Aktuell schwimmen viele Ärzte und Apotheker auf der Welle des System-Narrativs mit. Die Impfstoffe wären geprüft, sicher und wirksam. Dass sie das nicht sind, belegen Berichte und Statistiken aus aller Welt – und leider weltweit zunehmend „plötzlich und unerwartete“ Todesfälle. Die Rechtslage in Deutschland ist aber eindeutig: Bereits der Verdacht einer Schädigung durch Impfstoffe ist laut IfSG meldepflichtig – bei bis zu 25.000 Euro Strafe.
Report24 hat sich gestern intensiv mit der Rechtslage in Österreich beschäftigt, wo schon das Nichtmelden eines Verdachtsfalles mit einem Bußgeld von 7.500 Euro – im Wiederholungsfall mit 14.000 Euro bestraft werden kann. Unsere Leser stellten die Frage nach der Rechtslage in Deutschland. Diese scheint auf den ersten Blick nicht ganz so präzise formuliert zu sein und nicht ganz so weit zu reichen wie in Österreich – das Nichtmelden von Impfnebenwirkungen kann aber zu empfindlichen Strafen führen.
Die Rechtsgrundlage findet sich im Infektionsschutzgesetz IfSG. Zunächst besagt § 6 Meldepflichtige Krankheiten:
(1) Namentlich ist zu melden:
3. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung
Meldepflichtig ist der feststellende Arzt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 8 IfSG). Die namentliche Meldung muss unverzüglich erfolgen und dem zuständigen Gesundheitsamt spätestens 24 Stunden, nachdem der Meldende Kenntnis erlangt hat, vorliegen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 IfSG). Eine Meldung darf wegen einzelner fehlender Angaben nicht verzögert werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 IfSG). Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Bis zu 25.000 Euro Strafe je Vergehen
Die Strafbestimmungen finden sich in § 73 Abs. 2 Alt. 2 IfSG: Ein Verstoß gegen die gesetzliche Meldepflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Ordnungswidrig handelt dabei, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht richtig, nicht vollständig, nicht vorgeschrieben oder nicht rechtzeitig Meldung erstattet. Das Ärzteblatt hat einen Rechtskommentar recherchiert, welches weiter präzisiert (6. Lutz, HJ. In: Erbs G, Kohlhaas M: Strafrechtliche Nebengesetze. Werkstand: 235. EL März 2021, München: C.H. Beck; Rn. 5.):
Fahrlässigkeit ist bereits dann gegeben, „wenn der Meldepflichtige Symptome […] wahrnimmt, aber vorwerfbar keinen Verdacht schöpft und deshalb die Meldung unterlässt“. Sofern ein mit der Übermittlung der Meldung beauftragter Dritter den Auftrag nicht ausführt, handelt der Meldepflichtige ebenfalls fahrlässig, sofern er sich nicht vom Zugang der Meldung vergewissert hat.
Zum Sachverhalt gibt es auch einen sehr guten und ausführlichen Artikel im Ärzteblatt aus dem Jahr 2021. Anlass war der Umstand, dass in Deutschland noch weniger Nebenwirkungen gemeldet wurden als in Österreich und Großbritannien: weniger als die Hälfte. Da wurde man sogar im Mainstream hellhörig und vermutete eine unüblich niedrige Untererfassung. Aufgrund dieses Artikels kann jedenfalls niemand mehr sagen, er habe nichts geahnt und nichts gewusst.
Berufsrechtliche Meldepflicht
Neben dem IfSG gibt es noch eine berufsrechtliche Meldepflicht. Es besteht die Pflicht, die aus der ärztlichen Behandlungstätigkeit bekanntwerdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln (UAW) der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) mitzuteilen. Eine Missachtung kann mit einer disziplinären Verwarnung, einer Rüge oder einem Verweis geahndet werden.
Insgesamt erfolgen weltweit viel zu wenige Meldungen von Impfkomplikationen. Es wird von einer Untererfassung (Underreporting) von – je nach Quelle – 90 bis 99 Prozent ausgegangen. Dies hat vielfältige Gründe von Faulheit über Ignoranz bis Angst. Ein Patient ist jedenfalls weder in Österreich noch in Deutschland der Willkür einzelner Mediziner ausgesetzt. Wer der Ansicht ist, der Arzt habe seine Pflicht zur Meldung einer Impfnebenwirkung oder eines Impfschadens vernachlässigt, kann dies zur Anzeige bringen. Und wie die Vergangenheit gezeigt hat, ist nicht jedes Verwaltungsgericht systemhörig. Ganz speziell wenn viele Meldungen eintreffen, wird es einem Amt schwerfallen, alle Anzeigen zu ignorieren oder abzuweisen. Dann beginnt rasch der Bereich des Amtsmissbrauchs.