Zu den wohl am meisten mit Angst besetzten und daher im Hinblick auf die Durchsetzung willkürlicher und evidenzbefreiter Corona-Verordnungen wirkungsvollsten Narrativen zählt nach jenem der symptomlosen Lebensgefährder zweifellos das des ständig kurz vor dem Zusammenbruch befindlichen und nur durch Lockdowns, Ausgangssperren und Co. vor dem endgültigen Kollaps zu bewahrenden Gesundheitsystems.
Dass die realen Gegebenheiten die apokalyptischen Prophezeihungen der österreichischen Bundesregierung Lügen strafen, ist nicht erst seit dem heurigen Frühjahr der Fall. Eine tatsächliche Gefahr für das österreichische Gesundheitssystem bestand und besteht ebensowenig wie eine asymptomatische Übertragung der Erkrankung COVID-19.
Dr. Michael Brunner von den Rechtsanwälten für Grundrechte analysiert die Lage in einer aktuellen Zusammenfassung wie folgt:
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Voraussetzung für Lockdown: Zusammenbruch der medizinischen Versorgung
Es besteht in Österreich nachstehende Betten- und Personalsituation ( die Daten sind entnommen und abrufbar unter http://www.kaz.bmg.gv.at/):
Stand der veröffentlichten Daten ist Ende 2019. Für (Ende) 2020 wurden bisher – unverständlicherweise – keine Daten veröffentlicht. Es muss daher auf den Stand der Daten Ende 2019 zurückgegriffen werden.
Die nachfolgend verwendete Bezeichnung „sogenannte Corona-Patienten“ bedeutet (lediglich) positiv auf SARS-COV-2 getestet, ohne nähere Angaben.
2.1. Stand Normalbetten (63.838 österreichweit):
Stand 18.11.2020: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 4.525 Betten, das sind 7,1% der Gesamtbetten
Stand 23.11.2020: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 4.458 Betten, das sind 7,0% der Gesamtbetten
Stand 01.01.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 2.342 Betten, das sind 3,7% der Gesamtbetten
Stand 22.03.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 1.983 Betten, das sind 3,1% der Gesamtbetten.
Stand 03.04.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 2.197 Betten, das sind 3,4% der Gesamtbetten.
2.2. Stand 2019 Intensivbetten (gesamt 2567 Betten österreichweit):
Stand 18.11.2020: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 658 Betten, das sind 25,6 der gesamt verfügbaren aufgestellten Intensivbetten
Stand 23.11.2020: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 683 Betten, das sind 26,6% der gesamt verfügbaren aufgestellten Intensivbetten
Stand: 01.01.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 396 Betten, das sind 15,4% der gesamt verfügbaren aufgestellten Intensivbetten
Stand: 22.03.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 437 Betten, das sind 17,0% der gesamt verfügbaren aufgestellten Intensivbetten
Stand: 03.04.2021: Belegt mit so genannten Corona Patienten: 531 Betten, das sind 20,7% der gesamt verfügbaren aufgestellten Intensivbetten
Höchststand der belegten „Corona“ Intensivbetten: 723 am 29.11.2020
Situation in Wien, Niederösterreich und Burgenland: In diesen 3 Bundesländern gibt es 1.164 Intensivbetten, derzeit (05.04.2021) sind 380 Betten mit „Corona Patienten“ ausgelastet.
2.3. Personalsituation:
Stand Ende 2019: 264 Krankenanstalten österreichweit
Personal: 78.620 Stellen, davon rund 58.000 Stellen im Bereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (nicht inkludiert hierbei ehemalige Pflegehelfer bzw. nunmehr Pflegefachassistenten und Plegeassistenten).
Rund 3.500 diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegekräfte sind für die Intensivpflege ausgebildet.
2.4. Resümee
Nach evidenzbasierter Faktenlage sind die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für einen Lockdown oder weitreichende grundrechtseinschränkende Maßnahmen nicht gegeben, so dass derartige Maßnahmen als gesetz- und verfassungswidrig zu beurteilen sind.
§ 5 Abs. 1 COVID-19-Maßnahmengesetz
Das Verlassen des privaten Wohnbereichs nach § 5 Abs 1 COVID-19-Maßnahmengesetz kann nur zu bestimmten Zwecken eingeschränkt werden, sofern es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unerlässlich ist, um einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen zu verhindern, und Maßnahmen gemäß §§ 3 und 4 (Betretungsverbote von Betriebsstätten, Arbeitsorten, bestimmten Orten und öffentlichen Orten) nicht ausreichen.
