Fernandes gegen Ulmen: Das politische Narrativ hinter dem Fall liegt in Trümmern

Symbolbild: KI

Der Fernandes-Skandal rund um die angebliche “digitale Vergewaltigung” durch DeepFakes scheint in sich zusammenzufallen: Laut Christian Ulmens Rechtsanwalt hat die Staatsanwaltschaft in Palma de Mallorca sich für nicht zuständig erklärt und den Fall zurück nach Deutschland gegeben. Dort war bereits ein Verfahren im Sande verlaufen, das inzwischen wegen der medialen Berichterstattung wieder aufgenommen wurde. Am Sonntag war Collien Fernandes bei “Miosga” in der ARD zu Gast, wo sie klarstellte, dass es eben nicht um DeepFakes ginge: Damit kollabiert das Narrativ, an dem ein neues Gesetz aufgehängt werden soll. Die Gäste der Sendung störte das nicht – sie übertrafen sich mit absurden Forderungen.

Der folgende Artikel von Janine Beicht erschien zuerst bei Haintz.Media:

Am Sonntagabend erreicht ein medial aufgepumpter Fall seinen eigenen Endpunkt, ausgerechnet dort, wo er zuvor maximal gepusht wurde: In der Sendung »Caren Miosga«. Was als moralisch aufgeladene Anklage begann, zerfällt unter den Studiolichtern in seine Einzelteile. »Collien Fernandes selbst räumt ein«, dass es sich gerade nicht um Deepfakes handelt. Keine KI-generierten Nacktaufnahmen, keine technisch manipulierten Videos, sondern reale Aufnahmen fremder Personen, verbreitet unter falschem Namen. Damit bricht das zentrale Narrativ zusammen, das zuvor tagelang durch Medien und politische Debatten getragen wurde.

Fernandes beschreibt stattdessen ein Geflecht aus Fake-Profilen, E-Mail-Kommunikation und der gezielten Zuschreibung fremder Inhalte zu ihrer Person. Sie spricht von einem Verlauf, der „immer flirtiver“ geworden sei, bis schließlich Fotos und Videos verschickt wurden, „die so wirken sollten, als habe ich mich selbst beim Sex gefilmt oder nackt fotografiert“. Damit verschiebt sich der Fall aus dem Bereich der technisch erzeugten Täuschung hin zu klassischem Identitätsmissbrauch. Juristisch ein Unterschied von erheblicher Tragweite, politisch jedoch offenbar unerwünscht.

Ein Fernsehgericht ohne Verteidigung

Während der inhaltliche Kern der Vorwürfe bröckelt, bleibt die dramaturgische Konstruktion der Sendung unangetastet. Genau an diesem Punkt zeigt sich, dass es nicht um Aufklärung, sondern um Wirkung geht. Der Anwalt des Beschuldigten, Christian Schertz, wird nicht eingeladen, obwohl er seine Teilnahme aktiv angeboten hatte und damit die Möglichkeit bestanden hätte, zumindest ansatzweise eine juristische Einordnung vorzunehmen. Offiziell wird das formal begründet, die Runde sei bereits festgelegt gewesen. Doch diese Begründung verliert ihre ohnehin dünne Substanz in dem Moment, in dem die Gästeliste dann doch kurzfristig erweitert wird, allerdings nicht um die Verteidigung, sondern um eine zusätzliche Stimme, die das bereits vorgegebene Meinungsbild verstärkt. Die Entscheidung ist damit keine organisatorische, sondern eine inhaltliche. Diese Konstellation beschreibt »Schertz gegenüber der FAZ« unmissverständlich:

„Das Fernsehgericht tagt mit der höchsten Vertreterin der Justiz in Deutschland und der Anzeigenerstatterin.“

Die Abwesenheit der Gegenseite ist kein Detail, sondern strukturelles Prinzip dieser Sendung. Während ein laufendes Ermittlungsverfahren besteht, wird eine öffentliche Vorverhandlung inszeniert, flankiert von politischer Autorität in Gestalt von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig. Das spätere »Statement von Mioasga« selbst zur Unschuldsvermutung wirkt in diesem Kontext wie ein formaler Rettungsanker, der erst geworfen wird, nachdem das Urteil im Kopf des Publikums längst gefällt wurde.

