Anwälte für Grundrechte: Tipps zum Verwaltungsstrafverfahren bei Impfzwang-Verweigerung

Symbolbild: Freepik @freedomz

Abseits der Debatte um die grundsätzliche Rechtsmäßigkeit der gesetzlichen Impfpflicht in Österreich bieten die Rechtsanwälte für Grundrechte unverbindliche Hilfestellung für all jene, die sich dem staatlichen Impfzwang widersetzen wollen. Zur konkreten Vorgehensweise im Verwaltungsstrafverfahren IG werden nacheinander vier Module veröffentlicht. Modul I ist Gegenstand dieses Artikels.

Von Siri Sanning

Vorweg, wir rufen hier nicht zum Gesetzesbruch auf. Der vorliegende Artikel informiert über rechtliche Möglichkeiten, Handlungsspielräume der Behörden und die von Rechtsanwälten empfohlenen Reaktionen. Sollten Sie mit einer konkreten rechtlichen Frage konfrontiert sein, informieren Sie sich bitte bei einem Anwalt ihres Vertrauens. Report24 ist nicht dazu befugt, Rechtsauskünfte zu geben und maßt sich das auch nicht an.

Die in Österreich bestehende Covid – Impfpflicht betrifft alle Personen ab dem 18. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt – oder Nebenwohnsitz haben. Sie wird in drei Phasen umgesetzt:

Phase 1: 5. Februar bis 15. März

In der Anfangsphase bekommen alle Personen, bei denen noch eine Corona – Schutzimpfung ausständig ist, die Gelegenheit, der COVID-19-Impfpflicht nachzukommen. Wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Phase 2: 16. März bis zum 1. Impfstichtag

In der 2. Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Diese leitet in der Folge ein Verfahren ein. Die Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) erfolgen dann zum Beispiel im Rahmen von Kontrollen der Einhaltung der Schutzmaßnahmen bzw. bei Verkehrskontrollen.

Die Impfstichtage sind per Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

Phase 3: Ab dem 1. Impfstichtag

Ab dieser Phase wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht – durch einen Datenabgleich am Impfstichtag aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem – ermittelt und eine Nichteinhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.

Impfstichtage sind per Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

Siehe auch: Impfpflicht: Allgemeine Informationen

Information samt Schriftsatzmustern

Kürzlich hatten die Rechtsanwälte für Grundrechte Informationen samt Musterschreiben zum Beantragen einer Impfbefreiung zur Verfügung gestellt (Report24.news berichtete). Nun folgt „eine Information samt Schriftsatzmustern jenen Personen zur Verfügung gestellt, die ihre Verpflichtung zur staatlich angeordneten Impfpflicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren überprüfen lassen wollen. Ein solches Verfahren steht jedem Staatsbürger zu, sodass es nur billig und Recht ist, wenn möglichst all jene, die keine persönliche Impfpflicht wollen, davon Gebrauch machen sollten.“ Die Ausführungen beziehen sich auf die Situation vor der Einführung eines automatischen Datenabgleichs (Phase 3).

Lesen Sie dazu auch:

Rechtsanwälte für Grundrechte bieten Muster an: So beantragen Sie eine Impfbefreiung

Die folgenden Ausführungen sind auf der MFG – Webseite unter dem Titel „Verwaltungsstrafverfahren nach dem IG“ sowie auf Telegram nachzulesen und werden im Folgenden wortgetreu wiedergegeben (Hervorhebungen und Zwischentitel auch durch Redaktion).

Vom Vorverfahren bis zum Landesverwaltungsgericht

Die Information und Anleitung gliedert sich in IV. Module, welche sukzessive veröffentlicht werden:

  • Modul I. Vorverfahren – Einspruch gegen die Impfstrafverfügung,
  • Modul II. Ermittlungsverfahren – Straferkenntnis,
  • Modul III. Beschwerde an LVwG,
  • Modul IV. Verfahren vor dem LVwG.

