Gericht bestätigt: Auch Ärzten steht Freiheit der Meinung und Wissenschaft zu!

Foto: Univ. Prof. Andreas Sönnichsen, #wissenschaftstehtauf

Der bekannte Mediziner Univ. Prof. Andreas Sönnichsen sowie eine Grazer Notärztin wehrten sich erfolgreich gegen nicht gerechtfertigte Maßnahmen der Ärztekammer. Jetzt wird der Spieß umgedreht: Man prüft eine Strafanzeige und eine Schadenersatzklage gegen die Kammer.

Basierend auf einer Presseaussendung der ICI – Initiative für evidenzbasierte Corona Informationen

Der Disziplinarrat der Ärztekammer Wien hatte den Leiter der Abteilung für Allgemeinmedizin am Zentrum für Public Health der MedUni Wien, Univ. Prof. Andreas Sönnichsen, in einer nicht öffentlichen Verhandlung zu EUR 5.000.- verurteilt, weil dieser im Rahmen einer ICI-Pressekonferenz über die COVID-19-Pandemie sprach. Sönnichsen hatte gesagt, die Gefährlichkeit von Covid-19 werde überschätzt, die Todesraten wären auch auf Lebensumstände der Patienten zurückzuführen, auf die statistische Zählweise und auch auf die Funktionalität des Gesundheitswesens. Insbesondere sei die Erkrankung für Kinder in den allermeisten Fällen ungefährlich. Er sagte auch, der verordnete Mund-Nasen-Schutz bringe so, wie er von den meisten Menschen angewandt würde, mehr Schaden als Nutzen und die einzig sinnvolle Maßnahme zum Schutz vor COVID-19 sei Händehygiene, Hust- und Niesetikette sowie Abstand von Erkrankten. Überdies seien die Impfstoffe hinsichtlich Langzeiteffektivität und -sicherheit nicht ausreichend geprüft worden.

Freiheit der Meinungsäußerung und Wissenschaft – auf faktischer Grundlage

Gegen seine Verurteilung hat Univ. Prof. Andreas Sönnichsen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien eingelegt, die erfolgreich war. Das VWG Wien hält dazu fest: „Die vom Disziplinarbeschuldigten getätigten inkriminierten Äußerungen, die er als solche nicht bestreitet, stellen Werturteile dar, die auf einer faktischen Grundlage beruhen. Diese Äußerungen unterfallen daher sowohl der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung (Artikel 10 EMRK) als auch der Freiheit der Wissenschaft (Artikel 17 StGG).“

Notfallärztin nannte Impfung “Dreck”

Wie willkürlich die Disziplinarkommission der Ärztekammer agiert, zeigt auch der Fall einer steirischen Notfallärztin. Sie hatte sich nach der erfolgreichen Behandlung zweier lebensbedrohlicher Impfnotfälle im Affekt kritisch über die Covid Impfung geäußert und wurde danach bei der Ärztekammer Steiermark vernadert und von ihrem Arbeitgeber entlassen. Die Ärztin wurde hier jedoch von der ÄK-Disziplinarkommission „freigesprochen“. Vernadert wurde die Ärztin offensichtlich von einem SPÖ-Landtagsabgeordneten und Gewerkschafter in jener Einrichtung, in welcher zwei Impfnotfälle gleichzeitig aufgetreten waren. Er hätte der Notärztin gegenüber auch dankbar sein können, dass sie zwei Impfopfer in jener Einrichtung, wo er selbst Betriebsrat ist, vor dem Schlimmsten gerettet hatte. Die steirische Disziplinar-Kommission der ÄK hielt fest, dass es sich bei der angeklagten Notfallärztin um eine sehr gute Ärztin handelt und sie die Behandlung der Impf-Notfälle lege artis durchgeführt hat. Ein Mitglied hielt die Reaktion der Notfallärztin „angesichts der gegebenen Umstände für nachempfindbar“. Das arbeitsrechtliche Verfahren bzgl. der Kündigung ist noch anhängig.

Inquisitionsprozess?

Disziplinarrechtliche Verfahren vor der Ärztekammer entsprechen nicht annähernd rechtsstaatlichen Standards, wie sie etwa vor Gericht garantiert sind. So etwa verlangt die Ärztekammer den Ausschluss der Öffentlichkeit. Medizinische Gutachten werden nicht zugelassen und die Anklagebehörde fungiert gleichzeitig auch als beurteilende Behörde – was an Inquisitionsprozesse erinnert. Inkriminierte Ärzte müssen außerdem für ihre Kosten selbst aufkommen – egal wie das Verfahren ausgeht. Deswegen lässt Sönnichsen jetzt ein strafrechtliches Vorgehen gegen die Entscheidungsträger der Disziplinarkommission der Ärztekammer prüfen und behält sich Schadensersatzansprüche gegen diese Einrichtung vor.

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