Im Fall der Verhängung einer Ausgangsregelung werden die Voraussetzungen, unter denen eine solche begründet ist, verschärft:
- Unerlässlichkeit
- Drohender Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen
- Nicht ausreichend gelindere Mittel
Die vom Gesetz geforderte Unerlässlichkeit zur Verhinderung eines drohenden Zusammenbruchs der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerter Notsituationen, wobei mit gelinderen Mitteln nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann bei evidenzbasierter Beurteilung der Faktenlage nicht angenommen werden. Es droht weder ein Zusammenbruch des Gesundheitssystems noch liegt ein Notstand als Situation, in der ein Staat in bedrängender Gefahr ist, vor. Als nationaler Notstand wird als Ausnahmezustand ein Zustand bezeichnet, in dem die Existenz des Staates oder die Erfüllung von staatlichen Grundfunktionen von einer maßgeblichen Instanz als akut bedroht erachtet werden kann.
PCR-Test und Fallgeschehen
3.1. Der PCR-Test weist mit einer gewissen Fehlerquote nur das Vorhandensein eines Gen-(RNA)- Abschnitts nach. Dieser Nachweis lässt keinen Schluss auf einen akuten Virenbefall, eine Infektion oder gar eine Krankheit zu. Damit kann auch keine Ansteckungsgefahr abgeleitet werden.
(Zu Antigentests ist zu bemerken, dass diese bei fehlender Symptomatik hoch fehlerhaft sind usw.)
3.2. Die unreflektierte Verwendung von Begriffen wie Fallzahlen, Neuinfektionen, Testergebnissen, Fallgeschehen, Inzidenzen usw. wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Noticee for IVD Users 2020/05, https://www.who.int/news/item/20-01-2021-who-information-notice-for-ivd-users-2020-05 ) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen / Erkrankten, und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger „Fallzahlen“ (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021, GZ VGW-103/048/3227/2021-2).
„Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde“ (Urteil des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021, Seite 9).
Das Landesverwaltungsgericht Wien gelangte in dem von ihm zu beurteilenden Fall eines Demoverbotes zu dem Ergebnis, dass „somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Begriffe des Begriffs „Kranker / Infizierter der WHO“ erfüllt. „Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (…..) wird von der WHO abgelehnt“ (Urteil des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 24.03.2021, Seite 10).
3.3. Der vom Gesundheitsminister und den Leitmedien ständig, jedoch irreführend, verwendete Begriff der angeblichen Zahl der „Neuinfektionen“ gibt nicht den geringsten Aufschluss darüber, wie viele Personen ohne Krankheitssymptome, mit leichten oder schweren Krankheitssymptomen sowie unter welchen medizinischen / diagnostischen Voraussetzungen oder überhaupt fehlerhaft getestet worden sind. Die Angaben sind daher schlichtweg unbrauchbar.
Auch gibt die Zahl der Hospitalisierungen kein richtiges Bild, weil die konkrete Ursache für die Hospitalisierung unbekannt ist.
Es sind daher in logischer und rechtlicher, evidenzbasierter Konsequenz alle grundrechtseinschränkenden, damit grundrechtsverletzenden Corona-Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.
RA Dr. Michael Brunner
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Quelle: https://www.afa-zone.at/allgemein/lockdown-nicht-evidenzbasiert-und-rechtswidrig
Es gibt keine asymptomatische Übertragung der Erkrankung COVID-19
Der Infektionsepidemiologe Prof. Dr. Sucharit Bhakdi ist in Fragen der Corona-Pandemie seit langem um Aufklärung bemüht. In einem Interview vom Januar dieses Jahres informierte er darüber, dass die Definition eines Covid-Falls vor kurzem geändert wurde – nun kann gemäß der Richtlinien der WHO die Diagnose Covid-19 nicht gestellt werden, wenn jemand keine passenden Symptome aufweist.
Des weiteren sei jetzt bekannt, dass Gesunde für ihre Umgebung nicht gefährlich sind. Dieser nun etablierte Fakt werde künftig auch von den Machthabern berücksichtigt müssen: „Es gibt keine asymptomatische Übertragung der Erkrankung Covid-19.“ Der Alptraum der symptomlosen Gefährder war durch falsche Berichterstattung seitens der Medien und Machthaber entstanden, so der ehemalige Leiter des Instituts für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
Die Wuhan – Studie
„Das Gefährliche an SARS-CoV-2 ist, dass man nicht weiss, ob man damit infiziert ist. Auch Menschen, die keine Symptome zeigen, können andere anstecken, wenn sie mit dem Virus infiziert sind. Deshalb sind Lockdown-Massnahmen notwendig, um die Verbreitung des Virus zu stoppen.“ Dieses Narrativ ist spätestens seit der Studie „Post-lockdown SARS-COV-2 nucleic acid screening in nearly ten million residents of Wuhan, China“, erschienen in Nature Communications, die an 9.899.828 Einwohnern der chinesischen Stadt Wuhan durchgeführt wurde, widerlegt.
