Die Impfpflicht ist der Gipfel der bürgerfeindlichen Maßnahmen, befindet Dr. Kurt Lichtl. Betroffene haben daher jedes Recht, sich mit allen rechtlich zulässigen Mitteln dagegen zur Wehr zu setzen. Warum sich davor niemand fürchten muss und außerdem kein Grund zum überstürzten Handeln besteht, erläutert er in einem aktuellen Informationsbeitrag. Dieser enthält auch ein Musterschreiben zur Antragstellung auf Impfbefreiung.
Die Rechtsanwälte für Grundrechte stellen in ihrem Beitrag zur Impfbefreiung erste Informationen sowie ein Musterschreiben für eine mögliche Antragstellung an die Behörde zur Verfügung. Aus künftigen Erfahrungen und behördlichen Reaktionen können sich Anpassungen und Ergänzungen ergeben. Lesen Sie unter anderem,
- warum das Einscannen medizinischer Befunde an dafür eingerichtete Plattformen keinesfalls empfohlen werden kann
- dass zur Klärung der Impffähigkeit bzw. -unfähigkeit nicht „Spezialärzte“, sondern die Gesundheitsbehörden zuständig sind
- dass Plattformdiagnosen nicht zulässig sind, weil ärztliche Zeugnisse vom Arzt nur nach gewissenhafter Untersuchung ausgestellt werden dürfen
- warum kein Grund besteht, überstürzt zu handeln
- welche Optionen die Behörde hat, auf einen gestellten Antrag zu reagieren.
Zum Beitrag inkl. Download des Musterschreibens gelangen Sie über diesen Link: https://www.afa-zone.at/allgemein/impfbefreiung
Ebenfalls zu finden auf der Webseite der MFG: https://mfg-oe.at/antrag-zur-impfbefreiung
Im Folgenden wird das Schreiben auszugsweise wiedergegeben (Hervorhebungen und Zwischentitel durch Redaktion)
I. Einleitung
1. Diese Anleitung soll eine erste Information zur rechtlichen Situation samt Muster für eine mögliche Antragstellung an die Behörde bieten. Je nach Erkenntnissen aus zukünftigen Verfahren und behördlichen Reaktionen können sich Ergänzungen und Änderungen ergeben. Es empfiehlt sich daher, die Muster bzw. den Beitrag vor einer eigenen Veranlassung auf solche Neuerungen zu überprüfen.
2. Mit Inkrafttreten der Impfpflicht ist die Frage der Ausnahmen davon zum großen Thema geworden. Diese Ausnahmen von der Impfpflicht (landläufig Befreiung genannt) sind in § 3 Abs 1 COVID-19-Impfpflichtgesetz (kurz: IG) und § 2 COVID-19-Impfpflichtverordnung (kurz: IV) sehr restriktiv geregelt. Dennoch blieb der Obrigkeit nichts anderes übrig, als einen allgemeinen Ausnahmegrund für Personen, die nicht ohne konkrete und ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit (§ 3 Abs 1 Z 2 lit a) IG = § 2 Z 2 IV) geimpft werden können, zu schaffen. Dieser Ausnahmegrund kommt für all jene infrage, die nicht aktuell an jenen schweren Beeinträchtigungen leiden, die beispielhaft in IG und IV aufgezählt sind. Das führt zwangsläufig zur Frage, wie ein solcher, allgemeiner Ausnahmegrund festgestellt und in Anspruch genommen werden kann.
Einscannen medizinischer Befunde wird nicht empfohlen!
