In Niederösterreich hat leider auch die FPÖ mit Umweltlandesrätin Susanne Rosenkranz der neuen Zonierung 2024 zugestimmt und kein Veto eingelegt. Damit werden auf einer Gesamtfläche von ca. 28.000 Hektar, also 1,5 Prozent der Landesfläche, zu den rund 800 Windrädern bis 2035 noch satte 200 Stück dazukommen. Wo – und wie können Sie sich wehren? Das erfahren Sie hier.
Gastkommentar von Angelika Starkl
In den Ortschaften Groß-Enzersdorf, Aderklaa, Weiden, Matzen-Raggendorf, Sulz, Unterstinkenbrunn, Staatz, Wolkersdorf / Groß-Schweinbarth, Rußbach, Mannersdorf, Herzogenburg, Bärnkopf, Burgschleinitz-Kühnring, Geras sowie in Waidhofen-Thaya sind insgesamt 15 neue Zonen vorgesehen. Man wundert sich, dass aus den „neuen“ Zonen kein Aufschrei aus der Bevölkerung kommt. Wollen die Bewohner dort wirklich 285 Meter hohe Windmaschinen vor der Nase haben?
Bitte, es kann ja sein, dass die Bewohner dieser Ortschaften so rein gar nichts gegen Windräder haben. Wenn es so ist, dann weiter so, liebe Regierung! Machen Sie mit den Energiemaschinen unser Land zur Fratze! In Zeiten, wo es schon längst die Spatzen von den Dächern pfeifen, dass Windindustrie gar keine Vorteile hat, außer dem großen Gewinn für Windparkbetreiber und Politik.
Aber der Widerstand gegen die weißen Riesen wächst, weil die Bevölkerung langsam merkt, dass ihr die verfehlte Energiepolitik eher einen schlechten Dienst erweist. Mit dem Wissen wächst der Widerstand. Zur Gründung von Bürgerinitiativen braucht es nicht viel: Ein bisschen Mut, ein wenig Zeit und eine Ahnung, wie es rechtlich möglich ist, laut NEIN zu sagen. Dem helfen wir auf die Sprünge: Bevor ein Windrad errichtet werden darf, braucht es ein so genanntes Umweltverträglichkeits-Prüfungsverfahren, kurz UVP genannt. In diesem Verfahren haben Bürgerinitiativen Parteienstellung, wenn sie ein paar Dinge beachten:
Was bedeutet die Bildung einer Bürgerinitiative im UVP-Verfahren?
Eine Bürgerinitiative in UVP-Verfahren hat das Recht, die Einhaltung sämtlicher Umweltschutzvorschriften einzufordern (§ 19 Abs 4). Dazu zählen auch das Naturschutzgesetz, abfallrechtliche und wasserrechtliche Bestimmungen und die Genehmigungskriterien des UVP-G selbst.
Eine Bürgerinitiative entsteht gem. § 19 Abs 4 UVP-G durch Abgabe einer Stellungnahme in Verbindung mit einer Unterschriftenliste von mindestens 200 Personen. Auf der Unterschriftenliste muss deutlich eine Person als Vertreter der Bürgerinitiative genannt werden. Die Stellungnahme hat konkrete Einwände gegen das Projekt zu enthalten. Unterschriftenliste plus Stellungnahme sind innerhalb der Auflagefrist von 6 Wochen bei der zuständigen Behörde abzugeben. Ist dies erfolgt, entsteht die Bürgerinitiative und kann als Partei am Verfahren teilnehmen. Um die Parteistellung beizubehalten, müssen dann innerhalb der Auflagefrist vom Vertreter der Bürgerinitiative Einwendungen schriftlich eingebracht werden. Tun sie dies nicht, verlieren sie ihre Stellung als Partei (Präklusion der Parteistellung gemäß § 9 Abs 6 UVP-G).
Eine Bürgerinitiative erlangt dann Parteistellung, wenn…
eine Stellungnahme zum Vorhaben (§ 9 Abs 5; öffentliche Auflage der Projektunterlagen), innerhalb der zumindest sechswöchigen Frist (§ 9 Abs 1 iVm Abs 5), von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung ihren Wohnsitz in der Standortgemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde hatten und dort wahlberechtigt zu den Gemeinderatswahlen waren, durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt wird, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzuführen sind und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Alle diese Angaben sind unbedingt anzuführen, sonst sind die Unterschriften ungültig.
Achtung: Stellungnahme und Einwendung sind nicht dasselbe!
