Heute wird das Urteil im Maskenprozess um die Mutärztin Dr. Monka Jiang in Mannheim gesprochen werden. Das Vorgehen gegen die Medizinerin, die in ihrer Arbeit das Wohl der Patienten an allererste Stelle stellte, statt Ethik und Moral auf Zuruf über Bord zu werfen, belegt erneut die Übergriffigkeit von Politik und Justiz unter dem Corona-Deckmantel. Für den Verein MWGFD hat der Rechtsanwalt Edgar Siemund den Fall erörtert und dabei auch erklärt, wie dieses evidenzlose Eingreifen der Strafverfolgung in die Medizin überhaupt erst möglich geworden ist. Nutzt man heute die Chance, das wissenschaftsferne Maskendogma endlich fallen zu lassen?
Nachfolgend lesen Sie die Mitteilung des Vereins MWGFD – Autor RA Edgar Siemund; veröffentlicht am 18. Februar 2024
Eine Moritat, die zeigt, wie aus einer Maxime der Medizin „primum non nocere“ („zuallererst nicht schaden“) Verfolgung, Gefängnis und Schlimmeres erwachsen kann.
Es bahnt sich eine weitere Gelegenheit an, den tragikomischen Maskenprozessen ein gerechtes Ende zu setzen. Wie viele andere Ärzte, die ihrem Gewissen nach handelten, muss sich auch die Ärztin Dr. Monika Jiang am Landgericht Mannheim einem unzumutbaren Prozess aussetzen. Am 20.02.24 soll nun das Urteil fallen. Während die klare Faktenlage einen Freispruch fordert, wünscht sich der Staatsanwalt 4 Jahre Gefängnis und ein Jahr Berufsverbot.
Wir fragen uns, ob mit Faschingsende endlich auch das Maskendogma fällt? Denn all diese gerichtlichen Maskeraden hätten sich erübrigt, hätte man schlicht das Genfer Gelöbnis wieder ins Bewusstsein geholt. Gemäß diesem haben Ärzte Folgendes zu beachten:
„Als Mitglied der ärztlichen Profession gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Die Gesundheit und das Wohlergehen meiner Patientin oder meines Patienten werden mein oberstes Anliegen sein. Ich werde die Autonomie und die Würde meiner Patientin oder meines Patienten respektieren [..]
[..] Ich werde den höchsten Respekt vor menschlichem Leben wahren. Ich werde, selbst unter Bedrohung, mein medizinisches Wissen nicht zur Verletzung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten anwenden.“
Und die Berufsordnung der Ärzte, z.B. von Baden-Württemberg, legt ihnen die Pflicht auf, nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit zu handeln. Dabei dürfen sie keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl ihrer Patienten stellen und unter keinen Umständen Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen (siehe § 2 Abs. 4 BOÄ B-W).
Um das hohe Gut der Therapiefreiheit zu bewahren, ist es geradezu geboten, dass der Arzt stets in der Lage sein darf, sich von vorgefertigten Behandlungsplänen uneingeschränkt lösen zu können. Nur so kann der Arzt das Vertrauen seiner Patienten gewinnen und damit seine Rolle als vertrauenswürdiger Begleiter auf dem Weg zur Genesung erhalten. Denn nicht jede kleine Malaise muss auch therapiert werden. Doch immer hat der Arzt frei zu entscheiden, darf sich nur vom Wohl seines Patienten und seinem Eid leiten lassen und nicht von einer Maßnahmenpolitik, für deren Befolgen blindlings immer ein Handbuch aufgeschlagen werden muss.
Wie sieht die Justiz das, nach 4 Jahren Corona-Misere?
Angefangen von Tüchern vor der Nase, über OP-Masken, hin zu FFP2-Masken, die alle keinen Virus aufhalten können (Interessierten sei die letzte Studie des renommierten Cochrane-Institute aus England empfohlen), den angeblich Millionen von COVID-Toten nach Modellierung (die es in der Realität nie gegeben hatte), den sibyllinischen Teststäbchen und PCR-Orakeln, die alles angezeigt haben, nur keine Infektion, und schließlich der angeblich mit „Lichtgeschwindigkeit“ (auch das eine Irreführung) entwickelten modifizierten mRNA-Technologie zur Bekämpfung von respiratorischen Viren, ist die Sachlage eindeutig. Was dem Fass den Boden ausschlägt, ist die Tatsache, dass die sogenannte Bekämpfung gar nicht da, wo die Viren als erstes auftauchen, nämlich im Nasen- und Rachentrakt sowie der Lunge, stattfand, sondern in unserem Blut und in unseren Zellen, wo ein Atemwegs-Virus erst gar nicht hingelangen sollte.