„Halten wir abschließend fest, […] dass in Deutschland für nicht rechtskräftig verurteilte Beschuldigte stets die Unschuldsvermutung gilt.“

Was hier entsteht, ist kein Diskurs, sondern eine asymmetrische Bühne, auf der Anklage, moralische Bewertung und politische Rahmensetzung zusammenfallen.

Aktivismus statt Ausgewogenheit

Die kurzfristige Aufnahme der Aktivistin Theresia Crone in die Gästeliste verschärft die Einseitigkeit zusätzlich und entlarvt die redaktionelle Linie als bewusst gesteuert statt ausgewogen. Während die juristische Gegenseite ausgeschlossen bleibt, wird eine Stimme integriert, die nicht für Differenzierung steht, sondern für die Ausweitung moralischer Deutungsmacht. Ihre Position verlässt den Boden klassischer strafrechtlicher Kategorien und verschiebt die Debatte in einen Bereich, in dem nicht mehr Handlungen, sondern Haltungen bewertet werden. Nicht mehr nur der Täter soll verantwortlich sein, sondern auch der Beobachter, der Zuhörer, derjenige, der nicht interveniert oder sich nicht eindeutig positioniert. Damit wird ein Klima erzeugt, in dem Schweigen bereits als Schuld gelesen wird und Distanz zur impliziten Zustimmung umgedeutet wird. »Theresia Crone fordert«:

„Wir müssen davon wegkommen, Täter nur im strafrechtlichen Sinne zu sehen. Ich bin meiner Meinung nach auch schon Mittäter, wenn […] in der Umkleide ein Witz gemacht wird über sexualisierte Gewalt.“

Diese Perspektive ersetzt den klar definierten Schuldbegriff des Rechtsstaats durch eine diffuse moralische Zuschreibung, die keine präzisen Grenzen mehr kennt. Wer nicht aktiv widerspricht, wird zum Teil des Problems erklärt, wer nicht öffentlich Stellung bezieht, gerät unter Rechtfertigungsdruck. Auf diese Weise entsteht eine Form sozialer Vorverurteilung, die ohne Beweise, ohne Verfahren und ohne Verteidigung auskommt. Die Konsequenz ist eine schleichende Verschiebung vom Rechtsstaat zur sozialen Sanktionierung, bei der nicht mehr das nachweisbare Handeln entscheidend ist, sondern die Erwartungshaltung eines politisch und medial vorgezeichneten Verhaltens.

Der politische Zugriff auf den Einzelfall

Parallel zur emotionalen Aufladung des Falls wird im Studio die eigentliche Stoßrichtung immer deutlicher sichtbar, sie liegt nicht in der Aufklärung eines konkreten Sachverhalts, sondern in der Vorbereitung neuer gesetzlicher Eingriffe. Der individuelle Konflikt dient als Projektionsfläche für politische Vorhaben, die längst formuliert sind und nun mit moralischer Dringlichkeit unterlegt werden. Justizministerin »Stefanie Hubig spricht offen von« „Strafbarkeitslücken“ und kündigt Verschärfungen an, die weit über den konkreten Fall hinausreichen. Künftig soll bereits die Herstellung bestimmter Inhalte strafbar sein, nicht erst deren Verbreitung. Damit verschiebt sich der Fokus von tatsächlichem Schaden hin zu potenzieller Möglichkeit, von realer Handlung hin zu vorgelagerter Kontrolle.

Diese Verschiebung ist nicht nur juristisch relevant, sondern systemisch. Sie bedeutet, dass staatliche Eingriffe nicht mehr an eine nach außen tretende Handlung gebunden sind, sondern bereits an Inhalte, die sich im privaten Raum befinden, auf Geräten gespeichert sind oder theoretisch entstehen könnten. Ermittlungen würden damit zwangsläufig in Bereiche vordringen, die bislang unter dem Schutz der Privatsphäre standen, mit allen Konsequenzen für Durchsuchungen, Beschlagnahmen und präventive Maßnahmen. Der Staat bewegt sich damit von einer reaktiven zu einer präventiven Logik, in der nicht mehr das begangene Unrecht, sondern das mögliche Fehlverhalten zum Ausgangspunkt wird. Der SZ Journalist Ronen Steinke treibt diese Logik weiter und formuliert einen Gedanken, der die Grenze zwischen Recht und Überwachung endgültig verwischt:

