Er hatte Robert Habeck “Volksverräter” genannt: Freispruch für kritischen Bürger

Bild: R24 / KI

Ausgerechnet Kritik am Vorgehen von Robert Habeck gegen Kritiker wurde einem Bürger zum Verhängnis: Weil er Robert Habeck auf X in einem Posting als “Volksverräter” bezeichnet hatte, kassierte er selbst eine Anzeige. Doch das Amtsgericht Wiesbaden sprach ihn nun frei.

Rechtsanwältin Melina Schwendenmann (von der Rechtsanwaltskanzlei Haintz) hat am vergangenen Donnerstag (5. Februar 2026) am Amtsgericht Wiesbaden einen Freispruch in einem Strafverfahren wegen vermeintlicher Majestätsbeleidigung erwirkt: Es ging um ein Posting auf X, in dem Ex-Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) als “Volksverräter” bezeichnet worden war.

Angeklagt war Sebastian W., der auf X ausgerechnet Habecks Vorgehen gegen Kritiker moniert hatte. Zum Thema “Anzeigen wegen Beleidigung” wurde im Posting auf die Rolle von Rechtsanwalt Brockmeier hingewiesen, der Habeck vertrete. “Wer noch andere Winkeladvokaten anderer Volksverräter kennt, kann sie unter dem Kommentar, zum Blockieren teilen”, hieß es im strittigen Beitrag.

Ausgelöst wurde das Verfahren von der Meldestelle „Hessen gegen Hetze“: Die „Beweise“ wurden von hier an die Ermittlungsbehörden weitergegeben. Am 13. Mai 2025 wurde ein Strafbefehl an W. verschickt. Die Bezeichnung Habecks als “Volksverräter” verletze ihn in seiner Ehre, so die Begründung nach dem umstrittenen Paragrafen 188 des Strafgesetzbuchs. 70 Tagessätze à 15 Euro sollte W. bezahlen.

Nach diesem sogenannten Majestätsbeleidigungsparagrafen muss das politische Wirken des “Opfers” durch die Beleidigung erschwert werden. Das Posting hatte ca. 1200 Views, was das Gericht dafür jedoch nicht als ausreichend betrachtete.

Schwendenmann kommentiert das Urteil wie folgt:

„Ich halte den Begriff ‚Volksverräter‘ in diesem Kontext für zulässig. Wenn ein amtierender Wirtschaftsminister ein privatrechtliches Unternehmen (‚So Done‘) damit beauftragt, massenhaft Strafanzeigen zu erstatten, um Geldentschädigungen einzufordern (was belegt ist), dann darf man diesen Politiker in diesem Kontext als ‚Volksverräter‘ bezeichnen. Die Äußerung ist nicht völlig aus der Luft gegriffen, stellt keine Formalbeleidigung und auch keine Schmähkritik dar. Die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von Herrn Habeck und der Meinungsfreiheit unseres Mandanten fällt zugunsten des Letzteren aus.“

https://twitter.com/Haintz_MediaLaw/status/2020127591550661056?s=20

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