Die Justiz verfolgt weiterhin Ärzte, die all das schon lange wissen, sowie Teile der Bevölkerung, die nicht nur die Desinformations-Kampagne durchschauen, sondern die längst überfällige Aufarbeitung fordern. Man könnte meinen, wir lebten in Schilda, weil sich die Justiz dadurch immer noch an der Verfolgung Unschuldiger abarbeitet.
Doch warum Verfolgung Unschuldiger?
Nun, um das zu erkennen, musste man sich nur von November 2023 bis Februar 2024 wiederholt in einen Gerichtssaal in Mannheim setzen und den Ausführungen der Verteidiger einer Mutärztin lauschen. Da konnte man erleben, wie den Schildbürgern vor Augen geführt wurde, dass man Licht nicht in Räume tragen kann, vor allem, wenn diese Räume schon seit langer Zeit hell erleuchtet sind. So verhält es sich nämlich mit dem Tragen von Masken, gleich welcher Art, um damit eine Infektion durch Viren zu vermeiden – es ist nicht nur sinnwidrig, sondern schadet zudem noch.
Doch eins nach dem anderen. So einfach macht es einem die Justiz nämlich nicht. Denn sie hält sich an Gesetze, mögen diese auch noch so unsinnig sein. Verstößt man gegen diese, sprich, folgt man den Geboten der ärztlichen Ethik, dann kann es einem so gehen, wie der Mutärztin. An dieser versucht die Staatsanwaltschaft ein Exempel zu statuieren: aus dem Dienst der Ärztin an Menschen, denen sie zum Schutz vor körperlichen und seelischen Leiden bestätigte, keine Maske tragen zu müssen und – was aus medizinischer Sicht noch viel wichtiger ist – zu können, machten Staatsanwaltschaft und Gericht der ersten Instanz einen Straftatbestand, den es in der aktuellen Fassung erst seit dem 24. November 2021 gibt: die Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse, § 278 StGB. Seit über 150 Jahren unverändert, nämlich seit dem 15. Mai 1871, und für den scharfen Schuss gedacht, um Ärzte zu bestrafen, die einem anderen wider besseres Wissen ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausstellten, damit dieser sich bei Behörden oder Versicherungen bereichern konnte, sollte diese Vorschrift nunmehr nach der Intention des COVID-Gesetzgebers zu einer Streubombe umgebaut werden, um flächendeckend missliebige, angeblich Corona-feindliche Ärzte zu treffen, die es wagten, die Therapiefreiheit wie ein Schutzschild vor der unmedizinischen Willkür des Staates über ihre Patienten zu halten.
Nunmehr reicht es nämlich aus, wenn das „unrichtige“ Gesundheitszeugnis „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ benutzt werden soll. Dazu zählt z.B. schon der Brötchenkauf beim Bäcker. Wobei sich weder Rechtsprechung noch juristische Lehre einig sind, ob es sich bei dieser „Fortentwicklung des Rechts“ nicht doch um einen Rohrkrepierer handelt.
Beim Maskenfall der Mutärztin jedenfalls war zwar diese Streubombe noch nicht scharf. Gleichwohl gab sich Justitia alle Mühe, aus dem Präzisionsgewehr des § 278 StGB (alte Fassung) doch noch eine Schrotflinte zu machen, um die Mutärztin auf jeden Fall nicht ungeschoren davonkommen zu lassen.
Man könnte nun meinen, dass die Verteidigung gleichwohl ein leichtes Spiel hatte. Denn sie entzauberte so ziemlich alle Märchen, die sich seit 2020 um „Maskenbefreiungen“, deren Verfolgung und deren angebliche „Strafwürdigkeit“ rankten. Doch weit gefehlt!
Was war passiert?
