Wann hat ein Asylant seinen Schutzstatus verwirkt? Laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) reicht eine lange kriminelle Karriere dafür nicht aus: Es brauche schon „besonders schwerwiegende“ Straftaten, die eine „ernsthafte Gefahr“ für die lokale Gemeinschaft darstellen, so die Luxemburger Richter.
Die UN-Flüchtlingskonvention ist eigentlich recht deutlich, was die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen anbelangt. Wer um Schutz in einem anderen Land ansucht und diesen gewährt bekommt, hat sich auch den örtlichen Gepflogenheiten zu unterwerfen, sowie die Normen und Gesetze dort zu achten. Es wird also erwartet, dass sich ein Asylant wie ein guter Gast verhält. Nicht mehr und nicht weniger. Doch beim Europäischen Gerichtshof sieht man das offensichtlich ein wenig anders.
Nachdem Gerichte aus Belgien, Österreich und den Niederlanden entsprechende Anfragen stellten, um zu klären, wann ein Mitgliedstaat ausländischen Straftätern den Flüchtlingsstatus entziehen kann, haben die Richter in Luxemburg nun entschieden. Nach EU-Recht dürfen die Mitgliedstaaten den Flüchtlingsstatus demnach nur Personen verweigern oder entziehen, die zwei wichtige Voraussetzungen erfüllen, so das Gericht. Erstens müssen sie „wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die von den zuständigen Behörden als besonders schwerwiegend angesehen wird“, und zweitens muss die Person eine „tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr“ für die örtliche Gemeinschaft darstellen.
Die Tatsache, dass die Person wegen einer schweren Straftat verurteilt wurde, reicht allein nicht aus, um die zweite Voraussetzung zu erfüllen, fügte das Gericht hinzu. Und nicht nur das: Die Mitgliedstaaten müssten auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen und die Interessen des Asylanten mit jenen des Aufnahmestaates abwägen. Allerdings, so die Luxemburger Richter, seien die Behörden der Mitgliedsländer nicht dazu verpflichtet, die Folgen einer Rückführung in das Heimatland der betreffenden Personen zu berücksichtigen.
Was eine Abschiebung jedoch zudem erschwert, ist die Tatsache, dass eine Kombination von einzelnen Straftaten laut den Richtern nicht den Grad der Schwere beeinflusst. Selbst wenn Asylanten mit unzähligen „kleineren“ Straftaten wie Körperverletzung, Einbrüche, Diebstähle, Überfälle, Drogendelikte und dergleichen auffallen, spielt das keine Rolle. Die einzelnen Straftaten für sich selbst sind laut den Luxemburger Richtern nicht genug, um den Flüchtlingsstatus zu verwirken. Quasi ein Freibrief für kriminelle Migrantengangs. Ihre Rechte wirken in Europa offensichtlich schwerer als die der Bürger, die in Sicherheit leben möchten.