Dr. Ronny Weikl hat sich im Zuge der sogenannten Pandemie einen Namen damit gemacht, dem Wohl seiner Patienten und der Menschen allgemein absolute Priorität einzuräumen. Dem Corona-Regime war das ein Dorn im Auge: Aufgrund von Maskenbefreiungsattesten, die Weikl auf Grundlage des fehlenden Nutzens und der erwiesenen Gesundheitsrisiken von Masken ausstellte, drohten ihm eine Haftstrafe von zwei Jahren und ein mehrjähriges Berufsverbot. Die Staatsanwaltschaft bekam ihren Willen nicht; am 15. November wurde der Passauer Arzt zu einem Jahr Haft auf Bewährung verurteilt. Das macht den Prozess nicht minder skandalös.
Im Folgenden lesen Sie die Mitteilung des Presseteams des MWGFD (Hervorhebungen und Zwischentitel durch Report24):
Das Urteil ist gefallen. Die Kinnlade der Staatsanwaltschaft ebenfalls. Entgegen dessen innigen Wunsches, den Passauer Arzt Dr. Weikl hinter Gittern zu sehen, fiel das Strafmaß deutlich milder aus. Statt der geforderten 2 Jahre Freiheitsentzug und eines dreijährigen Berufsverbots, verkündete der Richter unmittelbar nach Beginn der Verhandlung das Urteil: Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Der große blinde Fleck aber bleibt. Nämlich, dass Dr. Ronald Weikl nie auf der Anklagebank hätte sitzen dürfen!
„Im Namen des Volkes …“ lässt sich in diesem Fall schwer über die Lippen bringen, denn die Formel besagt, dass die Rechtsprechung wie alle Staatsgewalt vom Volk ausgeht. Dieser Prozess um den Passauer Arzt führt jedoch auf symptomatische Weise vor Augen, dass die letzten 2,5 Maßnahmen-Jahre weder im Namen des Volkes, noch im Sinne des Volkes abgelaufen sind, sondern völlig an der gesellschaftlichen Realität und dem gesunden Volksgeist vorbei schossen. Denn würde eine Volkssouveränität auch realiter herrschen und nicht nur als schöne gesetzeslyrische Floskel, würden ganz andere Kandidaten auf der Anklagebank sitzen.
„Kein Maskenprozess“
Die Verkündung des Urteils nahm nur einen kurzen Moment in Anspruch. Die Klarstellung des Richters, dass es sich letztlich um einen simplen Prozess handelte, nahm dagegen ganze 30 Minuten ein. Dabei ist dem Richter zumindest der Versuch – wenn auch ein kläglicher –, dieses ja eigentlich simple Urteil zu erläutern, zu Gute zu halten. Denn mit den Worten
„Um was geht es eigentlich in diesem Prozess und was ist wirklich der Gegenstand dieser Verhandlung?“
leitete der Richter bedeutungsschwanger die Urteilsbegründung ein. Einen kurzen Moment kam deshalb die fixe Idee auf, dass das Gericht hier selbst ein Geständnis ablegen wollte. Dann aber wurde „klargestellt“, dass es sich hier zu keinem Zeitpunkt um einen Maskenprozess handelte, weshalb auch der Ausdruck „Maskenarzt“ wie er von den sogenannten Qualitätsmedien bedient wurde, „schrecklich“ sei. Das aber war nur ein Danaer-Geschenk, wie sich im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung zeigen sollte. Zumindest aber gab der Richter nach dem X-ten Verhandlungstag der Mainstream-Presse als Claqueuren des Regierungs-Narrativs die Chance zu verkünden, dass jene Hetzkampagne gegen den „Maskenarzt“ völlig verfehlt war.
Die eigene Pfadabhängigkeit zu verlassen scheint jedoch vor dem Hintergrund einer „nicht enden wollenden“ Pandemie eine schwer vollbringbare psychologische Leistung zu sein. Es genügt offenbar nicht, dass 1072 von 1096 Attesten höchstrichterlich als nicht strafrechtlich relevant anerkannt wurden. Denn unmittelbar nach der Belehrung des Richters gingen die üblichen Schlagzeilen wieder raus. Wer in diesem Stadium des Verfahrens davon schreibt, wie z.B. die PNP in ihrer Online-Ausgabe „Tausende unrichtige Atteste“ oder „mindestens 1096 wohl unrichtige Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht hat ein Passauer Arzt zu Beginn der Corona-Pandemie ausgestellt“, obgleich der Richter soeben nur noch 24 dieser Atteste (immer noch zu Unrecht) aburteilte, will die Verleumdungshaltung nicht verlassen. Trotz richterlicher „Klarstellung“ bedient der Bayerische Rundfunk geradezu wahnhaft den Ausdruck „Masken-Arzt“.