Aus dem Dienst an Menschen in Not durch Maskenbefreiungen zwischen Mai 2020 und Januar 2021 hatten weisungsabhängige Staatsanwälte durch das Sammeln von belastendem Material Straftaten nach dem alten § 278 StGB konstruiert, welches ein Kriminalbeamter nach Manier von Wirtschaftsverbrechen hochmodellierte. Und eine Richterin am Amtsgericht war der felsenfesten Überzeugung, diese nahezu übermenschliche Anstrengung der Staatsanwaltschaft mit 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis, 3 Jahren Berufsverbot und vorläufigem, damit sofortigem Berufsverbot für die Mutärztin vergelten zu müssen.
Dagegen ging die Mutärztin in Berufung und es entfaltete sich im Prozess alles Mögliche, nur Fakten und Beweise der Verteidigung blieben ungehört. Fleißig trugen die staatlichen Juristen stattdessen Schwarzlicht in die hellerleuchteten Räume der Wissenschaft, in der Hoffnung, den Gesundheitszustand eines Menschen nur durch das Tragen einer Gesichtsmaske als für Viren unangreifbar erkennbar zu machen. Doch alles Schwarzlicht der Strafverfolgungsbehörden nützt nichts: Was die Verteidigung im Gegensatz zum Gericht ins strahlende Licht der Wahrheitsfindung rückte, ist erhellend für alle sog. „Maskenfälle“. Soweit zu den Tatsachen.
Doch Tatsachen sind keine Gesetze und auch keine Verordnungen. Deshalb wurde das, was juristisch nicht passte, passend gemacht. Und das machte man so:
Man fing 2020 damit an, als Verordnungsgeber Corona-Vorschriften zu erlassen, die nicht sonderlich präzise formuliert waren. So hieß es anfangs: Sie müssen eine Maske tragen, es sei denn, dass dies „aus medizinischen Gründen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist.“ Da konnte der Bürger noch selbst entscheiden, was medizinische Gründe und was unzumutbar war. Doch dann gab man weitere Zielkoordinaten aus und nahm nun auch Ärzte ins Visier, indem man in den Corona-Verordnungen formulierte: Menschen, die keine Maske tragen müssen, sind
„Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“.
Was der „Corona-Verordnungsgeber“ 2020 noch mit Blick auf die Bürger als Adressaten formuliert hatte, wurde nun von übereifrigen Staatsanwaltschaften zum Zwecke der Verfolgung von nicht systemkonformen Ärzten gedehnt, interpretiert, gebeugt, „neu bewertet“ und neu definiert. Nicht nur Juristen bekamen ein Störgefühl in dieser Zeit.
Da die Streubombe des neuen § 278 StGB für Maskenatteste, die vor dem 24.11.2021 ausgestellt worden waren, nicht anwendbar war und der § 278 StGB in seiner alten Fassung im allgemeinen wegen seiner spezifischen Ausrichtung auf Behörden und Versicherungen nicht passte, begann schon bald mit Hilfe der unscharf formulierten Verordnungen eine regelrechte, auch unsinnige und rechtswidrige Treibjagd auf diejenigen, die keine Masken tragen konnten.
Wer als Arzt seinem Auftrag folgend und streng verordnungskonform, nach bestem Wissen und in reinem Gewissen, Maskenbefreiungen ausstellte, kam früher oder später mit den Häschern des Staates in Kontakt. Überall im Land gab es Praxisdurchsuchungen, teils auch in Privaträumen der Ärzte, unter der falschen Anschuldigung,
„unrichtige Zeugnisse über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen“
ausgestellt zu haben (gem. §278 StGB a.F.). Auch Patienten dieser Ärzte blieben nicht verschont. Ihnen wurde vorgeworfen, ein unrichtiges Zeugnis über ihren Gesundheitszustand gebraucht zu haben, § 279 StGB.
Wie konnte es dazu kommen?
Der Weg von einer ärztlichen Bescheinigung bis hin zu einem
„unrichtigen Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen“
ist weit und hält keinem Abgleich mit Tatsachen stand. Vielleicht musste es dazu aus der Sicht der Politik kommen, um im Nachhinein die bereits nach Inkrafttreten der ersten Corona-Verordnungen übliche, wenn auch illegale Verfolgung zu rechtfertigen und dazu eine Gesetzesgrundlage zu schaffen?