Zusätzlich zur Stellungnahme mit den Unterschriften müssen auch rechtzeitig, also innerhalb der Auflagefrist, Einwendungen erhoben werden. Stellungnahme und Einwendungen sind nicht dasselbe! Durch die Stellungnahme in Verbindung mit den Unterschriftenlisten entsteht die Parteistellung. Werden dann nicht innerhalb der Auflagefrist von der Partei Einwendungen erhoben, geht die Parteistellung wieder verloren. Die Einwendungen sind also dringend notwendig, um die Parteistellung zu behalten. Außerdem besteht diese nur, soweit Einwendungen erhoben wurden – das bedeutet, dass nach der Frist keine neuen Einwendungen mehr eingebracht werden können.
Die Einwendungen sollten etwas detaillierter sein als die Stellungnahme und konkrete Rechte und Umweltschutzvorschriften bezeichnen, die die Bürgerinitiative als verletzt ansieht (z.B. Recht auf Schutz vor Immissionen, Eigentum, Gesundheitsgefährdung, Wasserqualität, Luftgrenzwerte, Naturschutzbestimmungen etc.
Unterschriften bezogen auf schriftliche Stellungnahme:
- Die Unterschriften müssen sich auf eine konkrete, zum Zeitpunkt der Unterschriften bereits vorliegende schriftliche Stellungnahme bestimmten Inhaltes beziehen.
- Es reicht nicht, wenn lediglich zu einer Unterschriftensammlung zum Zweck der Gründung einer Bürgerinitiative aufgerufen wird! Die gemeinsame Interessensphäre muss sichergestellt sein.
- Die Stellungnahme an den Kopf jedes Blattes der Unterschriftenliste drucken, nicht auf die Rückseite!
- Die Stellungnahme darf keinesfalls später datiert sein als die Unterschriftenliste.
- Eine Bürgerinitiative im Sinne des UVP-G entsteht erst durch die Einbringung einer Stellungnahme, die von 200 Unterschriften unterstützt wird.
- Die Unterschriften dürfen erst innerhalb der Auflagefrist der Umweltverträglichkeitserklärung gesammelt werden, nicht bereits vorher.
- Die Stellungnahme mit den Unterschriften muss innerhalb der Auflagefrist bei der zuständigen Behörde abgegeben werden. Diese ist nicht immer dieselbe, daher sollte man unbedingt jedes Mal nachprüfen, welche es ist. Es empfiehlt sich, sich die Übergabe mit Eingangsstempel und Unterschrift bestätigen zu lassen.
- Es sollte unbedingt eine verantwortliche Person bestimmt werden, die die endgültig fixierte Liste in Umlauf bringt.
- Wenn die Bürgerinitiative eine Website hat, ist ein Download-Link zu empfehlen.
- Vor Freigabe keine Unterschriften sammeln!
- Von ALLEN Unterschriftenlisten eine Kopie anfertigen, um das Vorliegen einer ausreichenden Zahl an gültigen Unterschriften nachweisen zu können.
Checkliste:
- Stellungnahme zum konkreten Projekt (wertende Meinung und konkrete Einwände, muss nicht detailliert sein, aber keine bloß floskelhafte Ablehnung), Unterschriftenlisten, auf denen die Stellungnahme abgedruckt ist und ein Vertreter (nicht mehrere!) der Bürgerinitiative genannt wird (beides auf jedem Blatt!!).
- Die einzelnen Blätter müssen identisch sein! Unterschriften von mindestens 200 (zur Sicherheit besser mehr) Personen, die ihren Wohnsitz in der Standortgemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde haben und dort wahlberechtigt sind.
- Name, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Unterschrift anführen
- Die Stellungnahme mit den Unterschriftenlisten muss innerhalb der
Auflagefrist bei der zuständigen Behörde abgegeben werden – dies am besten
mit einem Eingangsvermerk bestätigen lassen. - Damit ist, wenn alles glattgeht, die Parteistellung erlangt.
- Um diese zu erhalten, müssen, wieder innerhalb der Auflagefrist, Einwendungen gegen das Projekt schriftlich eingebracht werden, durch den Vertreter der Bürgerinitiative, keine weiteren Unterschriften nötig).
- Die Einwendungen müssen nicht bereits bis ins kleinste Detail ausgearbeitet sein, es genügt, alle wichtigen Punkte anzusprechen, dann können diese später noch innerhalb der von der Behörde festgelegten oder gesetzlich bestimmten Fristen konkretisiert und belegt werden.
Quelle: https://www.oekobuero.at/files/86/br_53_informationstext_parteistellung_bis_2024.pdf