Ignoranz von mangelnder Wirksamkeit und erwiesenen Gesundheitsgefahren von Masken
Weiterhin führte der Richter aus, weswegen die eingereichten Beweisanträge (vorzuladende Sachverständige) abgelehnt wurden.
„Für das Gericht sei es unerheblich, welche Masken wie wirken“
lautete eine der Klarstellungen des Richters. Lediglich für die Strafzumessung seien jene Vorbehalte des Angeklagten relevant, rechtlich jedoch spielten sie keine Rolle, führte er aus. Warum das so sei, ließ er offen. Auch die Frage, welche Politiker, welche Positionen vertreten, sei für dieses Verfahren nicht von Relevanz. Kurzum: „Weltanschauliche Fragen tun hier nichts zur Sache“, so die Aussage des Richters.
Entscheidend für das Urteil war einzig die Tatsache, dass in 24 von mehr als tausend Fällen eine persönliche Untersuchung der Schulkinder nicht stattgefunden hat und jene Maskenbefreiungsatteste für die Schule gedacht waren.
Die Unrichtigkeit der Gesundheitszeugnisse erkläre sich weiterhin dadurch – so der Richter – dass „Atteste ins Blaue hinein ausgestellt wurden“. Gleichzeitig schlussfolgerte der Richter, dass eine ausbleibende Untersuchung die logische Konsequenz sei, wenn der angeklagte Arzt die Meinung von der Unwirksamkeit und Schädlichkeit der Masken vertrete. Insofern stellte das Gericht richtig fest, dass vor diesem Hintergrund eine Befunderhebung irrelevant war.
Und genau da liegt der Hase im Pfeffer! Gerade im Hinblick auf die potenzielle Schädlichkeit von Masken ist nämlich auch die ärztliche Pflicht zur Gesundheitsprävention zu beachten, so wie es der Passauer Arzt immer wieder beteuerte. Da das Verhindern von Beschwerdesymptomen und möglichen bleibenden Schäden aufgrund des stundenlangen Tragens gesundheitsschädlicher Masken die Absicht war, ist es also nur logisch, dass Maskenbefreiungsatteste auch bei gesunden Menschen ohne Vorerkrankungen ausgestellt wurden. „Dies sei nur schlüssig und logisch, wenn man die Maßnahmen nicht für sinnvoll hält“, schlussfolgerte der Richter. Dann aber hätte der Richter die Frage nach der Wirksamkeit und Ungefährlichkeit der Masken stellen und der Beweislast des Staates nachkommen müssen! Das ist – wie in vielen anderen Verfahren auch – willentlich unterblieben! Und hierin liegt der eigentliche Skandal. Denn ohne den Tatbestand aufzuklären erfolgen Verurteilungen. Das ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien nicht mehr vereinbar. Und hier zeigt sich auch das Danaer-Geschenk: während das Gericht den Passauer Arzt von dem Vorwurf, ein „Masken-Arzt“ zu sein, freispricht, geht es im Kern ganz genau um die Masken! Von deren Gefährlichkeit und Sinnlosigkeit will das Gericht nämlich nichts wissen.
Rein ideologische Auseinandersetzung
Der Umstand, dass hier zwei verschiedene Auffassungen, die des Arztes medizinisch begründet, die des Richters evidenzbefreit, kollidieren und nicht aufgelöst werden, zeigt, dass es hier nur um eine ideologische Auseinandersetzung geht. Während der Richter die persönliche Untersuchung in jedem Einzelfall zur Voraussetzung der Richtigkeit der Atteste erklärt, verzichtete der Arzt in einigen wenigen Fällen darauf, weil er sich auf die von der Mutter glaubhaft geschilderten Sympome des Kindes verließ, was in der Medizin gängiger Usus ist und „Fremdanemnese“ genannt wird. Da das gesundheitliche Risiko ausnahmslos alle Patienten betrifft, und unter Umständen auch Gefahr in Verzug ist, wäre ein anderes Vorgehen, als jeder Bitte eines Hilfesuchenden um ein solches Attest nachzukommen, diskriminierend und standeswidrig. Für viele ist jenes hehre Vorgehen des Arztes deswegen schwer greifbar, auch weil das Damoklesschwert des Strafrechts über jedem schwingt, der so denkt, wie der Passauer Arzt.