Vom 14. Mai bis zum 1. Juni 2020 waren alle Einwohner Wuhans aufgerufen, sich auf SARS-COV-2 testen zu lassen. Es wurden 300 asymptomatische Fälle entdeckt, die positiv auf SARS-COV-2 getestet wurden. Für alle 300 asymptomatisch Getesteten wurden insgesamt 1.174 Kontaktpersonen nachverfolgt. Keine dieser Kontaktpersonen testete positiv auf SARS-COV-2. Es wurden auch Cluster für die 300 asymptomatisch Getesteten eruiert. Sie beschränkten sich auf 3,6% der Stadtbezirke von Wuhan. Eine Verbreitung in andere Stadtbezirke fand nicht statt.
Für asymptomatische Fälle ist bekannt, dass ihre Virenlast deutlich hinter der Virenlast zurückbleibt, die von Personen ausgeht, die tatsächlich an COVID-19 erkrankt sind. Zudem ist das Zeitfenster, in dem asymptomatische Personen SARS-COV-2 weitergeben können, sehr kurz, berichten die Autoren.
Bis zu 98% falsch-positive Testergebnisse bei Symptomlosen
Der Blogger Peter F. Mayer hält in einem Artikel vom März 2021 fest, dass bereits vor Beginn der Massenschnelltests Experten, Ärzte und Epidemiologen die Testung von Gesunden als nicht zielführend bewertet hatten. Abgesehen vom ethischen Standpunkt sei dies auch fachlich unvertretbar: „Ein aktualisierter Cochrane Review, bei dem nun sogar 64 Studien ausgewertet wurden, fällt vernichtend aus für die immer mehr hochgeschraubten Massenschnelltests bei Symptomfreien. Selbst bei hoher Prävalenz von 500 / 100.000 sind die besten Tests zu 70-90% falsch-positiv. Bei dem für Menschen ohne Symptome noch immer hohen Wert von 50 pro 100.000 sind sogar 98% falsch-positiv.“
Überforderung des Gesundheitssystems nicht ansatzweise gegeben
Die Rechtsanwälte für Grundrechte wiesen bereits im Vorjahr gemeinsam mit der Plattform Respekt darauf hin, dass
- die Androhung einer Quarantäne für Testverweigerer möglicherweise den Tatbestand der Nötigung erfüllt
- asymptomatische Menschen weder Vorteile noch Sicherheit durch einen Test haben
(Formular „Nein zur asymptomatischen Testung“ als Hilfestellung zum Download: https://respekt.plus/wp-content/uploads/2020/11/Nein-zur-Abstrichentnahme.pdf)
- derzeit in Österreich, soweit überschaubar, kein Testsystem für die Population von asymptomatischen Menschen zugelassen ist
„Ein Testsystem funktioniert nur unter der Voraussetzung, dass alle Schritte bis zur Erstellung eines Befundes, also von der Probeentnahme über die Analytik bis hin zur Interpretation der Ergebnisse, laut Anleitung und Zulassung durchgeführt werden. Dies ist nicht gegeben, wenn der Patient keine Symptome hat. Dann ist ein Ergebnis, egal ob positiv oder negativ, ungültig und kann keine Folgen nach sich ziehen.“
- Keine gesetzliche Grundlage für Frei – oder Eintrittstesten besteht
- keine evidenzbasierte Faktenlage für Lockdowns gegeben ist
„Die erste Voraussetzung für einen Lockdown nach dem COVID-19 Massnahmengesetz ist, dass das Gesundheitssystem zusammenzubrechen droht,“ erläutert Brunner. „Ich brauche einen medizinischen Notstand, und der Lockdown muss unerlässlich sein, um dem entgegenwirken zu können. Dies ist nicht einmal ansatzweise der Fall,“ so Brunner, der daran erinnert, dass das österreichische Verfassungsgericht bereits den ersten Lockdown als verfassungswidrig beurteilt hatte.
- weder bei den Normalbetten-Kapazitäten, noch bei den Intensivbetten und auch nicht beim Personal eine coronabedingte Überforderung des österreichischen Gesundheitssystems zu bemerken ist
„Auch in Spitzenzeiten des Corona-Geschehens waren ausreichend Reserven vorhanden. In Österreich stehen insgesamt knapp 64.000 Betten in öffentlichen und privaten Krankenanstalten zur Verfügung, konkretisiert der Gesundheitsökonom. Mit Stand 21. Dezember 2020 waren 2412, also rund 3-5%, von Corona-Patienten belegt, 475 davon auf Intensivstationen. Am jüngsten Höhepunkt der Krise (17.-19. November 2020) wurden insgesamt 7500 Coronapatienten verzeichnet. Davon waren 720 auf Intensivstationen untergebracht.