Mit den Informationen und Mustern sollte es möglich sein, das Verfahren ordnungsgemäß bis zur Beschwerdeentscheidung führen zu können. Wenn Zweifel über die Notwendigkeit und den formalen Inhalt einer Veranlassung bestehen, keinesfalls zögern, die Behörde zu fragen. Diese trifft gem. § 13a AVG iVm. § 24 VStG die sogenannte Manuduktionspflicht. Darunter versteht man, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bürger anzuleiten, welche formalen Veranlassungen er zu treffen hat, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden. Inhaltliche Informationen und Tipps, um zu einer positiven Entscheidung zu kommen, muss die Behörde allerdings nicht geben.

Modul I: Vorverfahren – Einspruch gegen die Strafverfügung

1. Einleitung

Das vorliegende Modul I. befasst sich mit den Situationen, wie es zu einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem Impfpflichtgesetz (IG) kommen kann, welche Veranlassungen seitens der Behörde nach einer Anzeige zu treffen sind und wie darauf reagiert werden kann sowie auch jene Veranlassungen, die zu treffen sind, sobald eine Impfstrafverfügung zugestellt wurde. Ausdrücklich ausgeklammert sind dabei vorerst Überlegungen zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Impfpflicht.

Die Information ist so aufgebaut, dass

  • vorerst eine Beschreibung der Situationen erfolgt,
  • sodann eine solche der behördlich zu erwartenden Reaktion und
  • letztlich einer notwendigen oder zweckmäßigen Veranlassung darauf in Form eines Musters jener Schriftstücke, deren Verwendung zweckmäßig ist.

Nach den Schriftsatzmustern werden noch mögliche Textvarianten als Baustein dargestellt, die je nach individueller Situation ergänzend angeführt werden können. Insgesamt ist es notwendig und zweckmäßig, dass Eingaben und Reaktionen gegenüber der Behörde, nach Möglichkeit noch zusätzlich mit persönlichen Aspekten des einzelnen Nutzers ergänzt werden. Zudem ist in verschiedenen Bereichen, beispielsweise bei der Aufforderung durch die Behörde zur Vorlage eines Nachweises, die Behördenpraxis derzeit noch nicht abschätzbar. Daraus können sich in den Empfehlungen und Mustern Änderungen ergeben, die in weiterer Folge eingearbeitet werden. Es empfiehlt sich daher, vor Verfassung einer Veranlassung die Anleitung und Muster auf allfällige Änderungen oder Ergänzungen zu überprüfen.

Die folgenden Ausführungen beziehen sich zudem nur auf die Impfzwangssituation vor Einführung eines automatischen Datenabgleiches, von der Regierung als Phase 3 bezeichnet.

Vorweg ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.

2. Veranlassungen vor Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens:

In diesem Zusammenhang sind einige Besonderheiten des Verwaltungsstrafverfahrens zu berücksichtigen. Auf die bereits erfolgte Information auf unserer HP, jedenfalls bei speziellen Ärzten eine Abklärung der Impffähigkeit zu beantragen, darf verwiesen werden.

(Anm. d. Redaktion: Impfbefreiung: Antragstellung – Inhalt – Vorsicht vor Übereilung)

Die weitere Besonderheit, dass erst ab 16.3.2022 mit der Verhängung strafrechtlicher Sanktionen begonnen wird, wirft die Frage auf, ob man bereits vorher verpflichtet ist, sich impfen zu lassen. Dazu wird in § 4 IG festgehalten, dass die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15.3.2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt. Bis zu diesem Zeitpunkt ist also keine Impfung erforderlich.

Nach § 15 IG haben bis zur EDV-Ermittlung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei sonstigen Amtshandlungen, welche die Feststellung der Identität umfassen, auch den Impfstatus abzufragen. Dabei dürfen diese Organe die personenbezogenen Daten ermitteln. Eine generelle Berechtigung dieser Organe, beliebig eine Identitätsfeststellung vorzunehmen, besteht ebensowenig wie eine Ausweispflicht für österreichische Staatsbürger. Die Berechtigung zur Identitätsfeststellung ist in § 35 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) im Zusammenhang mit der § 15 IG geregelt.

