Karlsruhe erklärt Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen nach Scharia-Recht für grundrechtswidrig

Bild: freepik

Ein großer Schritt für die Scharia und ein gewaltiger Rückschritt für Deutschland: Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe schützt Kinderehen – denn es fordert, dass diese nach Erreichen der Volljährigkeit als wirksame Ehe in Deutschland fortgeführt werden können. Das geltende deutsche Gesetz, das Kinderehen verbietet, schränkt nach Ansicht des Gerichts die Grundrechte ein. Die Grund- und Menschenrechte der nach Scharia-Recht zwangsverheirateten Mädchen scheinen hier irrelevant zu sein.

Ein Kommentar von Vanessa Renner

Der Begriff „Kinderehe“ kann gemeinhin synonym mit „Zwangsehe“ verwendet werden. Das sollte man auch in Karlsruhe wissen, immerhin stellt man im fraglichen Beschluss an erster Stelle fest:

Ehe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG ist eine rechtlich verbindliche, im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten einhergehende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft, die durch einen formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet wird.

Entscheidungsfreiheit und Gleichberechtigung des minderjährigen „Partners“ (sprich: des Mädchens, das nach Scharia-Recht verheiratet wurde) sucht man in Kinderehen freilich vergeblich. Zur Erinnerung: Nach islamischem Recht sind Mädchen schon mit neun Jahren heiratsfähig.

Dennoch befand man nun in Karlruhe, dass das nach der Masseneinwanderung ab 2015 verabschiedete Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, weil die Ehefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werde. Das Gesetz besagte, dass im Ausland geschlossene Ehen mit Partnern unter 16 Jahren in Deutschland ungültig sind.

Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2429) ist ‒ vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ‒ mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

Es bedürfe neben Regelungen hinsichtlich der Folgen einer für nichtig erklärten Kinderehe auch einer „Möglichkeit, die betroffene Auslandsehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können“. Das Gericht fordert also im Kern, dass „einzelfallbezogen“ solche im Ausland geschlossenen Ehen in Deutschland fortgeführt werden können, sobald der minderjährige Part das 16. Lebensjahr erreicht. Prinzipiell kann der Ehemann also warten, bis die Minderjährige alt genug ist – danach können sie auch in Deutschland als rechtmäßig verheiratet gelten. Inwiefern eine solche faktische Duldung von Kinderehen den Grund- und Menschenrechten der zwangsverheirateten Mädchen entgegensteht, diskutiert man in Karlsruhe seltsamerweise nicht.

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