Deutsches Gericht findet: Allgemeinheit darf für Kinderwunsch von Transsexuellen aufkommen

Bild: freepik / rost9

Sich im Rahmen einer „Geschlechtsumwandlung“ kastrieren lassen, aber für einen späteren Kinderwunsch die eigenen Samenzellen einfrieren lassen? Das soll nach Ansicht des deutschen Bundessozialgerichts ruhig auf die Kosten der Allgemeinheit gehen.

Die gesetzliche Krankenversicherung fühlt sich für Versicherte mehr und mehr wie Betrug an: Immer mehr Geld wirft man den Kassen monatlich in den Rachen – nur um dafür eine immer schlechtere medizinische Versorgung zu erhalten. Kein Wunder, denn das Geld kommt auch all jenen zugute, die selbst keinen Cent einzahlen.

Das Bundessozialgericht findet einem aktuellen Urteil zufolge, dass man die Gesamtheit der Beitragszahler ruhig noch weiter belasten dürfe: Wenn Transsexuelle sich im Rahmen ihrer „Umwandlung“ faktisch kastrieren lassen, soll die Krankenkasse unter Umständen die Kosten für deren Kinderwunsch übernehmen müssen. Geklagt hatte ein biologisch männlicher Mensch, der eine „geschlechtsangleichende Behandlung“ zu einer (sogenannten) Frau durchführen ließ. Schon das hatte die Krankenkasse gezahlt. Der Mensch möchte aber außerdem, dass die Konservierung seiner Samenzellen übernommen wird.

Das BSG befand nun, dass bei einer solchen „geschlechtsangleichenden“ Behandlung die Kostenübernahme der Kryokonservierung von Samenzellen infrage kommt. Man vergleicht das Medienberichten zufolge mit keimzellschädigenden Behandlungen wie einer Strahlentherapie und stellt Transsexuelle somit auf eine Stufe mit Krebspatienten. „Der Leidensdruck durch die Transsexualität sei zudem mit einer Erkrankung vergleichbar“, schreibt die „Welt“.

Generell fehle es bisher an einer Regelung der Leistungspflicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, aber da die Kasse die Kosten für die „Umwandlung“ bereits übernommen habe, könnten sich Versicherte auf Vertrauensschutz berufen, sodass schon ohne vorliegende G-BA-Richtlinie die Kostenerstattung für eine Spermakonservierung in Betracht käme. Ob der Mensch, der klagte, sich darauf nun wirklich berufen kann, muss aber erst das zuständige Landessozialgericht prüfen.

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