Verschiedene alternative Medien berichteten mit Jubel, dass die Maßnahmen und die Pandemie für „Genesene“ in Österreich nun beendet wären. Dies wäre die Folge eines Urteils des Wiener Verwaltungsgerichtes. Das Urteil ist ohne Frage bemerkenswert und ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung – allerdings kann man daraus weder eine Allgemeingültigkeit ableiten, noch eine Richtungsweisung für offene Verfahren. Das Urteil sollte aber jedem damit befassten Anwalt bekannt sein, damit er sich argumentativ darauf beziehen kann.
Ein Kommentar von Willi Huber
Ist es Sensationsgier oder braucht man die „Klicks“? Ich weiß nicht, was die Kollegen vom Wochenblick zu Titeln wie „Sensationsurteil in Wien: Für Genesene ist die Pandemie vorbei!“ treibt. Vor allem in jüngster Zeit finden sich dort immer mehr Artikel, wo ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Titel und Inhalt in Frage zu stellen ist. Das Schlimmste aus meiner Sicht ist der Umstand, dass man den Menschen häufig durch Fehlinterpretationen oder mangelnde Recherche falsche Hoffnung macht. Dies wirft auf alle alternativen Medien ein schlechtes Licht, da beim Leser letztendlich ankommt, dass „die ja auch nicht besser sind“ als die etablierten Systemmedien. Das schmerzt einen freien Journalisten und solche Fehlleistungen wären an sich zu vermeiden.
Bezugnehmend auf den Blog „Neue Wahrheit“, Autor Jürgen Lessner, wurde ein Verwaltungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien dafür herangezogen, dass die Pandemie also für Genesene beendet wäre. Alleine diese Interpretation ist abenteuerlich, denn die Prozesse der Gesetzgebung sehen in Österreich deutlich anders aus. Das bedeutet bitte nicht, dass dieses Urteil nicht relevant für den Widerstand gegen die Wahnsinnsmaßnahmen der Regierung im Zuge der angeblichen Pandemie ist.
Nur: Es handelt sich um eine exotische Einzelfallentscheidung eines verantwortungsbewussten, klugen Richters. Das österreichische Rechtssystem funktioniert aber nicht so wie im Fernsehen, wo man aus amerikanischen oder britischen Anwaltsserien die Bedeutung von „Präzedenzfällen“ kennt. Dort gilt das Rechtsprinzip, dass Gerichte im Zuge des „gleichen Rechts für alle“ älteren Entscheidungen in identischen Fällen zu folgen haben. Dieses Prinzip gibt es in Österreich nicht. Bestenfalls gibt es eine generelle Tendenz, der Rechtssprechung der obersten Gerichte zu folgen. Wir haben aber hier – ich wiederhole – eine Einzelfallentscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien und keiner höchstrichterlichen Instanz.
Ein Betroffener hatte gegen einen Strafbescheid Beschwerde eingelegt, was jedem Bürger zusteht. Er hätte eine Verwaltungsstrafe dafür bezahlen sollen, weil er sich ohne die verordnete „Mund-Nasen-Schutzmaske“ an einem öffentlichen Ort an einer Versammlung beteiligte. Der Beschuldigte rechtfertigte sich dahingehend, dass er knapp vor dieser Veranstaltung mehrfach positiv auf Antikörper, auch neutralisierende Antikörper, getestet wurde. Dementsprechend würde ihn die Verordnung nicht betreffen, da er als solchermaßen nachweislich Genesener Covid-19 nicht verbreiten könne.
Der Richter des Verwaltungsgerichts bestätigte in diesem Einzelfall unter Maßgabe der zeitlichen Nähe der Antikörpertests und der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, dass der Beschuldigte „somit nicht in der Lage war, Covid-19 zu verbreiten“. Dies habe er durch ordentliche Befunde nachgewiesen. Allerdings traf der Richter diese Entscheidung nicht freihändig und aus dem Bauch heraus, sondern zog noch einen medizinischen Sachverständigen hinzu.
Anstelle eines Sensationsberichtes haben wir uns zunächst bei Rechtskundigen informiert, wie dieses Urteil zu interpretieren ist. Die Auskunft war eher ernüchternd. Zunächst war die Frage nach der Echtheit zu klären. Diese wird nicht angezweifelt, allerdings befindet sich das Schriftstück aufgrund der zeitlichen Nähe noch nicht im Rechtsinformationssystem RIS, um dort recherchierbar zu sein. Um die Echtheit zu hundert Prozent zu bestätigen, wären der RIS-Eintrag und die Geschäftszahl nützlich.
Die praktische Bedeutung des Urteils bezieht sich primär auf den einen verhandelten Fall. Wie oben schon ausgeführt, handelte es sich nicht um eine ideologische Jux-und-Tollerei Entscheidung (wie Pandemie-Alarmisten argumentieren) sondern der Richter bezog sich präzise auf geltendes Recht, den Wortlaut von Gesetzen und Verordnungen, das höhere Gewicht von Gesetzen gegenüber Verordnungen und alle vorliegenden medizinischen Beweise des Einzelfalls.
Wenn jemand im Zuge eines Einspruchs hinsichtlich eines Strafbescheides eine ähnliche Vorgeschichte (Antikörpertests) geltend machen kann, ist es natürlich für den damit befassten Anwalt sinnvoll, mit diesem Urteil zu argumentieren (was er erst kann, wenn die Geschäftszahl bekannt ist und man es im RIS aufrufen kann). Eine Aussage über alle in Österreich befindlichen „Genesenen“ lässt das Urteil nicht zu, ebenso wenig eine gesicherte Vorhersage über kommende Gerichtsentscheide. Erst wenn ein Höchstgericht sich dieser Meinung anschließt, kann man von einer richtungsweisenden Entscheidung sprechen, die ein allgemeines Gewicht hat.
Die Pandemie ist folglich für Genesene nicht beendet und die Kollegen anderer alternativer Medien sind hiermit dazu aufgerufen, ordentlich zu recherchieren und den Menschen niemals falsche Hoffnung zu geben. Diese vorgebliche Pandemie und ihre Maßnahmen sind nur dann zu besiegen, wenn der Widerstand bei der objektiv überprüfbaren Wahrheit bleibt, Übertreibungen vermeidet und Fake News unterlässt.