Ehemaliger LKA-Chef Kranz reicht Verfassungsbeschwerde gegen WHO-Verträge ein

Interview mit Uwe Kranz im März 2023, Bild: Report24

Der ehemalige Leiter des Landeskriminalamts Thürningen, Ltd. Ministerialrat a.D. Uwe Kranz und Marianne Grimmenstein von der Gemeinwohl-Lobby GWL haben gemeinsam beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen die Allmachts-Ansprüche der WHO eingebracht. Sie sehen in den Bestrebungen der WHO, in nationale Belange hineinzuregieren eine Verletzung von geltendem Grund- und Völkerrecht. Das Gericht wird zur Prüfung aufgefordert. Dabei geht es auch um die Abwehr der drohenden kommenden Zensur.

Presseaussendung von Uwe Kranz und Marianne Grimmenstein

Angesichts der in Kürze schon drohenden totalen Überwachung und Einschränkung der Reisefreiheit über das Global Health Certificate System (GHCS) der WHO, das auf dem EU COVID certificate aufbaut, und die generell drohenden Grundrechtseinschränkungen nach Unterzeichnung der derzeit verhandelten Verschärfung der Internationale Health Regulations (IHR) und dem WHO-Convention Agreement (CA+) entschlossen sich Frau Marianne Grimmenstein von der ‚Gemeinwohl-Lobby (GWL)‘ und Ltd. Ministerialrat a.D. Uwe Kranz von dem Verein ‚Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie (MWGFD)‘ persönlich in die Offensive zu gehen. Noch vor der parlamentarischen Sommerpause haben sie am 16. Juni 2023 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die beiden vorgesehenen Verträge eingereicht.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung ist die grundgesetz- und völkerrechtswidrige Fassung der beiden o.a. vorgelegten Vertragsentwürfe, namentlich die zahlreichen Verletzungen der Grund- und Menschenrechte aus dem Grundgesetz, dem EU-Vertrages (EUV), der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivil-Pakt, IBPR), dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt, IPwskR), der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der EU-Grundrechtscharta.

Ziel der Verfassungsbeschwerde ist, alle staatlichen Stellen zu verpflichten, allen Verordnungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und der WHO-Convention in Form des so genannten Pandemievertrages (CA+), die mit dem Grundgesetz oder dem Völkerrecht kollidieren, zur Verletzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder zum Verlust der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland führen, in den jeweiligen internationalen Arbeitsgruppen zur IHR-Neufassung oder zur Ausgestaltung des CA+ bis zur 77. WHO-Generalversammlung zu widersprechen bzw. diese grundgesetzkonform auszugestalten.

Die in beiden Entwürfen formulierten Befehls-, Kontroll- und Sanktionsrechte gehen weit über den bisherigen Empfehlungscharakter hinaus, stellen sich als eine Übertragung staatlicher Hoheitsfunktionen an die WHO hinaus und verletzen die Souveränität der Bundesrepublik Deutschland ebenso, wie die Grund- und Menschenrechte seiner Bürger.

Darüber hinaus sehen die Entwürfe die Einrichtung von internationalen und nationalen Zensurbehörden gegen eine „Infodemie“ (Falsch- und Desinformationen) vor (Art.18 CA+), was bereits in der neuen WHA-Resolution „Behavioural sciences for better health“ verabschiedet und damit vorbereitet wurde, um die Verhaltenswissenschaften verstärkt und systematischer zu nutzen, um „gesundheitsbezogene Fehlinformationen und Desinformationen“ zu verhindern und die Impfnachfrage sicherzustellen. Das ist Zensur und damit werden die informationellen Freiheitsrechte der Bürger und der freien Presse verletzt.

Gegen die drohende Zustimmung der Bundesregierung zu den Entwürfen können die Beschwerdeführer nach dem ihres Erachtens kompetenzüberschreitenden Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 2023 (Antrag der Ampelkoalition 20/6712) nur noch den Weg einer Verfassungsbeschwerde beschreiten, denn der Rechtsweg i.S. von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist erschöpft.

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