Kritische Juristen behielten recht: Das Vorgehen der Bundesländer und Gemeinden, die auf persönliche Daten von Bürgern zugriffen, um Impfeinladungen an Ungeimpfte zu versenden, war rechtswidrig. Das hat die Datenschutzbehörde (DSB) nun bestätigt. Dr. Christian Ortner von den Rechtsanwälten für Grundrechte weist jedoch darauf hin, dass den Ländern nicht verboten wurde, diese Daten in Zukunft erneut zu verwenden. Auch Strafen können gegen die Gebietskörperschaften nicht verhängt werden…
Die entsprechende Meldung der Rechtsanwälte für Grundrechte lesen Sie auf der AFA-Website oder im Folgenden:
Letztes Jahr wurden Impftermine an Ungeimpfte ausgeschickt. Die Datenschutzbehörde (DSB) erklärt nun, dass die Ämter der Bundesländer kein Recht hatten, auf die persönlichen Daten der Betroffenen zuzugreifen. Die uns bekannten Entscheidungen betreffen bis jetzt Tirol und Vorarlberg. [Auf der AFA-Website] finden Sie eine dieser Entscheidungen (anonymisiert), in der Sie die Ansicht der DSB selbst nachlesen können.
Nicht zu verwechseln ist diese Entscheidung der DSB mit den Entscheidungen über jene Impfeinladungen, die der Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) ausschickte. Schon im Juli wies die DSB Beschwerden gegen den DVSV ab. Wir berichteten dazu am 25.07.: https://www.afa-zone.at/beitraege/impfeinladungen-beschwerden-vor-der-datenschutzbehoerde-abgewiesen/. Diese Abweisungen sind leicht erklärt: Der DVSV ist dazu berechtigt, auf die Daten zuzugreifen, die er zum Aussenden der Impfeinladungen brauchte (Wohnadresse, Impfstatus). Es ist im Gesetz vorgesehen, dass der DVSV Zugriff auf diese Daten hat. Ein Zugriff auf diese Daten durch Land, Stadt oder Gemeinden hingegen ist im Gesetz überhaupt nicht vorgesehen. Die Bundesländer hätten die Daten nicht verwenden dürfen. Abgesehen davon ist auch die Bedingung, dass die Verwendung der Daten “unbedingt notwendig” sein muss, nicht erfüllt.
Im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen den DVSV stellt sich die noch vom Bundesverwaltungsgericht zu klärende Frage, ob auch der Zweck dieser Datenverarbeitung vom Gesetz gedeckt ist.
Die nun gegen die Ämter der Landesregierungen vorliegenden Entscheidungen haben zwar bestätigt, dass die Datenverarbeitung unzulässig war. Sie haben aber den Antrag, dem Land (bzw. der Stadt, der Gemeinde) zu verbieten, die Daten in Zukunft zu verwenden, abgewiesen. Dies, weil sie davon ausgingen, dass die Daten nach der Verwendung ohnehin gelöscht wurden. Angesichts der neuerlich für den 4. Stich versandten Impfeinladungen stellt sich die Frage, ob diese Abweisung zu Recht erfolgt ist. Dabei muss man allerdings bedenken, dass es sich nicht mehr um dieselben Daten handeln dürfte, sondern um „upgedatete“. Das würde eine neuerliche rechtswidrige Datenübermittlung aus dem Zentralen Impfregister an Gebietskörperschaften bedeuten. Damit ginge ein Verbot, die (alten) Daten zu verwenden, möglicherweise ins Leere.
Schließlich hat die Datenschutzbehörde den Antrag, eine Strafe wegen der rechtswidrigen Datenverwendung zu verhängen, zurückgewiesen mit der Begründung, dass gegen Gebietskörperschaften keine Strafen verhängt werden dürften.
Dr. Christian Ortner
(Quelle)