Urteil: Mangelnde Ausgewogenheit nicht feststellbar – Rundfunkbeitrag bleibt unangetastet

Bild: fabrikasimf / freepik

Mehrere Kläger hatten Berufung gegen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags eingelegt: Sie argumentierten insbesondere mit einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und monierten, dass Anforderungen an meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit im Programm der Öffentlich-Rechtlichen verfehlt wurden und werden. Doch die Richter wollten diesbezüglich keine evidenten und regelmäßigen Defizite erkennen.

Der folgende Artikel erschien zuerst bei Haintz.Media:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat am 21. April 2026 die Berufungen von sieben Klägerinnen und Klägern gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags endgültig zurückgewiesen. Die Urteile des 2. Senats vom 14. und 15. April 2026 bestätigen damit die erstinstanzlichen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und halten den Beitrag für verfassungsrechtlich unbedenklich. Im Verfahren (2 S 2524/25) hat die von HAINTZlegal vertretene Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen, eine Beschwerde dagegen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteilsgründe möglich.

Die zentrale Kritik der Beitragspflichtigen

Die Klägerinnen und Kläger hatten in ihren Verfahren geltend gemacht, dass der Rundfunkbeitrag gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip verstoße. Sie begründeten dies damit, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt sowie Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt habe. In der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.04.2026, die der Redaktion von HAINTZmedia vorliegt, heißt es dazu:

„Die Kläger wenden sich gegen ihre Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags. Sie sind im Wesentlichen der Auffassung, der Rundfunkbeitrag verstoße gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip, weil das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt habe und auch weiterhin verfehle. Dies betreffe nahezu sämtliche gesellschaftlich kontrovers diskutierten Themen, zu denen in den letzten Jahren insbesondere die Corona-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und auch die Berichterstattung über den amerikanischen Präsidenten Donald Trump zählten. Im Kern bevorzuge der Rundfunk einseitig „linke“ Parteien und „progressive“ Positionen.“

Die Kläger warfen den Anstalten zudem eine systematische Verletzung der Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung vor. Die Rundfunkbeiträge würden für überhöhte Vergütungen und Pensionen der Intendanten und des sonstigen Führungspersonals verwendet, wie »der Fall der früheren Intendantin« des Rundfunks Berlin-Brandenburg Patricia Schlesinger beispielhaft zeige. Auch in unterschiedlichsten Sendeformaten zahlten die Anstalten weit überhöhte Gagen und Jahresgehälter.

Der Richterspruch im Detail

Nach der mündlichen Verhandlung am 15. April 2026 entschied der 2. Senat unter dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Morlock sowie den Richtern Sagemüller und Dr. Fischer, dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. November 2024 keinen Erfolg hat. Das Urteil folgt damit der Linie der übrigen sechs parallel entschiedenen Verfahren. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor und sollen den Beteiligten voraussichtlich Ende April oder Anfang Mai zugestellt werden.

Der 2. Senat gelangte zu dem Ergebnis, dass keine evidenten und regelmäßigen Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms feststellbar seien. Diese Einschätzung konkretisiert der Gerichtshof in seiner Pressemitteilung wie folgt:

„Evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogramms sind nach Auffassung des VGH nicht feststellbar. Der Rundfunk decke durch umfangreiche Angebote in Fernsehen, Hörfunk und Mediathek die Bereiche Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einschließlich Sport jeweils in ihrer vollen Breite ab. Die von den Klägern gerügten Defizite bei der Berichterstattung zur im weitesten Sinne „politischen“ Meinungsbildung rechtfertigten für sich genommen keine abweichende Einschätzung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten mit ihrer binnenpluralistischen Organisation am besten geeignet, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots zu gewährleisten.“

Der Senat stützt sich dabei auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die binnenpluralistisch organisierten Aufsichtsgremien der Rundfunkanstalten am besten geeignet seien, die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit zu gewährleisten. Es bleibe Aufgabe des Gesetzgebers, die Einhaltung des verfassungsrechtlichen Funktionsauftrags regelmäßig zu evaluieren und gegebenenfalls gesetzgeberisch nachzusteuern. Ein solcher Verstoß ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nur unter hohen Hürden anzunehmen: nämlich dann, wenn das gesamte Rundfunkangebot über längere Zeit hinweg und über alle Kanäle hinweg erkennbare und wiederkehrende Schwächen bei Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist und seinen verfassungsrechtlichen Auftrag klar verfehlt.

Kein Zwang zum teuren Sachverständigengutachten

Das Bundesverwaltungsgericht hatte »in einem Urteil« (BVerwG 6 C 5.24) vom 15. Oktober 2025 verlangt, dass ein rundfunkbeitragspflichtiger Bürger zunächst ein wissenschaftlich fundiertes und in der Regel kostspieliges Gutachten vorlegen muss, um darzulegen, dass der Rundfunk seinen Auftrag möglicherweise deutlich verfehlt. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu aus:

„Allerdings schlägt sich die unter 3. dargestellte materielle Schwelle auch in den Anforderungen nieder, die an einen substantiierten, die gerichtliche Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO auslösenden klägerischen Vortrag zu stellen sind. Dafür wird in aller Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erforderlich sein, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potentieller Defizite untersucht.“

Der Senat ist dieser Linie jedoch nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung wäre eine solche Voraussetzung problematisch, weil sie den Zugang zum Recht faktisch erschweren würde. Wer erst erhebliche finanzielle Mittel aufbringen muss, um überhaupt gehört zu werden, hat schlechtere Chancen. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz bedeutet aber, dass jeder Bürger seine Rechte vor Gericht realistisch durchsetzen kann, unabhängig von seiner finanziellen Situation. Warum der Senat diese Hürde für unzulässig hält, wird im Wortlaut deutlich:

„Eine Obliegenheit des Beitragspflichtigen, zunächst ein solches Parteigutachten, das mit ganz erheblichen Kosten verbunden sei, vorzulegen, begegne im Hinblick auf den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz durchgreifenden Bedenken.“

Ein System ohne direkte Angriffsfläche?

Das Urteil markiert keine juristische Überraschung, sondern bestätigt eine Entwicklung, die sich seit Jahren abzeichnet. Die Hürden für eine erfolgreiche Klage gegen den Rundfunkbeitrag bleiben hoch, während gleichzeitig zentrale Kritikpunkte aus dem Verfahren ausgeklammert werden. Die Entscheidung verdeutlicht eine Konstruktion, in der Zuständigkeiten verteilt sind, ohne dass eine Instanz umfassend Verantwortung übernimmt. Die Gerichte prüfen nur begrenzt, die Aufsichtsgremien agieren intern, der Gesetzgeber bleibt abstrakt zuständig. Für den Beitragspflichtigen entsteht daraus eine Situation, in der strukturelle Kritik zwar formuliert werden kann, aber kaum rechtliche Wirkung entfaltet.

Die Nichtzulassung der Revision verstärkt diesen Eindruck. Zwar besteht die Möglichkeit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, doch der Weg dorthin ist eng und mit ungewissem Ausgang.

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