In Berlin ereignete sich ein Fall, der das Vertrauen in die Justiz erneut erschüttert: Ein brutaler, mehrfach verurteilter Vergewaltiger läuft wieder frei herum – wegen eines Formfehlers. Das Urteil von fast acht Jahren Haft steht, die Gefährlichkeit des Täters bleibt unbestritten, doch das Opfer muss nun erneut um sein Leben fürchten. Wieder einmal wird der Schutz des Täters über den Schutz des Opfers gestellt.
Nach einem Bericht des “Tagesspiegel” wurde der Afghane Mahmood D. (27) im Juni 2025 vom Landgericht Berlin zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Doch nun läuft der gefährliche Vergewaltiger wieder frei durch Berlin. Grund: Der Vorsitzende Richter hat nach der Urteilsverkündung kein Verhandlungsprotokoll verfasst, dadurch konnte das schriftliche Urteil den Verteidigern nicht rechtswirksam zugestellt werden.
Zwischen Winter 2022/23 und Februar 2024 hat Mahmood D. seine damalige Partnerin in Berlin-Hellersdorf systematisch terrorisiert. Unter anderem soll er sie immer wieder geschlagen, mit einem heißen Bügeleisen und einem Messer bedroht und mehrfach vergewaltigt haben. Im Februar 2024 zeigte die Frau ihren Peiniger an. Das Landgericht Berlin verurteilte ihn am 26. Juni 2025 wegen Vergewaltigung in drei Fällen, schwerer Körperverletzung und weiterer Gewaltdelikte.
Nach dem Urteil legte die Verteidigung Revision ein. Dafür braucht es zwingend die schriftlichen Verhandlungsprotokolle aller 33 Verhandlungstage. Der Vorsitzende Richter der Großen Strafkammer lieferte sie nicht. Fast sieben Monate lang nicht. Der Richter leidet nach Medienberichten an einer Suchtkrankheit, ist seit Mitte Dezember 2025 krankgeschrieben und vom Vorsitz entbunden.
Das Kammergericht entschied am 19. Januar 2026 aufgrund einer Beschwerde der Anwälte des Afghanen: Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei wegen dieser „gravierenden, der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen“ unverhältnismäßig. Dass weder das schriftliche Urteil zugestellt noch die Protokolle zu den Verhandlungstagen rechtzeitig fertiggestellt wurden, verstößt gegen das „Beschleunigungsgebot“ – wonach die Justiz bei Untersuchungshaft immer zügig und verhältnismäßig arbeiten muss.
Daher wurde der Afghane nach über 1½ Jahren U-Haft freigelassen – trotz nach wie vor bestehender Gefährlichkeit und Fluchtgefahr. Das Urteil selbst steht noch, es ist nur nicht rechtskräftig. Aber das Opfer muss jetzt wieder mit Polizeischutz leben, denn D. hatte angekündigt, sich wegen der Strafanzeige rächen zu wollen. Das Landeskriminalamt habe die Frau daher an einen sicheren Ort gebracht. Auch eine elektronische Fußfessel oder Abschiebung nach Afghanistan werden in Betracht gezogen.
Wieder einmal steht Täterschutz über Opferschutz. Die Rechte des verurteilten Täters (Beschleunigungsgebot, Revision) werden mit letzter Konsequenz durchgesetzt. Die Sicherheit des Opfers wird zur Nebensache erklärt. Absurderweise führt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen in diesem Fall dazu, dass ein verurteilter Vergewaltiger und Gewalttäter wegen eines richterlichen Versagens wieder auf sein Opfer losgelassen wird.
