Der berühmte Journalist wurde im Lebensalter von 94 Jahren nochmals als Testimonial für die Corona-Impfung durch die Manege geführt. Er selbst soll im Februar beide Impfungen „ohne Nebenwirkungen“ erhalten haben. Ein Monat später ist er tot.
Ob das tragische Ableben der großen Publizisten etwas mit seinen Corona-Impfungen zu tun hat, ist ungeklärt und wird wohl auch nicht geklärt werden. Tatsächlich sind die meisten Todesfälle nach Impfungen, so es starke Nebenwirkungen gab, innerhalb der darauffolgenden zwei Wochen zu beklagen gewesen. Wir wissen aber: Auch dort hat nichts mit nichts zu tun, ein solches Ableben ist stets zufällig, die Menschen sterben angeblich nicht an der Impfung sondern mit der Impfung. So auch Hugo Portisch.
Es hat allerdings einen traurigen Beigeschmack, dass der alter Herr so kurz vor seinem Tod noch für gesetzeswidrige Impfpropaganda missbraucht wurde. Wie man auch in nachfolgendem Spot sehen kann, wird auf mögliche Nebenwirkungen der Impfung nicht hingewiesen. Dies ist nach dem Österreichischen Arzneimittelgesetz rechtswidrig (siehe unten).
Österreichisches Arzneimittelgesetz in seiner gültigen Fassung
§ 52.
(1) Laienwerbung muss so gestaltet sein, dass der Werbecharakter deutlich zum Ausdruck kommt und das Produkt eindeutig als Arzneimittel dargestellt wird. Werbung und redaktionelle Beiträge sind deutlich zu trennen.
(2) 3. einen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, dass Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation genau zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Erfolgt die Werbung über akustische oder audiovisuelle Medien, so muss dieser Hinweis akustisch deutlich wahrnehmbar sein.
§ 53.
(1) Laienwerbung darf keine Elemente enthalten, die
1.bildliche Darstellungen im Zusammenhang mit Angehörigen der Heilberufe oder Einrichtungen des Gesundheitswesens aufweisen,
2.eine ärztliche Untersuchung oder einen chirurgischen Eingriff als überflüssig erscheinen lassen, insbesondere dadurch, dass sie eine Diagnose anbieten oder eine Behandlung auf dem Korrespondenzweg empfehlen,
3.nahelegen, dass die Wirkung des Arzneimittels ohne Nebenwirkungen garantiert wird oder einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist,
4.nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten durch die Anwendung des Arzneimittels verbessert werden könnte,
5.nahelegen, dass die normale gute Gesundheit des Patienten im Falle der Nichtanwendung des Arzneimittels beeinträchtigt werden könnte,
(…)
7.sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, im Gesundheitswesen tätigen Personen oder Personen beziehen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten,