MFG Oberösterreich positioniert sich zu Migration und Asyl und formuliert Lösungsansätze

Bild Collage Report24 - Migranten via freepik, Flagge via freepik / Allexxandar

In der Corona-Krise konnte die junge Partei MFG durch ihren konsequent maßnahmenkritischen Kurs das Vertrauen von vielen österreichischen Bürgern gewinnen. Allerdings sorgen Unklarheiten im Hinblick auf die Positionierung der Partei in Fragen der Migration vor allem unter Patrioten immer wieder für Verunsicherung: Wie genau steht die MFG zur illegalen Masseneinwanderung? Report24 stellte eine Presseanfrage zum Thema und erhielt eine ausführliche Antwort der MFG Oberösterreich. Diese finden Sie hier in voller Länge.

1. Wie steht die MFG dazu, dass nach geltendem nationalem und internationalem Recht legales Asyl nur dann möglich ist, wenn man dieses im ersten sicheren Drittstaat beantragt?

Mit der „Drittstaatenregelung“ gäbe es ein geeignetes Instrument, um illegale Migration hintanzuhalten und überbordende Flüchtlingswellen zu vermeiden. Jedoch handelt es sich hierbei um ein kompliziertes und schwer vollziehbares Regelwerk, das relativ einfach umgangen werden kann, weshalb diese Rechtslage de facto aufgegeben wurde und nicht durchgeführt wird. Erschwerend kommt hinzu, dass einerseits verstärkt die Eintrittsstaaten in die EU keine Registrierungen mehr vornehmen und somit nicht mehr zuständig sind (bei der Flut an Migranten nachvollziehbar, obwohl rechtswidrig) und andererseits Asylwerber den ersten sicheren Staat verschleiern. Letzteres kann von den Behörden nur dann aufgedeckt werden, wenn ein sogenannter Eurodac-Treffer vorliegt.

Es wäre die EU (spätestens ab 2015) gefordert, endlich praktikable Lösungen zu präsentieren. So müsste endlich ein Aufteilungsschlüssel an die EU-Mitgliedstaaten erfolgen. Hier muss der Rechtsgrundsatz gelten, dass keinem Staat mehr zugemutet werden kann, als er zu leisten imstande ist.

Da die EU dies bisher unterlassen hat, wäre eine Lösung für Österreich, mit allen angrenzenden Staaten bilaterale Rücknahmeverträge abzuschließen, die die Verpflichtung enthalten, dass ein Asylwerber in einen Nachbarstaat zurückgeschoben bzw. -gewiesen werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass er aus einem dieser Nachbarstaaten kommt.

Österreich hat die Souveränität seines Bundesgebietes aufrecht zu erhalten

2. Wie gedenkt die MFG konkret damit umzugehen, dass 100.000 Migranten organisiert aus der Türkei auf dem Weg in die Sozialsysteme Mitteleuropas sind? Soll man diese Menschen ins Land lassen, wenn nein, wie soll man das verhindern?

Mit der Genfer Konvention und dem Asylgesetz sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Antrag auf internationalen Schutz geregelt. Wer das Vorliegen dieser Gründe glaubhaft machen kann, dem ist internationaler Schutz zu gewähren. Wer die Ereignisse nicht begründen kann oder aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich die Anerkennung des Status des Asylberechtigten anstrebt, ist abzuweisen.

Österreich hat die Souveränität seines Bundesgebietes aufrecht zu erhalten. Dazu zählt eine aktive und durchgehende Grenzraumüberwachung, um einen unkontrollierten und unberechtigten Grenzübertritt zu verhindern. Die Kontrolle der Grenzen ist Aufgabe der Verwaltung und diese muss auch die Ressourcen zur Verfügung stellen.

3. Wie steht die MFG zum Grundprinzip (geltendes Recht), dass Krieg kein Asylgrund ist?

Flüchtlingen aus Kriegsgebieten ist subsidiärer Schutz zu gewähren. Als subsidiär Schutzberechtigte haben sie gleiche Rechte wie Asylberechtigte (Zugang Arbeitsmarkt/Sozialleistungen).

Forderung: Kein Asylantrag ohne Identitätsnachweis!

4. Die Veröffentlichung der MFG Bund auf Telegram beinhaltet die Forderung nach „schnelleren Asylverfahren“ sowie „Asyl nur für Schutzbedürftige“. Auch hier findet sich kein Hinweis darauf, dass Asyl im ersten sicheren Drittstaat beantragt werden muss (geltendes Recht).
Das impliziert, dass wir allen Ankömmlingen auf österreichischem Boden zunächst „Schutz gewähren“, bis der Asylanspruch geklärt ist. Dieser besteht formal ohnehin nicht, da niemand der Neuankömmlinge aus einem Nachbarstaat stammt.
Wie aber möchte die MFG ihre Forderung „Verwirken des Asylstatus bei groben Rechtsverstößen“ umsetzen?

Die entsprechenden Regelungen finden sich bereits im Asylgesetz. Der Status des Asylberechtigten kann unter bestimmten Umständen aberkannt werden, etwa wenn ein Endigungs- oder Ausschlussgrund vorliegt. Ein Ausschlussgrund ist dann gegeben, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Es ergibt sich hier häufig das Problem, dass es immer wieder Asylberechtigte gibt, die ihren Herkunftsstaat nicht nachgewiesen haben und somit auch nicht ausreisen können.

Lösungsansätze hierfür sind: Kein Asylantrag ohne Nachweis der Identität; Sicherungshaft zur Außerlandesbringung (da ansonsten wiederum die Gefahr des Untertauchens besteht).

In der Praxis ist weiters zu beachten, dass diese Personen meist bereits seit Jahren in Österreich und sozial integriert sind und in eventu eine Familie haben. Somit ist nunmehr zu prüfen, ob Art 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) gegeben ist und in eventu humanitärer Aufenthalt (Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen) zu gewähren ist.

Nicht berechtigte Personen sind abzuschieben

5. In Bezugnahme auf die vorhergehende Frage, steht die MFG für Ausschaffung und Rückführung von Personen die
a) kein Recht auf Asyl haben (negativer Bescheid) oder
b) in Österreich straffällig wurden?
Wenn ja, wie soll diese umgesetzt werden?

Die rechtlichen Regelungen für eine Abschiebung bestehen bereits. Ist jemand nicht dazu berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten (etwa aufgrund einer rechtskräftigen Ablehnung eines Asylantrags oder des Vorliegens eines Aufenthaltsverbots), ist die entsprechende Person abzuschieben.

Wenn nachfolgende Verfahrensschritte vorliegen, ist der Asylwerber abzuschieben:

  • Negativer rechtskräftiger Asylbescheid
  • Wahrnehmung der garantierten Rechtsmittel (BVwG, VfGH, VwGH in eventu EuGH, EGMR – keine aufschiebende Wirkung)

Damit dies umgesetzt werden kann, muss sichergestellt werden, dass kein Asylantrag ohne Nachweis der Identität – insbesondere Nachweis des Herkunftsstaates – gestellt werden darf. Zur Sicherstellung der Außerlandesbringung kann Schubhaft verhängt werden.

6. In diesem Zusammenhang, ist der MFG bekannt, dass Asylwerber, die es auf österreichischen Boden geschafft haben, in der Praxis nie rückgeführt werden, ungeachtet der Ausgangs ihres Asylverfahrens und ungeachtet egal wie schrecklich ihre Verbrechen in Österreich waren?

Hier ergibt sich wiederum das Problem des Identitätsnachweises und daher des Herkunftsstaates. Lösung: Kein Asylantrag ohne Nachweis der Identität.

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