Bereits die fehlgeleitete Begründungsfigur des Richters, wonach ein die Maßnahmen ignorierender Arzt sich nicht für den rechtfertigenden Verweis auf die Pandemie als Ausnahmezustand qualifiziert, führt die groteske Verdrehung von Tatsachen vor Augen. Nie kann das Problem (Maske tragen) zugleich die Lösung (Maske tragen) sein, erst recht nicht innerhalb der Gesundheitsbranche. Die derzeitige gesellschaftliche Lage (Übersterblichkeit, Impfnebenwirkungen etc.) und vor allem die medizinischen Befunde (aktuell: Granulome mit Maskenfasern in Lungen von Maskenträgern) sind der schlagende Beweis dafür.
Der Umstand, dass der Angeklagte die Vorwürfe des Gerichts „einräume“, vereinfachte und beschleunigte das Verfahren, so der Richter weiter. Nachdem Dr. Weikls Handeln stets die Fürsorgepflicht zu Grunde lag und er vor Gericht immer wieder das Wohl der Patienten verteidigte, ist der Ausdruck „einräumen“ jedoch lediglich ein Artefakt selbstherrlicher und paternalistischer Justiz. Zugleich löste aber gerade eben jene Tatsache des zum-Wohle-Handelns den strafmindernden Effekt aus. Ein Widerspruch in sich.
Weiterhin galt als strafmindernd der Aspekt der Wiederholung. Da das Ausstellen von Attesten letztlich ein und derselben Systematik folgte, sei eine Mehrfachbestrafung ausgeschlossen. Der konsequente Tatentschluss des Arztes, sprich, letztlich jedem Patienten die Möglichkeit zu gewähren, sich vor der gesundheitsgefährdenden Maske zu schützen, wurde zur Tateinheit nach §52 StGB zusammengefasst. Wenn aber letztlich nur das Vorgehen als solches sanktioniert wird, erscheint es in dem Zusammenhang widersinnig, warum das Gericht überhaupt in die Zahlenorgie der (1096) Atteste und die Heraufbeschwörung von scheinbar unrichtigen Attesten eingestiegen ist.
Es stellt sich damit unweigerlich die Frage, ob Dr. Ronald Weikl auf einer falschen Annahme basierend vorverurteilt wurde. Schließlich wurde in den restlichen 1072 Fällen (1096 -24) die Strafwürdigkeit nun doch verneint. Was richtig und was falsch war, schien das Gericht in seiner wilden Flickschusterei von möglichen Tatbestandsmerkmalen selbst nicht mehr zu wissen.
Fehler des Gerichts
Zwar führte der Richter aus, dass die Kammer eine Erheblichkeit – wie sie der Oberstaatsanwalt vorwirft – nicht erkenne und diesbezüglich rechtliche Bedenken habe, weswegen ein Berufsverbot nicht greifen dürfe; doch erkannte das Gericht leider nicht, dass die Prämisse, auf der das Verfahren beruht, nämlich die von Seiten der Regierung proklamierte Wirksamkeit und Ungefährlichkeit des Tragens von Masken für Kinder, hochgradig kritikwürdig, um nicht zu sagen nachweislich widerlegt ist.
Das Gericht hat somit Rechtsfehler begangen.
Es hat nämlich den Beweisanträgen der Verteidigung nicht stattgegeben, wonach FFP2-Masken nicht gegen Viren schützen und – insbesondere bei Kindern – gesundheitsgefährdend sind. Damit ist der Staat seiner Beweislast im Hinblick auf die Ungefährlichkeit der Masken nicht nachgekommen. Wobei schon absurd ist, dass die Beweisanträge von der Verteidigung kommen mussten: denn der Staat muss die Schuld des Täters beweisen, nicht dieser seine Unschuld. Aber offensichtlich gilt schon wieder der Satz: Wer sich verteidigt, klagt sich an!