Ein empörter Vater brachte nun gegen den „Regierungs-Experten“ Univ. Prof. Dr. Oswald Wagner eine Disziplinaranzeige bei der Ärztekammer ein. Rein formal dürfte Wagner bei seiner Impf-Propaganda gegen zahlreiche Bestimmungen und Gesetze verstoßen haben. Gemessen daran, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer voll auf Regierungslinie agiert und die Impfungen ebenso glorifiziert, muss leider befürchtet werden, dass diese exzellent und präzise argumentierte Anzeige einfach übergangen wird. Lesen Sie selbst, weshalb dies ein Skandal wäre:
Nachfolgend, im Wortlaut, die Disziplinaranzeige. Zwischentitel und Hervorhebungen wurden von Report24 für eine bessere Lesbarkeit ergänzt. Der Text wurde vom Anzeigenden an Report24 übermittelt, der Name ist der Redaktion bekannt.
1. Der Angezeigte hat öffentlich im Rahmen der Bundes-Pressekonferenz vom 28.05.2021, welche vom ORF ausgestrahlt wurde, zu COVID-19 die Aussage getroffen:
„Tritt das Impfen in den Vordergrund … dazu nochmal ein Appel an die Bevölkerung: Das Impfen ist eine unglaubliche Erfolgsgeschichte, es sind alle Impfstoffe, die in Österreich verimpft werden, unglaublich sicher und in einem Ausmaß effektiv wie es alle Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen nie erträumt hätten oder für möglich gehalten hätten … und glauben Sie mir oder dem Gesundheitsminister: Die Impfung ist risikolos!„
Passagen beginnend ab Minute 31:30: https://www.youtube.com/watch?v=a20408azKTw
2. Die Behauptung, dass die COVID-19-Impfung „unglaublich sicher … und … risikolos“ wäre, verstößt gegen die Verordnung (EG) Nr. 507/2006 und die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes.
Die Corona-Impfstoffe von Biontech-Pfizer, Moderna , Astra Zeneca und Johnson & Johnson haben bedingte Zulassungen für den EU-Rechtsraum erhalten. Nach EU-Recht ist eine Information der Impflinge über die Tatsache der bedingten Zulassung und die Gründe für die bedingte Zulassung erforderlich, um eine informierte Zustimmung zu dem körperlichen Eingriff herbeiführen zu können.
Aufgrund der angenommenen weltweiten Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch SARS-CoV-2 wurden die derzeit in der EU am Markt befindlichen COVID-Impfstoffe Jahre vor Abschluss wichtiger klinischer Studien-Phasen, bedingt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 507/2006 der Kommission vom 29.03.2006 über die bedingte Zulassung von Humanarzneimittel, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 7286/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, zugelassen.
Geimpfte sind Studienteilnehmer und müss(t)en ausführlich informiert werden
Der Umstand, dass die abschließenden Berichte über die klinischen Studien erst ein, zwei bzw. drei Jahre nach der bedingten Zulassung von den Zulassungsinhabern hinterlegt werden müssen, zeigt, dass alle Personen, die sich derzeit impfen lassen, defacto an einer groß angelegten klinischen Studie zur Erprobung eines experimentellen Stoffes teilnehmen. Wegen der erhöhten Gefährlichkeit einer solchen Behandlung bestimmt die Verordnung (EG)
Nr. 507/2006, dass die Patienten und die im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte (die das Arzneimittel zur Anwendung bringen) deutlich darauf hingewiesen werden müssen, dass die Zulassung für den fraglichen Stoff nur bedingt erteilt worden ist und was eine solche „bedingte Zulassung“ im konkreten Fall bedeutet.
Vorliegend ist dies der Umstand,
- dass wesentliche Studien noch nicht vorgenommen bzw. abgeschlossen wurden,
- dass keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt wurden (ein besonders wesentlicher Umstand für alte und kranke Personen, die Medikamente zu sich nehmen (müssen)),
- dass keine verlässlichen Studien zum Thema Auswirkungen auf die Fertilität vorliegen,
- dass zu befürchten ist, dass die Geimpften auch weiterhin das Virus übertragen können,
- dass laut neuesten Studien die Wirksamkeit dieser (Impfstoffe) als sehr bescheiden einzustufen ist.