In der Neufassung war nun auf einmal die Rede von „Täuschung im Rechtsverkehr“. Dagegen wurden „Behörden und Versicherungsgesellschaften“ gestrichen, ebenso wie „wider besseres Wissen“. Und das, obwohl gerade bei Masken das bessere Wissen schon immer auf der Seite derer war und nach wie vor ist, die Maskenbefreiungen bei Beschwerden ausstellten und weiterhin auch noch ausstellen.
Und dann kam, besonders während der Hochphase der Corona-Hysterie, hinzu, was in Deutschland Tradition hat: Übergriffigkeit der Staatsmacht, insbesondere wenn Bürger ihr Grundrecht auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit ausübten, die dazu führte, dass früher oder später jede Bescheinigung unfreiwillig bei einer Behörde landete, beispielsweise dann, wenn sie dem Inhaber von der Polizei entrissen oder auch nur „als Beweismittel beschlagnahmt“ wurde. Dabei war ursprünglich der Behördenbegriff streng definiert und „zur Vorlage bei einer Behörde“ bedeutete, ein freiwilliges „Verbringen in den Bereich der Behörde“ – nicht ein Beschlagnahmen durch übereifrige Ordnungshüter oder Polizeibedienstete. Beide sind zwar keine Behörde, aber sie gaben sich als solche.
Und sobald sich die Bescheinigung in den Fängen der Verwaltung befand, kam die Staatsanwaltschaft auf den Plan und überlegte, wie man vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 278 StGB a.F. doch noch eine Strafbarkeit konstruieren könne. Ihr stand nämlich noch eine weitere Vorschrift im Wege: § 7 Abs. 4 MBO-Ä. Danach war eine Beratung und auch eine Behandlung über Kommunikationsmedien erlaubt, wenn auch nur im Einzelfall. Doch was ist ein Einzelfall? Ein Patient, zwei Patienten, der gleiche Patient zweimal? Was ist, wenn ich ein Spezialist bin und immer die gleichen Fälle habe, sind das dann Einzelfälle oder sind das dann mehrere Fälle? Was macht man, wenn man vor diesen Fragestellungen steht und erreichen will, dass ein eindeutiger Wortlaut eines Gesetzes dann doch noch zur Strafbarkeit führt? Man dichtet einfach ein Tatbestandsmerkmal hinzu. Gesagt, getan. Flugs wurde die körperliche Untersuchung durch die Staatsanwaltschaften und Gerichte als weitere Voraussetzung für das Erstellen eines Maskenattestes eingeführt. Ein Arzt konnte also völlig unbedrängt Hunderte, vielleicht sogar Tausende von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, ohne seine Patienten jemals gesehen zu haben. Stellte er aber auch nur wenige Maskenbefreiungsatteste aus, ohne dass er den Patienten untersuchte, fand er sich vor Gericht wieder.
Das passiert, wenn Politik willkürlich in Medizin und Recht eingreift. Dabei meinte die Justiz, dass ihr das „Dirnenurteil“ des Reichsgerichts aus dem Jahr 1940 sowie ein Urteil des BGH aus dem Jahre 2006, in dem es um ausgestellte Blanko-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ging, zur Seite stünden. Doch weit gefehlt. Denn im „Dirnenfall“ war die körperliche Untersuchung nach § 4 des „Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ vorgeschrieben und das Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 wurde 2018 von § 7 Abs. 4 MBO-Ä links oder rechts (je nachdem, welcher politischen Richtung Sie angehören) überholt. Also nichts mit „körperlicher Untersuchung“.
Und anders als bei der Arbeitsunfähigkeit liegt beim Tragen einer Maske eine nahezu einheitliche Symptomatik vor. Sie beschränkt sich in Kernbereichen auf wenige wesentliche Symptome: Übelkeit, Schwindel, Kopfschmerz, Atemnot und Erschöpfung. Nicht so schwierig, als Arzt zu erkennen, dass Ursache dieser Symptome die Maske ist, insbesondere dann, wenn die Symptome nach Absetzen der Maske wieder verschwinden und der Patient das am Telefon so schildert. Eine klare Frage der medizinischen Logik, nicht der Politik.
