Der Wiener Rechtsanwalt Dr. Prchlik hat für die Partei MFG die neuen Verkehrsbeschränkungen, die von der Regierung hinterhältig ins Epidemiegesetz geschmuggelt wurden, analysiert. Darf die Regierung nun die Teilnahme an Demos verbieten? Sein Fazit ist katastrophal – es handle sich um einen der bedeutendsten Grundrechtseingriffe der Gegenwart. Österreich wäre somit nicht mehr als liberaler Rechtsstaat zu bezeichnen.
Der vollständige Artikel findet sich auf der Seite der Partei MFG-Österreich, folgen Sie bei Interesse bitte diesem Link. Wir fassen die wichtigsten Erkenntnisse von Dr. Prchlik zu einem Thema zusammen, das seit Tagen zahlreiche Österreicher beschäftigt. Denn es ging das Gerücht um, dass der Gesundheitsminister künftig willkürlich beschließen dürfe, wer aus Gründen der Epidemieprävention an einer Kundgebung teilnehmen dürfe und wer nicht. Prchlik fasst die neuen Bestimmungen zusammen:
Während bisher die Absonderung einzelner Personen durch Quarantäne nur im Rahmen von jeweils gegen die betreffende Person geführten Verwaltungsverfahren möglich war, wobei gegen den Bescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden konnte, können jetzt “Verkehrsbeschränkungen”, die in ihren Wirkungen mit einer Quarantäne vergleichbar sind, gegen einzelne Personen durch Verordnung des Gesundheitsministers, also ohne ein verwaltungsbehördliches Verfahren und ohne einen beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Bescheid verhängt werden.
Prchlik legt dar, dass die Abänderungen des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes über einen Trick in die Gesetze geschummelt wurde, den wir in den letzten Jahren übrigens schon einige Male erleben mussten. So brachten zwei Abgeordnete (Gabriele Schwarz (ÖVP) und Ralph Schallmeier (Die Grünen)) einen harmlos anmutenden Abänderungsantrag ein – der dann später massiv verlängert und verändert wurde. Somit war auch keine Begutachtung oder Stellungnahme möglich – an und für sich bereits ein antidemokratischer Prozess und eine Missachtung des Parlaments. Der Gesetzesvorschlag wurde durch Beschluss des Nationalrats angenommen.
Die neue Regelung für Verkehrsbeschränkungen beinhaltet unter anderem:
Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten, Arbeitsorten, Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit, für das Benutzen von Verkehrsmitteln und für Zusammenkünfte (§ 1 COVID-19-MaßnahmenG); als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
– das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr,
– die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und
– Abstandsregeln;
– sofern die oben genannten Maßnahmen nicht ausreichen: die Untersagung des Betretens und Befahrens von Betriebsstätten (!), Arbeitsorten (!), Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und bestimmten Orten, des Benutzens von Verkehrsmitteln (!) und von Zusammenkünften.
Im Grunde genommen will die Regierung damit den Druck auf Menschen verstärken, die sich nicht der Regierungslinie unterwerfen und allen Anordnungen brav und widerspruchsfrei folgen. Diese soll man dann willkürlich und ohne rechtsstaatliches Verfahren absondern und in ihrer Bewegungsfreiheit einschränken können. Prchlik schließt mit der Feststellung:
Ein Staat, in dem massiv freiheitsbeschränkende Maßnahmen ohne einen Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte verhängt werden können, verdient schwerlich die Bezeichnung „liberaler Rechtsstaat“.
Analyse hinsichtlich Verfassungswidrigkeiten folgt
Telefonisch gab uns Dr. Prchlik allerdings die darüber hinausgehende Auskunft, dass hier bei Weitem noch nicht das letzte Wort gesprochen wurde. Denn die Regelungen wären in mehreren Punkten nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Von der Gewichtung her steht die Bundesverfassung aber stets über Gesetzen oder einfachen Verordnungen. Sprich: Grundrechte wie die Versammlungsfreiheit sind nicht auf darunterliegender Ebene auszuhebeln.