 Ärztegesetz ausgestellt worden. Rechtsanwalt Mag. Beneder führt in Folge aus, was man vor Gericht geltend machen kann, um hoffentlich vergleichbare Resultate zu erzielen.
So führt der Rechtsanwalt aus, dass es sich gegenständlich um ein „falsches Beweismittel“ handeln müsste, damit die Anklage im „objektiven Tatbestand“ gerechtfertigt ist. Eine Person, die gesundheitliche Probleme hat, kann also gar kein falsches Beweismittel erhalten haben, da diese Probleme ja zumindest zu diesem Zeitpunkt vorlagen und somit ärztlich korrekt bescheinigt wurden.
Weiters lauten die Vorwürfe gegen die Patienten, sie würden die vermeintlich falschen Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren oder in einem epidemiologischen Verfahren vorlegen wollen. Hier geht es um den Vorsatz. Dieser Vorsatz ist nicht gegeben, wenn die Patienten beispielsweise ein Dokument benötigten, um dieses in einem normalen Geschäft für den Einkauf vorzuweisen.
Ein Patient muss das Ärztegesetz nicht kennen, speziell auch nicht §55 Ärztegesetz „Ärztliche Zeugnisse“. Die Kenntnis des Ärztegesetzes kann von einem Arzt verlangt werden, aber nicht von einem Patienten, der sich mit berechtigten Sorgen und gesundheitlichen Problemen an einen Arzt wendet. Der Patient musste darüber hinaus auch nicht wissen, ob der Arzt zum betreffenden Zeitpunkt noch eine aufrechte Eintragung im Ärzteregister gehabt hat.
Sofern das Handeln des Dr. G. nicht korrekt gewesen wäre, müsste man anmerken, dass zur Ausstellung der Maskenbefreiungen bereits Formulare erstellt waren. Somit hätte dieser aus rechtlicher Sicht schon einen „Tatentschluss“ gefasst gehabt und könnte nicht von Dritten dazu angestiftet werden.
Angegriffen wird in diesen und anderen Rechtsfällen der Umstand, dass ein Arzt ohne persönliche Untersuchung Atteste ausgestellt hat. Dabei ist festzuhalten, dass in Österreich von Mai 2020 bis November 2020 die „Telemedizin“ aufgrund der vorgeblich schrecklichen Pandemie durch die Ärztekammer ausdrücklich forciert wurde und auch Medien darüber berichtet haben. Es wäre aus damaliger Sicht nichts Außergewöhnliches gewesen, sich per Telefon, E-Mail oder Formular an einen Arzt zu wenden.
Das bedeutet laut Beneder, dass die Strafanträge viele Angriffspunkte haben. Somit würde es aus seiner Sicht Sinn ergeben, sich an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden, der all diese Einwände für den jeweiligen Fall angemessen ausformuliert. Besonders hilfreich sind natürlich weitere Diagnosen, welche gesundheitliche Einschränkungen belegen und somit das Maskenattest zusätzlich legitimieren.
Die solchermaßen gut zu argumentierende fehlende subjektive Tatseite war auch bei den bisherigen Einstellungen und Freisprüchen ausschlaggebend, so der erfahrene Rechtsanwalt. Die Kanzlei Beneder ist in Wien angesiedelt und über diese Homepage zu erreichen.