Und was ist eigentlich mit der sog. Bescheinigung? Welche Bedeutung hat diese?
Der § 278 StGB ist ein sogenanntes Urkundsdelikt. Damit zählen Gesundheitszeugnisse zu den Urkunden. Urkunden müssen allerdings im Original vorliegen, mit echter Unterschrift. Kopien, Ausdrucke etc. können keine Urkunden sein.
Im April 2021 kam das erste Urteil aus Frankfurt, welches „Maskenbefreiungen“ mit „Gesundheitszeugnissen“ gleichsetzte. Damit war eine weitere „Neu- oder Umdefinition“ erfolgt, ohne dass dabei eine Auseinandersetzung mit dem Urkundsbegriff erfolgte. Und auch hier kommt wieder die Logik ins Spiel. Denn wenn ein Arzt bescheinigt, dass der Patient „aus medizinischen Gründen“ keine Maske tragen kann, kann dies keine Aussage über den Gesundheitszustand eines Menschen sein, weil nur medizinische Gründe, aber keine Gründe angegeben werden, die den Menschen im Ganzen betreffen. Deswegen kann eine solche Feststellung nicht zu einer Beurteilung des Gesundheitszustandes eines Menschen durch Behörden oder Versicherungsgesellschaften führen. Das ist logisch unmöglich – außer für Verfolgungsbehörden.
Und was ist mit dem „wider besseres Wissen“ des Arztes, wobei das Wissen des Arztes gegenüber Staatsanwälten und Richtern in jedem Fall dominiert? Die Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmals hat durch eine gewissenlose „Wissenschaftsdominanz der Narrative“ seine ursprüngliche Bedeutung nahezu verloren. Nicht erst seit den Corona-Verordnungen gibt es sehr viel fundiertes Wissen dazu, was Masken leisten können und was nicht. Dass sie keine Viren abhalten können, war nicht nur die Meinung der Hersteller, sondern schon immer auch noch die Meinung der später ebenso meinungsbildenden Wissenschaftler kurz vor Beginn der Corona-Pandemie. So erklärte z.B. Herr Drosten dem interessierten Zuschauer im Januar 2020 bei rbb zur Verwendung von Masken im Alltag:
„Damit hält man [das Virus] nicht auf. Können wir nochmal separat drüber reden, aber die technischen Daten [zur Maske] sind nicht gut.“
Noch einen Monat später war dies auch die Meinung von Dr. Lars Schaade, dem Vizepräsidenten des Robert Koch Instituts, der da sagte:
„Es gibt einfach – das ist mehrfach untersucht worden – keine wissenschaftliche Evidenz, dass das [Tragen von Masken zum Schutz gegen Viren] irgend einen Sinn hätte.“
Und nur einen weiteren Monat später behauptete Herr Wieler genau das Gegenteil zum Mund-Nasen-Schutz (also OP-Maske):
„Der Mund-Nasen-Schutz dient – und auch das ist Stand des Wissens – dem Schutz anderer vor einer Infektion“
Die Worte von Herrn Wieler:
„[…] Diese Regeln müssen der Standard sein, die dürfen überhaupt nie hinterfragt werden.“
klingen uns allen immer noch im Ohr. Und deswegen blieb das dann so. Zumindest in der Justiz – bei den Gerichten jedenfalls bis heute. Honi soit qui mal y pense! Denn weder ist der Nutzen eines Mund-Nasen-Schutzes (übrigens auch nicht der FFP2 Maske, siehe Cochrane Studie 2023) bei Viren belegt, noch die Unbedenklichkeit. Hingegen gibt es unzählige Studien über deren Sinnlosigkeit im „Kampf“ gegen Viren sowie Gesundheitsrisiken und Schäden, die durch Maskentragen verursacht oder verstärkt werden können. Diese gehen von der „Totraumproblematik“ über CO2-Vergiftung, Verkeimung, MIES (Maskeninduziertes-Erschöpfungs-Syndrom), Schwindel, Kopfschmerzen, Übelkeit bis zu psychosomatischen Beschwerden und Angstzuständen durch das Tragen von Masken.