Polizei darf keine Angaben zum konkreten Impfstatus verlangen

Ohne auf die einzelnen Umstände, welche zur Identitätsfeststellung berechtigen, eingehen zu wollen, kann zusammengefasst gesagt werden, dass die Organe (Polizei) fast immer einen (fadenscheinigen) Grund finden werden, eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Diese umfasst gemäß § 35 Abs. 2 SPG allerdings nur den Namen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift des Betroffenen.

Wichtig ist dabei, dass keine Angaben zum konkreten Impfstatus des Betroffenen, verlangt werden dürfen. Auch § 15 Abs. 2 IG spricht nur davon, dass gegebenenfalls ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorliegen eines Ausnahmegrundes vorzuweisen ist. Es ist also das Recht des Betroffenen, darauf zu bestehen, keine Angaben über den Impfstatus machen zu wollen und auch keine diesbezüglichen Urkunden vorzuweisen.

Die Verpflichtung zur Angabe des Impfstatus würde im Fall der Verneinung einer Impfung auch bedeuten, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Selbstbelastung in einem Strafverfahren, welches unter anderem aus Art. 6 MRK abgeleitet wird, vorliegt. Lassen Sie sich hier bei einer solchen Kontrolle immer auch die Dienstnummer des einschreitenden Beamten geben.

Zu den genannten Kontrollen kann es also insbesondere bei Amtshandlungen

  • im Zuge der Straßenverkehrsaufsicht,
  • bei COVID – Maßnahmenkontrollen, beispielsweise der Maskenpflicht bei einer Demonstration, aber auch
  • bei Einschreiten der Exekutive aus anderem Grund kommen.

Der Vollständigkeit halber ist auch anzuführen, dass die zuständige Strafbehörde auch aufgrund einer Privatanzeige, dass eine bestimmte Person die Impfpflicht nicht erfüllt hat, ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten kann.

Kommt es nun zu einer berechtigten Abfrage eines Impf- oder Genesungsnachweises und wird dieser gegenüber dem Beamten nicht erbracht, hat dieser eine Anzeige an die zuständige Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Das ist die für den Wohnsitz zuständige Bezirkshauptmannschaft oder in Städten der Magistrat. Dort wird ein Akt angelegt, was jedenfalls die Verjährung unterbricht. Die in § 31 Abs. 1 VStG normierte Verfolgungsverjährung spielt bei der Verletzung der Impfpflicht kaum eine Rolle, weil der Beginn der einjährigen Verjährungsfrist erst dann stattfindet, wenn das strafbare Verhalten (Verweigerung der vorgeschriebenen Impfung) aufgehört hat.

3. Aufforderungsschreiben der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 IG

Nach Einlangen der Anzeige bei der Behörde ist diese berechtigt, die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten der angezeigten Person abzufragen, um sich über den Impfstatus zu informieren. Scheint im Register weder eine Impfung noch eine Genesung auf, so hat die Behörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder das Vorhandensein eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 IG binnen zwei Wochen aufzufordern. Dieses Schreiben wird voraussichtlich als RSb Brief zugestellt oder hinterlegt. Die Frist läuft demnach ab Zustellung bzw. ab dem der Hinterlegung folgenden Tag. Nach Erhalt des Schreibens besteht die Möglichkeit, entweder darauf nicht zu reagieren oder aber, eine fristgerechte Stellungnahme an die Behörde zu übermitteln.

Für dieses Schreiben kann folgendes Muster herangezogen werden:
https://mfg-oe.at/wp-content/uploads/2022/02/Muster-Beschwerde.docx

Anmerkungen zum Muster, weitere Bausteine

1. Auch wenn nicht sicher ist, ob ein Bescheid vorliegt, sollte die Beschwerde bei der Erstbehörde eingebracht werden.

2. Mit der Beschwerde sind keine Kosten verbunden.

3. Persönliche Umstände und Überlegungen können und sollten als eigener Punkt, vor Pkt 6. „Beschwerdeantrag“ eingefügt werden. Dies betrifft beispielsweise ein bei einem Amtsarzt, Epidemiearzt oder bei der Behörde anhängiges Verfahren auf Feststellung einer Ausnahme von der Impfpflicht mit einem zusätzlichen Antrag in der Beschwerde auf Unterbrechung des Verfahrens gem. § 38 AVG zur Abklärung dieser Vorfrage.