„Auch gutwillige Menschen zweifeln da eine Sekunde lang, weil in der Tat: Wenn man sich vorstellt, jemand malt mit Stift und Papier einen Filmstar, den er bewundert, und zieht ihn dann nackt aus, zeigt das niemand anderem, wäre man bislang nicht so weit gegangen zu sagen, das sei bereits strafwürdig. Aber ich glaube, es ist schon wert, diesem Gedanken Raum zu geben, dass es die sexuelle Selbstbestimmung von jemandem verletzt. Die Gefahr besteht, dass das jemand anders sehen kann. Und es ist auch die Frage: Möchte man das? Dass Fremde so etwas mit einem anstellen? Was in der Fantasie geschieht, ist das eine. Aber was auf Papier oder am Computer, auf der Festplatte geschieht, ist etwas anderes. Ich glaube schon, dass es legitim ist, da eine Grenze zu ziehen.“

Gemeint ist dabei nicht nur die Bekämpfung digitaler Manipulation, sondern eine Ausdehnung des Strafbaren in Bereiche, die bislang dem individuellen Denk- und Gestaltungsraum zugeordnet waren. Selbst private Darstellungen, nicht veröffentlichte Inhalte oder bloße digitale Entwürfe geraten damit in den Fokus. In dieser Logik erscheint selbst das bislang Selbstverständliche plötzlich als potenziell sanktionierbar. Der Vorschlag läuft faktisch darauf hinaus, dass bereits nackte Darstellungen von Menschen kriminalisiert werden könnten, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht oder überhaupt für Dritte bestimmt sind. Eine solche Position entfaltet ihre Absurdität besonders deutlich im historischen Vergleich. Ein erheblicher Teil der europäischen Kunstgeschichte würde unter diesen Maßstäben nachträglich unter Verdacht geraten. Werke wie Michelangelos „David“, Goyas „La Maja desnuda“ oder zahlreiche Darstellungen bei Picasso wären nicht mehr Ausdruck kultureller Entwicklung, sondern potenzielle Gegenstände strafrechtlicher Bewertung. Was hier als Schutzargument formuliert wird, entwickelt sich bei genauer Betrachtung zu einer radikalen Infragestellung künstlerischer Freiheit und individueller Ausdrucksräume, die weit über den ursprünglichen Anlass hinausreicht.

Die Konstruktion einer Gesetzesrealität

Die politische Argumentation stützt sich auf angebliche Lücken im Strafrecht. Gleichzeitig legen juristische Analysen nahe, dass zentrale Tatbestände bereits existieren, von Beleidigung über Verleumdung bis hin zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen und Bildnisschutz. Der Bedarf an neuen Gesetzen entsteht somit weniger aus einer tatsächlichen Regelungslücke als aus einer politischen Zielsetzung.

Der Fall Fernandes dient dabei als emotionaler Katalysator. Ein privater Konflikt wird zur Blaupause für strukturelle Eingriffe in Kommunikationsräume. Die mediale Begleitung verstärkt diesen Effekt, indem sie technische oder emotional aufgeladene Begriffe wie „Deepfake“ oder „digitale Vergewaltigung“ frühzeitig etabliert, obwohl sie auf den konkreten Fall nicht zutreffen. Auffällig ist zudem die thematische Verengung der Debatte. Während digitale Phänomene ausführlich behandelt werden, bleiben reale Gewaltverbrechen weitgehend ausgeblendet. Statistische Entwicklungen, gesellschaftliche Hintergründe oder strukturelle Ursachen werden nicht vertieft, obwohl sie im gleichen Kontext stehen.

Diese selektive Fokussierung erzeugt eine verzerrte Prioritätensetzung. Virtuelle Szenarien dominieren die politische Agenda, während physische Gewalt nur am Rande erwähnt wird.

Der Fall als Vorwand

Am Ende bleibt ein bemerkenswerter Befund. Der konkrete Sachverhalt ist in wesentlichen Punkten unklar, teilweise widersprüchlich und juristisch nicht abschließend bewertet. Gleichzeitig wird er genutzt, um weitreichende gesetzliche Veränderungen zu legitimieren. Die Sendung Caren Miosga fungiert dabei nicht als Ort der Aufklärung, sondern als Katalysator einer politischen Entwicklung. Eine Seite spricht, die andere fehlt. Ein Vorwurf steht im Raum, die Beweislage bleibt diffus. Und während die Fakten zerfallen, gewinnt die Forderung nach Kontrolle an Schärfe.

Der Fall selbst mag juristisch noch offen sein. Die Richtung der Debatte ist es nicht.

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