Es ist also wider besseres Wissen, sowohl einen Schutz vor Viren durch Masken zu erwarten, als auch Masken zwingend vorzuschreiben. Dies gilt indes ganz offensichtlich nicht für die Verfolgungsbehörden, die sich allzu oft über ärztliche Kompetenz stellen und diese hinweg zu fegen suchen. Dem müssen sich die Ärzte widersetzen, weil sie keine Weisung von Nichtärzten entgegennehmen dürfen.
Der unvermeidliche Irrtum – auf welcher Seite findet der statt?
Anfangs, als die ersten Anzeigen wg. „Corona-Vergehen“ und „Maskenanzeigen“ bei den Staatsanwaltschaften eingingen, hatte manch ein Staatsanwalt ein Störgefühl, eine Staatsanwältin konnte gar keinen Straftatbestand erkennen und brauchte erst „Ermutigung“ oder auch mal eine „Weisung“ des Ärztekammeranwaltes, der im Einzelfall durchaus auch Leitender Oberstaatsanwalt der benachbarten Staatsanwaltschaft sein durfte und so den Weisungsmodus nicht von seinen Aufgaben als Kammeranwalt unterscheiden konnte.
Doch wenn schon einzelne Staatsanwälte keinen Straftatbestand erkennen können, wie kann dann der Laie einen solchen auch nur vermuten? Wenn alle in die Irre gehen, wohin geht dann der, der richtig geht? Wenn die Mehrheit in die Irre geleitet wird, wird dies dann zur „neuen Wahrheit“, zum neuen „geltenden Recht“?
Seit 2020 haben wir gesehen – zumindest wer es sehen wollte –, wie schnell unbescholtene Bürger zu Straftätern gemacht wurden. Nicht etwa, weil sie Straftaten begangen hätten, sondern weil sie sich auf ihre unveräußerlichen Grundrechte verließen und so in Konflikt mit der Post-Corona-Rechtsprechung kamen. Und seit 2020 haben wir auch gesehen, wie Ärzte, die sich für ihre Patienten einsetzten, auf einmal in das Fadenkreuz der Verfolgungsbehörden gerieten. Das konnte nur geschehen, weil verordnungskonformes Verhalten durch Maskenbefreiung in strafbare Handlungen umgedeutet wurde.
Wenn Recht etwas mit Objektivität, wirklicher Naturwissenschaft und Faktengebundenheit zu tun hat, dann sind heute sog. „Maskenvergehen“ als Willkürakte demaskiert, müssen daher eingestellt und alle Verfolgten müssen rehabilitiert werden. Nicht etwa nur wegen minderer Schuld, sondern wegen offensichtlicher Unschuld.
Wenn die Staatsanwaltschaft nichts mehr in der Hand hat, muss sie sich zurückziehen, die Verfolgung einstellen. Sonst wäre es die Verfolgung Unschuldiger. Wenn etwas nicht strafbar ist und auch nicht sein kann, kann man es nicht einfach strafbar machen. Kein Rechtsgut war jemals durch das Nichttragen von Masken mehr gefährdet, als wenn man eine Maske getragen hätte. Nur weil es Zeiten gab, in denen viele angebliche Maskenverstöße anzeigt wurden, wird das Unterlassen des Tragens einer Maske oder die Ausstellung eines Maskenattests nicht auf einmal strafbar. Weniger Straftat als ein „Maskenfall“ geht nicht. Wenn sich Politik und Recht auf diese evidenzlose Weise in die Medizin einmischen, dienen sie nicht mehr dem Menschen und seiner Gesundheit. Wem dienen die Strafverfolgungsbehörden dann?
Haben Sie als Leser die Wahrheit über Masken gefunden? Ich meine: Ja, und zwar für Freispruch und Rehabilitation aller Ärzte, die wegen angeblich falscher Maskenatteste verfolgt und verurteilt werden und wurden. Werden auch Richter die Wahrheit finden?
Wir danken jedem einzelnen Arzt und den verteidigenden Rechtsanwälten dafür, dass sie darum kämpfen, diese unmedizinische Willkür zu demaskieren.
Am kommenden Dienstag, den 20. Februar 2024 um 12 Uhr wird am Landgericht Mannheim im Gerichtssaal A1,1 das Urteil gesprochen. Auch hier hoffen wir wieder auf volle Publikumsreihen.