Auf die zahlreichen Impfschäden, auch Impftoten (im Besonderen in Alten- und Pflegeheimen), sowohl in Österreich als auch weltweit ist zu verweisen, was als notorische Tatsache vorausgesetzt werden kann (zu beachten dabei ist, dass die gemeldeten Fälle zwischen 1% bis höchstens 6% liegen, sodass die Dunkelziffer erheblich ist).
Bedingte Zulassung eventuell nichtig, Verstöße gegen Arzneimittelgesetz
3. Da (nicht einmal) die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Zulassung vorliegen, wurden bereits Nichtigkeitsklagen gegen die Durchführungsbeschlüsse hinsichtlich der Zulassung sämtlicher Impfstoffe beim Europäischen Gericht auf Nichtigerklärung der Zulassung eingebracht, behängt zu T 96/21, T 136/21 u.a.
4. Unabhängig von inhaltlichen Mängeln ist die öffentlich gemachte Äußerung des Angezeigten, die COVID-19-Impfstoffe wären sicher und risikolos, vor dem Hintergrund der Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes unzulässig. Demnach enthält § 6 Abs. 2 AMG ein Verbot für Behauptungen, die den Tatsachen nicht entsprechen oder zur Irreführung geeignete Angaben enthalten. Die Behauptung, dass die COVID-19-Impfung risikolos wäre, widerspricht dem Verbot der Irreführung, sowie dem Gebot vollständiger Informationen. Das Vorenthalten von Tatsachen kann irreführend sein, wenn bedeutende Details weggelassen werden und dadurch die angesprochenen Verkehrskreise ein verzehrtes Bild vom Arzneimittel bekommen.
Überdies sind bildliche Darstellungen von Angehörigen von Heilberufen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 AMG verboten.
5. Durch die Formulierung der „Risikolosigkeit“ wird die Bevölkerung nicht nur unrichtig informiert, sondern auch gefährdet, wenn Personen, die sich impfen lassen und Impfschäden erleiden, allenfalls auch dadurch versterben, sich bei einer vollständigen Aufklärung im Sinne des EU-Rechtes und der Gesetze nicht hätten impfen lassen. Durch die Aussage der „Risikolosigkeit“ wird signalisiert, dass sich jeder impfen lassen könne, unabhängig von Alter, Gesundheitszustand, Schwangerschaft, Vorerkrankungen usw. Es gibt keine wissenschaftlich belegbare Zusicherung, dass die Impfstoffe risikolos, also sicher wären.
Eine der wichtigsten Aufgaben im Rahmen des ärztlichen Berufes ist die Aufklärung der Bevölkerung, um eine entsprechende Entscheidungsgrundlage für die Allgemeinheit und den einzelnen zu schaffen. Dieser Berufspflicht hat jeder Arzt nach bestem Wissen und Gewissen stets zu entsprechen, um den Grundsatz „nihil nocere“ überhaupt beachten zu können.
Unsachliche Informationen sind Ärzten verboten
Informationen durch den Arzt an die Öffentlichkeit sind ferner dann verboten, wenn sie unsachlich sind. Art. 2 der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“ definiert eine unsachliche Information als eine solche, die wissenschaftlichen Erkenntnissen oder medizinischen Erfahrungen widerspricht. Dass die COVID-19-Impfung „risikolos“ wäre, widerspricht unwiderlegbar den wissenschaftlichen Erkenntnissen und medizinischen Erfahrungen.