Pöttler, der für Rückfragen gerne zur Verfügung steht, schätzt die Zahl der österreichweit tatsächlich verfügbaren Intensivbetten – entgegen der Angabe von 2657 auf der Homepage des Gesundheitsministeriums – auf 1800 bis 1900. Er weist außerdem darauf hin, dass man mit der Bezeichnung ´Corona-Patient´ sehr vorsichtig sein müsse: ´Das können auch Patienten sein, die wegen eines Herzinfarktes, eines Schlaganfalls, wegen eines Unfalls – ob Auto-oder Schiunfall – ins Spital gekommen sind und dann halt zusätzlich positiv getestet wurden. Und schon bist du Corona-Patient.´“ (RTV-Talk: Corona – Stimmt die Richtung?)
Weimar und Wien – Gerichtsurteile mit inhaltlicher Relevanz
Nach einem bahnbrechenden Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021, dessen Bedeutung weit über den damit konkret geregelten Einzelfall hinausgeht, wurde nun auch in Wien auf eine Art und Weise Recht gesprochen, welche die Absurdität der österreichischen Corona-Politik offenlegt.
Urteil VWG-103/048/3227/2021-2:
https://wp.tagesstimme.com/wp-content/uploads/2021/03/Verwaltungsgericht_FPOe-Versammlung.pdf
Das Wiener Verwaltungsgericht hält darin nicht nur fest, dass alle Menschen das Recht zur friedlichen Versammlung haben, sondern auch, dass nicht bloße, mit grundsätzlicher Problematik behaftete Testergebnisse, sondern die Anzahl der tatsächlich erkrankten Personen für die Bewertung eines Seuchengeschehens entscheidend sind:
„Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter `Fallzahlen´, `Testergebnisse´, ´Fallgeschehen´sowie ´Anzahl an Infektionen´. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. Für die WHO (WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testing (NAT) technologies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-Cov-2, 20 January 2021) ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen / Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger ´Fallzahlen´. Damit bleibt es schon damit offen, von welchen Zahlen die ´Information´ ausgeht. Die ´Information´ nimmt Bezug auf die Empfehlung der Corona-Kommission vom 21.1.2021. Es ist mangels Angaben nicht nachvollziehbar, ob die dieser Empfehlung zugrundeliegenden Zahlen nur jene Personen enthalten, die nach den Richtlinien der WHO zur Interpretation von PCR-Tests vom 20.01.2021 untersucht wurden. Konkret ist nicht ausgewiesen, welchen CT-Wert ein Testergebnis hatte, ob ein Getesteter ohne Symptome erneut getestet und anschließend klinisch untersucht wurde. Damit folgt die WHO dem Erfinder der PCR-Tests, Dr. Cary Mullis. Mutatis mutandis sagt er damit, dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt. Laut einer Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D. Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., … & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 71(10), 2663-2666) ist bei CT-Werten größer als 24 kein vermehrungsfähiger Virus mehr nachweisbar und ein PCR-Test nicht dazu geeignet, die Infektiosität zu bestimmen.“
Weiters wird Stellung genommen zu
- falschen, nicht WHO-konformen Definitionen des Gesundheitsministeriums
- der Beurteilung krank / gesund durch einen Arzt, dem sie ausschließlich vorbehalten ist
- hochfehlerhaften Antigentests
- nicht genannten Quellen und Methoden
- nicht vorhandenen validen, evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen der Verantwortlichen
- dem Sachverhalt, dass blosse, abstrakte Befürchtungen für das Beschneiden der Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nicht ausreichen
Bereits im März 2020 stellte Prof. Ioannidis fest, dass man nicht wisse, wie lange Social Distancing Massnahmen und Lockdowns ohne massive Konsequenzen für Wirtschaft, Gesellschaft und mentale Gesundheit aufrecht erhalten werden können und dass daraus unvorhersehbare Entwicklungen wie Finanzkrisen, Unruhen, Krieg und Zusammenbruch des sozialen Gefüges resultieren könnten.
Wenngleich nun angesichts all dieser Ausführungen – österreichisches Gesundheitssystem, Urteile, Rechtslage uvm. – einerseits zwar überaus deutlich wird, dass die reale Gefahr bzw. die Bedrohung, die dieser Corona-Skandal offenbart, nicht von einem Virus ausgeht – das Todesrisiko einer Covid-19-Erkrankung wurde von Prof. John Ioannidis in seiner jüngsten Studie auf lediglich 0,15% geschätzt – so ist es doch andererseits erfreulich, dass sie einer immer breiteren Öffentlichkeit zu Bewusstsein gelangen. Und im Sinne einer Verhinderung von noch gravierenderen Konsequenzen als den bereits bestehenden auch dringend erforderlich.