Musterbaustein

„6a. Zu meiner Situation ist im Übrigen bei der Bezirkshauptmannschaft XXX (beim Epidemiearzt Dr. XX oder Amtsarzt Dr. XX…) ein Verfahren auf Feststellung meiner (weiteren) Ausnahme von der Impfpflicht anhängig, was aber neben dem Umstand, dass ich nicht schon jetzt die gesetzliche Pflicht erfüllt habe, eine entscheidungswesentliche Vorfrage darstellt, weshalb gem. § 38 AVG ein Unterbrechungsgrund vorliegt. Ich stelle daher den

ANTRAG

das gegenständliche Verwaltungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage meiner Impfbefreiung iS § 3 IG durch die zuständige Behörde (Amts- oder Epidemiearzt) zu unterbrechen.“

4. Die Vorgangsweise des behördlichen Sachbearbeiters kann allgemein, insbesondere wenn aber zusätzliche Umstände gegeben sind, dessen Befangenheit begründen. Dafür folgender

Musterbaustein

„6b. Die Missachtung jeglicher Regeln des gesetzlichen Ermittlungsverfahrens und (Einfügen, wenn es negatives sonstiges Behördenverhalten gibt) bewirken, dass der Sachbearbeiter (Name, wenn aus dem Schreiben ersichtlich) gem. § 7 AVG befangen ist. Ich lehne daher den Sachbearbeiter, (Hr. XX…) wegen Befangenheit ab und beantrage, das Verfahren einem anderen Bearbeiter zuzuweisen.“

5. Das Schreiben wäre auch zum Anlass zu nehmen, einen Antrag an die ELGA auf Auskunft über die Datenverarbeitung zu stellen, weil die Behörde vor Übermittlung des Aufforderungsschreibens in das Impfregister Einsicht genommen hat. Als Muster kann das Schreiben auf der Homepage der Rechtsanwälte für Grundrechte zum Datenmissbrauch herangezogen werden.

(Anm. d. Redaktion: Datenmissbrauch durch Zentrales Impfregister: Auskunftsbegehren JETZT STELLEN)

6. Bitte haben Sie keine Angst, etwas falsch zu machen. Unrichtige Behauptungen werden höchstens nicht berücksichtigt. Wichtig ist aber, dass sich die Behörden mit den Anliegen der rechtssuchenden Bevölkerung befassen müssen. Auch wenn sich letztlich die Ansicht des Bürgers als unrichtig herausstellt, hat er Anspruch darauf, dass seine Argumente in einem behördlichen Verfahren, ohne jegliche negative Konsequenz überprüft werden.

Mögliche behördliche Reaktionen:

1. Die Behörde kann binnen 2 Monaten eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und damit den Bescheid (die Anordnung) aufheben, abändern oder (in Abweisung der Beschwerde) bestätigen. In diesem Fall ist es notwendig, einen Vorlageantrag einzubringen. Dafür sollte Rechtsrat eingeholt werden, weil das Eingehen auf diese Veranlassung die vorliegende Anleitung sprengen würde.

2. Die Behörde kann die Beschwerde samt den Akten dem LVwG zur Entscheidung vorlegen. Dann ist das entsprechende Verfahren ähnlich dem Modul IV. vor dem Verwaltungsgericht zu führen.

3. Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht kein Bescheid vorliegt und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals um gesetztes konforme Veranlassung zu ersuchen.

4. Die Behörde kann eine Impfstrafverfügung erlassen oder gleich das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einleiten. In diesem kann natürlich der Umstand, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist, verbunden mit einem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens (siehe Muster oben) eingebracht werden. In weitere Folge wird (vorerst) nur die Veranlassung nach Zustellung einer Impfstrafverfügung behandelt.

