Ergänzung zum Gesetz gegen “digitale Gewalt”: Justizministerin will Vorratsdatenspeicherung

Symbolbild: KI

Bedenkliche Ergänzung zum Gesetz gegen sogenannte digitale Gewalt, das im Zuge der Causa Ulmen / Fernandes vorangetrieben wird: SPD-Bundesjustizministerin Stephanie Hubig hat einen Gesetzesentwurf eingebracht, der faktisch eine Vorratsdatenspeicherung von IP-Adressen erlaubt. Juristen sind alarmiert.

Der folgende Artikel ist eine Übernahme vom Multipolar-Magazin:

Berlin. (multipolar) Bundesjustizministerin Stephanie Hubig (SPD) hat einen Gesetzentwurf zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen angekündigt, der „demnächst“ ins Kabinett eingebracht werden soll. Hubigs Äußerungen in der ARD-Sendung „Caren Miosga“ zufolge soll der Entwurf das ebenfalls geplante „Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ ergänzen und das Ermitteln von Tätern erleichtern, die auf Internet-Plattformen anonym auftreten. Besagtes „Gesetz gegen digitale Gewalt“ fokussiert unter anderem auf die Verbreitung von Bild- und Tonaufnahmen, die durch „Künstliche Intelligenz“ (KI) manipuliert wurden („Deepfakes“).

Die Wochenzeitung „Zeit“ schrieb (30. März), Hubigs flankierender Entwurf zum „Gesetz gegen digitale Gewalt“ sei „nichts anderes als Vorratsdatenspeicherung“. Unter Hubig hatte das Bundesjustizministerium bereits im Dezember 2025 einen entsprechenden Referentenentwurf zur dreimonatigen Speicherung von IP-Adressen vorgelegt, der damals noch ein strafrechtliches Vorgehen gegen die „Verbreitung von Kinderpornographie“, kriminelle Handelsplattformen sowie Betrugs-Geschäfte im Internet in den Vordergrund stellte.

Schon Hubigs damaliges Vorhaben war auf breite Kritik gestoßen. So hatten die Grünen auf potenzielle Konflikte mit Verfassungsrecht und Europarecht verwiesen, die Linke hatte es eine „schleichende Grundrechtsaushöhlung“ und einen „Generalverdacht gegen alle“ genannt. Der Deutsche Anwaltverein hatte von „anlassloser Massenüberwachung“ gesprochen, der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands, Mika Beuster, vor „größten Gefahren für den Informantenschutz“ gewarnt. Zustimmung hatte Hubigs Entwurf dagegen vom Deutschen Richterbund und der Gewerkschaft der Polizei geerntet.

Eine im Zuge des „Gesetzes gegen digitale Gewalt“ diskutierte Klarnamenpflicht im Internet lehnt Hubig ab. Gegenüber „T-Online“ sagte sie, es gebe viele „nachvollziehbare Gründe“ dafür, warum Menschen ihre Meinung im Netz anonym oder unter Pseudonym äußern wollten. Insbesondere für gewaltbetroffene Frauen könne Anonymität wichtig sein. „Deshalb muss das erlaubt bleiben“, erklärte die Ministerin. Die Klarnamenpflicht war zuvor aus den Reihen der Union – nach deren Beschluss zu einem Social-Media-Verbot erneut – gefordert worden.

Das Portal „Netzpolitik“ hat am 24. März den strafrechtlichen Teil des angestrebten „Gesetzes gegen digitale Gewalt“ in vollem Umfang veröffentlicht. Demzufolge stellt ein neuer Paragraph 201b Strafgesetzbuch (StGB) erstmals das Verbreiten „ansehensschädigender“ Deepfakes unter Strafe. Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Ausweitung des Paragraph 184k StGB vor, nach der künftig auch das „unbefugte Herstellen“ solcher pornografischer Deepfakes strafbar ist. Ebenso das „heimliche Filmen oder Fotografieren“ intimer Körperteile, das Teilen von „Bildmaterial von nicht einvernehmlichen, gewalttätigen sexuellen Handlungen“ wie auch das nicht einvernehmliche Teilen von Bildern der Intimsphäre im Allgemeinen. Ein weiterer Straftatbestand nach Paragraph 202e StGB umfasst Handlungen, bei denen der „Aufenthaltsort oder die Tätigkeit einer anderen Person wiederholt oder ständig mittels Informations- oder Kommunikationstechnik unbefugt überwacht“ wird („Tracking“).

Der Jurist Ali B. Norouzi, Vorsitzender des Ausschusses Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV), sagte, die „einschlägigen Straftatbestände“ in Bezug auf Deepfake-Pornographie seien zwar „unzureichend“ und würden „teilweise Schutzlücken“ aufweisen. Hubigs Entwurf schieße jedoch „über das Ziel hinaus“. Die Strafbarkeit werde im Zusammenhang mit Aufnahmen von bekleideten Körperstellen „unverhältnismäßig ausgedehnt“. Bereits der Verdacht des Herstellens solcher Bilder könnte Durchsuchungen und Beschlagnahmungen nach sich ziehen. Der Deutsche Richterbund kritisierte gegenüber der „Rheinischen Post“, dass „punktuelle Strafverschärfungen“ das Ziel verfehlten, wo „eklatante Personallücken“ in den Behörden den eigentlichen Grund für eine unzureichende Strafverfolgung darstellten.

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