Die täglichen Meldungen einer Vielzahl von Impfschäden und (Impf-)Toten im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen, das Aussetzen von Impfstoffen in verschiedenen europäischen Staaten bestätigt, dass von risikolosen Impfungen nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann. Gerade das Verabreichen von Impfungen an alten bzw. kranken Personen, insbesondere sogenannte Risikogruppen, kann eine gefährliche Situation entstehen lassen, bedarf einer besonderen umfassenden – auch öffentlich evidenzbasierten – ärztlichen Aufklärung, zumal keine Studien zur Erfassung der Wechselwirkungen mit anderen Arzneimitteln durchgeführt worden sind. Es ist evident, dass alte bzw. kranke Personen oft zahlreiche Arzneimittel täglich zu sich nehmen.
Man darf als Arzt nicht ernsthaft von diesen (genbasierten) „Impfungen“ sprechen, ohne die Nebenwirkungen anzusprechen, angesichts der Einträge in der EMA-Datenbank von hunderttausenden Fällen. Eine solche Aussage ist bereits a priori nicht in Einklang mit der medizinischen Wissenschaft zu bringen.
Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber der Bevölkerung
6. Bis vor kurzem hatte der Einschreiter noch die Hoffnung, dass seine 17-jährige Tochter – welche neben ihrer schulischen Tätigkeit im Lebensmittelhandel tätig ist – Vorteile und Nach teile einer COVID-19-Impfung auf einer evidenzbasierten Entscheidungsgrundlage erwägen werde. Der Einschreiter möchte seine Tochter dabei unterstützen, indem er ihr den Zugang zu objektiven evidenzbasierten Informationsquellen verschafft. Ursprünglich war der Einschreiter der Meinung, dass diese Aufgabe von Entscheidungsträgern, den Medien, und vor allem von der Ärzteschaft wahrgenommen werden müsse. Mit der Aussage im Rahmen einer Live-Pressekonferenz vor einem voraussichtlichen Millionenpublikum werden Grundlagen für nicht gewollte Entscheidungsfindungen, vor allem auch bei jungen Menschen, geschaffen. Wenn Minderjährige sagen, „ich möchte im Sommer auf Urlaub fahren oder ich möchte meine Nebeneinkünfte durch meinen Samstags-Job im Lebensmittelhandel oder bei meinem Gaststätten betrieb nicht verlieren… und das geht wohl nur mit einer Impfung, die ohnehin „sicher und risikolos“ ist… weil die Regierung ja die besten Berater hat…“ zeigen Aussagen einer Person des öffentlichen Lebens, wie vom Angezeigten mit dem hier gegenständlichen Inhalt, welche gefährlichen Folgen solche Falschaussagen, insbesondere auch für die Jungen und Alten, nach sich ziehen können.
Fehlentscheidungen durch unvollständige Aufklärung
7. Von der hier gegenständlichen Äußerung ist in weiterer Folge die Haftungsfrage im Rahmen des Vertrauensschutzes zu beurteilen, wenn Personen sich durch einseitige, unrichtige Aussagen von Personen des öffentlichen Lebens, Repräsentanten medizinischer Institutionen, für eine Impfung entscheiden, zu der sie bei vollständiger Aufklärung nicht bereit gewesen wären bzw. wenn sie zu Schaden kommen. Es geht also nicht nur um die isolierte Betrachtung einer „Äußerung“, sondern in diesem Zusammenhang auch um allfällige Haftungsfragen und -folgen nicht nur im Rahmen des Schadenersatzrechtes.
8. Der Einschreiter sieht sich daher im öffentlichen Interesse verpflichtet, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen und ist er der Ansicht, dass der Angezeigte Ehre und Ansehen des ärztlichen Berufsstandes verletzt hat.
Beweis: https://www.youtube.com/watch?v=a20408azKTw. (Passagen ab Minute 31:10), allenfalls Vorlage des Videos, Vernehmung des Einschreiters.
Der Einschreiter bringt somit den oben dargelegten Sachverhalt der Ärztekammer Wien zur Kenntnis und ersucht um Prüfung desselben auf seine disziplinarrechtliche Relevanz.
Wien, am 1.7.2021