3. Der Gesetz- und Verordnungsgeber stellt sich das naiv und viel zu einfach vor. Er vermeint, dass Personen, die eine Ausnahme als gegeben erachten, eine Bringschuld gegenüber Amts- oder Epidemieärzten hinsichtlich aller medizinischen Unterlagen, die zur Beurteilung einer Ausnahme erforderlich sind, hätten. Man geht auch davon aus, dass in den speziellen Ambulatorien Ausnahmegründe für dort ohnehin in ständiger Behandlung befindlicher Patienten, festgestellt werden können. Des Weiteren vermeint man, dass die Betroffenen, ohne jeglicher Information über die Sicherheit, ihre höchst sensiblen persönlichen Daten in Form medizinischer Befunde eingescannt auf irgendwelche eilig von den Ländern eingerichteten Plattformen hochladen sollen. Diese Vorgangsweise ist weder im IG, noch in der IV vorgesehen und daher rechtswidrig. § 3 Abs 4 IG spricht lediglich davon, dass Unterlagen dem Amts- oder Epidemiearzt vorzulegen sind. Diese Vorgangsweise kann daher nicht empfohlen werden!
Zuständig sind die Gesundheitsbehörden. Nicht sog. „Spezialärzte“.
4. Unsere Ansicht ist, auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit, wesentlich anders. Die Impfpflicht ist (unabhängig von der hier nicht zu behandelnden Frage der Verfassungswidrigkeit) ein unvorstellbar massiver Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und ein eklatanter Verstoß gegen Art 8 EMRK. Selbst wenn man von der vorläufigen Gültigkeit dieses Gesetzes ausgeht, sind alle darauf gegründeten Maßnahmen äußerst eng und zugunsten der betroffenen Adressaten auszulegen. Das bedeutet vorweg, dass nicht der einzelne Bürger seine Impfuntauglichkeit gegenüber der Behörde und ihren sachverständigen Ärzten nachweisen muss, sondern diese Frage in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren objektiv abzuklären ist. Zuständig für die Klärung der Impffähigkeit sind zudem nicht die eingesetzten “Spezialärzte” sondern die Gesundheitsbehörden als Vollzugsorgane des Gesetzes. Wenn die Behörde dafür medizinisch Fachkundige beiziehen will, kann dies nur in einem ordentlichen Verfahren nach dem AVG erfolgen.
Arzt darf Zeugnis nur nach gewissenhafter Untersuchung ausstellen
Die angeblich ab 14.2.2022 behördlich angedacht Plattformdiagnose anhand hochgeladener Befunde durch Amts- und Epidemieärzte kann alleine schon wegen § 55 Ärztegesetz nicht rechtmäßig sein. Dieser lautet “§ 55 ÄrzteG: Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.”
Bedenkt man die schwerwiegenden Folgen bis hin zum Tod, die eine Impfung von beispielsweise allergischen Personen oder solchen mit Herzproblemen nach sich ziehen kann, so wird offenbar, dass nur in einem genauen und umfangreichen Verfahren mit vollem Rechtsschutz eine so schwerwiegende Entscheidung getroffen werden darf. Man stelle sich eine betagte ältere Person ohne entsprechend technischer Kenntnisse und ohne Internet vor! Diese schafft es nie, die ihr zustehende Ausnahme zu erwirken, sie wird Zwangsgeimpft und hätte damit, völlig ungerechtfertigt, die Nachteile daraus zu tragen. Die Anordnung nach Vorstellung der Vollzugsorgane ist als ungeheuerlich und in rechtlicher Hinsicht unzulässig.
Es wird daher bei Beantragung einer Ausnahme von der Impfpflicht ausdrücklich empfohlen, nicht die undurchsichtigen Onlineplattformen zu wählen, sondern den direkten Weg einer schriftlichen Antragstellung bei der Gesundheitsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat). Jeder, der befürchtet, einer ernstlichen Gefahr für seine Gesundheit durch die Impfung ausgesetzt zu sein, sollte diese Frage behördlich prüfen lassen. Keine Angst! Die Antragstellung und das Verfahren verursachen idR keine Kosten. Das sollte einem die eigene Gesundheit eigentlich Wert sein.
Nichts überstürzen – es ist noch viel Zeit!
5. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, die Antragstellung nicht überstürzt vorzunehmen – es ist noch viel Zeit! Sollte die Impfpflicht (Strafbarkeit) nicht verschoben werden, so reicht es sicher, Anträge in der ersten Märzwoche vor Inkrafttreten der Strafbarkeit abzusenden. Sollte die Strafbarkeit oder das IG insgesamt verschoben werden, reicht wiederum eine Antragstellung etwa 1 Woche vor Inkrafttreten des Zwanges und der Strafbarkeit.
6. Sollten sie nach Antragstellung kontrolliert werden und dem Polizisten der Umstand, dass die Frage der Verpflichtung zur Impfung in behördlicher Abklärung ist, nicht ausreichen, so wird auch bei Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Bestrafung solange rechtlich nicht möglich sein, solange diese Vorfrage nicht geklärt ist.
7. Der Vollständigkeit ist noch darauf hinzuweisen, dass keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die vorliegende Unterstützung kann auch keine individuelle Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt ersetzen. Es wird damit eine unverbindliche Hilfestellung für all jene angeboten, die sich persönlich gegen den staatlichen Impfzwang zur Wehr setzen wollen.
II. Muster
Für die Antragstellung an die zuständige Behörde, für die ein eingeschriebener Brief empfohlen wird, kann folgendes Muster empfohlen werden:
III. Anmerkungen zum Muster:
Sollten sich aufgrund persönlicher Umstände zusätzliche Argumente in medizinischer Hinsicht ergeben, können diese ergänzt werden. Zu beachten ist, dass man bei der Argumentation immer zumindest eine konkrete und ernste Gefahr für die Gesundheit ableiten muss. Vorsicht mit der Darstellung von Beeinträchtigungen, welche die Behörde zum Anlass für eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit nach dem FSG nehmen könnte.
IV. Mögliche Behördliche Reaktionen:
1. Die Behörde kann mitteilen, dass nach ihrer Ansicht keine Behandlung des Antrages möglich und daher nichts zu veranlassen ist. Dann wäre mit dem Hinweis, dass ansonsten eine Säumnisbeschwerde an das LVwG eingebracht und eine Überprüfung, ob Amtsmissbrauch vorliegt, eingeleitet wird, nochmals die gesetzeskonforme Veranlassung und Erlassung eines Bescheides, allenfalls binnen einer Frist von 1 Monat, zu verlangen.
2. Die Behörde kann eine Vorladung zur Einvernahme bei der Behörde selbst oder eine Vorladung zu einem Amts- oder Epidemiearzt zustellen. Dieser Termin wäre dann – sofern man nicht eine Verlegung beantragt – entsprechend vorzubereiten. Dafür kann bei Bedarf eine Liste aller Inhaltsstoffe der “zugelassenen” Impfstoffe online gestellt werden. Diesen gegenüber müsste dann, nicht vom Amts- oder Epidemiearzt oder der Behörde, sondern von eine Facharzt für Allergie eine Überprüfung vorgenommen werden.
3. Die Behörde tut nichts. Dann kann man nochmals urgieren und letztlich eine Säumnisbeschwerde – wie oben – einbringen. Das muss man sich aber überlegen, weil man mit der Einbringung des Antrages ohnehin das Argument des anhängigen Feststellungsverfahrens hat.
V. Abschließende Bemerkung:
Mit Anordnung dieser unseligen Impfpflicht wurde von der Regierung der Gipfel der bürgerfeindlichen und unbegründeten Maßnahmen erreicht. Damit hat die Regierung allerdings auch signalisiert, mit menschenrechtsverachtendem Zwang ihre Interessen durchzusetzen. Es ist daher nur billig und Recht, wenn sich alle Betroffenen mit den rechtlich zulässigen Mitteln dagegen wehren. Also: je mehr Anträge, umso besser. Es besteht kein Grund, zu befürchten, einen Verfahrensfehler zu begehen. Die Behörde ist sogar verpflichtet, einen Antragsteller vor solchen Fehlern zu bewahren.
Dr. Kurt Lichtl RA em