Veranlassungen nach Zustellung einer Impfstrafverfügung:

Das wichtigste: keine Panik! Es ist nur der Beginn eines langen Weges, an dessen Ende die Beseitigung des verwaltungsstrafrtechtlichen Vorwurfs und der Strafe stehen soll. Nach Zustellung einer derartigen Strafverfügung sind einige, wichtige Umstände zu beachten:

1. Man muss bei der Zustellung unterschreiben. Ist man nicht zuhause, wird das Poststück (RSb) beim Postamt hinterlegt und ein Verständigungszettel über diese Veranlassung bei der Abgabestelle (Postkasten) hinterlassen. Wichtig ist, dass die Zustellung mit dem ersten Tag der Abholfrist als erfolgt gilt und damit die Einspruchsfrist von 14 Tagen zu laufen beginnt! Sollte man ortsabwesend sein (zB Urlaub) kann durch Hinterlegung nicht wirksam zugestellt werden. Es sind allerdings dann wichtige und fristgebundene Veranlassungen zur Verhinderung der Wirkung des Ablaufes der Einspruchsfrist (Rechtskraft der Strafverfügung) zu treffen, wofür professionelle Hilfe empfohlen wird. Am besten vorher schon bei der Post bekanntgeben, dass man von – bis ortsabwesend ist.

2. Nach Zustellung ist die Strafverfügung zu überprüfen, ob sie den notwendigen Inhalt, insb. Name, Adresse, Datum, Behörde und Geschäftszahl, Beschreibung der „Tat“ mit den Rechtsvorschriften, Strafhöhe und Belehrung über den Einspruch, aufweist. Danach ist die Frist von 14 Tagen für den Einspruch sicher vorzumerken und einzuhalten. Der Einspruch ist zu begründen und bei der die Strafverfügung erlassenden Behörde einzubringen. Die Einbringung ist persönlich bei der Behörde zu Protokoll, per Email oder per Post möglich. Zu empfehlen ist, den Einspruch vor Ablauf der Frist eingeschrieben an die Behörde zu senden.

3. Der – nach dem IG – zu begründende Einspruch hat bestimmte Erfordernisse zu enthalten. Es wird folgendes Muster empfohlen:

https://mfg-oe.at/wp-content/uploads/2022/02/Musterbrief.docx

Sie können mit dem Einspruch auch den Antrag auf Akteneinsicht, die unbedingt vor einer weiteren schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu nehmen ist, stellen. Dazu folgenden

Musterbaustein

„Gleichzeitig stelle ich den Antrag, mir den gesamten Akt in Kopie zu übermitteln oder mir einen Termin zum Zwecke der Akteneinsicht bei der Behörde samt Anfertigung von Kopien bekanntzugeben“

oder alternativ

„Gleichzeitig beantrage ich, den gegenständlichen Akt zum Zwecke der Akteneinsicht und der Anfertigung von Kopien an meine Wohnsitzgemeinde XX zu übersenden“

Mögliche behördliche Reaktionen:

1. Der Normalfall wird sein, dass ihnen die Behörde den Akteninhalt schickt und ihnen dabei eine Frist (idR 14 Tage) zur schriftlichen Rechtfertigung setzt. Diese Frist ist nicht absolut, wie jene für den Einspruch, sodass eine Verlängerung beantragt werden kann (zB weil man noch Unterlagen oder Informationen beschafft). Die weitere Vorgangsweise ist dann Gegenstand von Modul II.
2. Die Behörde kann sie auch zur Beschuldigteneinvernahme zu einem bestimmten Termin vorladen. Auch hier kann um Verlegung angesucht werden. Zur Einvernahme hat man zu erscheinen, man ist aber als Beschuldigter – wie bei allen Veranlassungen im gesamten Verwaltungsstrafverfahren – weder verpflichtet auszusagen, noch verpflichtet, die Wahrheit zu sagen! Der Beschuldigte kann sich immer so verantworten, wie er es für richtig erachtet. Man kann dort auch angeben, sich schriftlich rechtfertigen zu wollen.
3. Die Behörde kann auch jederzeit das Verfahren einstellen. Davon ist man zu verständigen.
4. Sollte wider Erwartens keine Strafverfügung erlassen werden sondern gleich die Aufforderung zur Rechtfertigung oder ein Termin zur Beschuldigteneinvernahme zugehen, ist nach Modul II. vorzugehen.

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