Warum Deutschland den Spannungsfall ausrufen könnte und was das für die Bürger bedeutet

Im Spannungsfall würde auch das Arbeitssicherstellungsgesetz in Kraft treten. Symbolbild: KI

Während Politik und Medien in Deutschland den Ton gegenüber Russland immer weiter verschärfen, wird mehr und mehr über die Ausrufung des „Spannungsfalls“, der verfassungsrechtlichen Vorstufe zum „Verteidigungsfall“, diskutiert. Was technisch klingt, birgt weitreichende Konsequenzen bis hin zu massiven Eingriffen in Grundrechte. Parallel dazu werden in Manövern bereits erste Notstandsmechanismen praktisch erprobt. Deutschland bewegt sich schrittweise in Richtung eines möglichen Ausnahmezustands. Die entscheidende Frage lautet längst nicht mehr, ob darüber gesprochen wird – sondern wann die Politik bereit ist, diesen Schritt tatsächlich zu gehen.

Von Guido Grandt

Aufgrund der allgemeinen Kriegshysterie im Westen gegenüber Russland im Zuge des Ukraine-Konflikts, gewinnt eine Entwicklung zunehmend an Fahrt, die noch vor wenigen Jahren undenkbar schien: die Debatte über die mögliche Ausrufung des „Spannungsfalls“, der gesetzlichen Vorstufe zum „Verteidigungsfall“.

Inzwischen greifen mehrere große Leitmedien das Thema offensiv auf und treiben die Diskussion voran. Vor Kurzem erst forderte der CDU-Außen- und Sicherheitspolitiker Roderich Kiesewetter erstmals in einer reichweitenstarken ARD-Sendung öffentlich, den „Spannungsfall“ auszurufen. Eine Position, die er bereits Ende 2024 vertreten hatte. Denn dieser im Grundgesetz verankerte Schritt sei notwendig, damit Drohnen von der Bundeswehr sofort abgewehrt werden könnten.

Der Spannungsfall gehört zu den Notstandsgesetzen und dient nach offizieller Definition der Bundeswehr der „Mobilmachung“. Er wäre mit weitreichenden Eingriffen in das Leben der Bürger und in ihre grundlegenden Rechte verbunden. 

Was der Spannungsfall bedeutet

Wird in Deutschland der sogenannte Spannungsfall festgestellt, hat dies weitreichende Folgen und kommt in seinen Auswirkungen fast dem Verteidigungsfall gleich. 

Das Grundgesetz erlaubt in diesem Zustand die Anwendung von Rechtsvorschriften, die normalerweise nur im Verteidigungsfall gelten würden. 

Rechtsgrundlage und Definition

Geregelt ist der Spannungsfall in Artikel 80a des Grundgesetzes. Dort heißt es in Absatz 1:

Ist in diesem Grundgesetz oder in einem Bundesgesetz über die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung bestimmt, dass Rechtsvorschriften nur nach Maßgabe dieses Artikels angewandt werden dürfen, so ist die Anwendung außer im Verteidigungsfalle nur zulässig, wenn der Bundestag den Eintritt des Spannungsfalles festgestellt oder wenn er der Anwendung besonders zugestimmt hat. Die Feststellung des Spannungsfalles und die besondere Zustimmung in den Fällen des Artikels 12a Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

Kurzum: Unter einem Spannungsfall verstehen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages eine „schwere außenpolitische Konfliktsituation“.

Während der Verteidigungsfall (GG, Art. 115a) erst gilt, wenn das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird, soll der Spannungsfall bereits greifen, wenn eine bedrohliche Situation existiert und eine erhöhte Verteidigungsbereitschaft hergestellt werden muss.

Feststellung durch den Bundestag

Der Spannungsfall kann nur durch den Bundestag festgestellt werden, und zwar mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit. 

Einen entsprechenden Antrag kann die Bundesregierung einbringen, ebenso eine Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten. Wird der Spannungsfall festgestellt, treten automatisch sämtliche dafür vorgesehenen Notstandsrechte in Kraft. 

Aber was bedeutet das letztlich für jeden Einzelnen von uns?

Das Arbeitssicherstellungsgesetz

Mit dem Spannungsfall würden tiefgreifende Eingriffe in Grundrechte einhergehen.

Dazu gehört auch das Arbeitssicherstellungsgesetz (Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung (ASG)), das in diesem Zustand die Zwangsverpflichtung von Männern und Frauen zwischen 18 und 65 Jahren für Tätigkeiten ermöglicht, die militärischen oder zivilverteidigungsrelevanten Zwecken dienen. 

Dazu heißt es konkret  in § 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen:

Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes

1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,

2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,

3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.

Befreit davon sind nach § 5 unter anderem: Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder und Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit.

Die Ablehnung aus Gewissensgründen ist nach § 13 ASG ausgeschlossen. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit und der freien Wahl des Arbeitsplatzes werden in § 39 ASG ausdrücklich eingeschränkt.

Wer einen „Verpflichtungsbescheid“ erhält, muss im Rahmen dessen eingesetzt werden, was die zuständige Agentur für Arbeit als zumutbar betrachtet, auch wenn dies eine Versetzung in ein anderes Bundesland bedeutet. 

Dazu gehören etwa Waffenproduktion, Betreuung der Drohnen-Informationstechnologie, Minen-Einsammlung oder die Pflege verletzter Soldaten. Die Weigerung kann als Straftat behandelt und mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden.

Zwangslenkung von Arbeitskräften

Noch einmal zusammengefasst, weil es so wichtig ist: Im Arbeitssicherstellungsgesetz ist geregelt, wie im Verteidigungs- oder Spannungsfall (also im Krieg oder in einer schweren Krise) die Arbeitskräfte in Deutschland für militärische und zivile Zwecke eingesetzt werden können. 

Es ermöglicht dem Staat also eine Zwangslenkung von Arbeitskräften, um militärische und versorgungsrelevante Aufgaben sicherzustellen. 

Kernpunkte sind:

  • Arbeitszwang: Bürgerinnen und Bürger können verpflichtet werden, bestimmte Tätigkeiten für die Bundeswehr oder andere „kriegswichtige“ Bereiche (z. B. Transport, Energie, Versorgung) zu übernehmen.
  • Zuweisung: Die Agentur für Arbeit darf Menschen Arbeitsplätze zuweisen – unabhängig von deren bisherigen Berufen oder Wohnorten.
  • Betriebssicherung: Unternehmen müssen weiterarbeiten, wenn sie als für die Kriegsführung oder Versorgung relevant eingestuft werden.
  • Rechtsgrundlage: Das ASG ist ein sogenanntes „Notstandsgesetz“ und tritt nur bei einem offiziell festgestellten Spannungs- oder Verteidigungsfall in Kraft.

Die Regierung kann also eine „Verpflichtung in Arbeitsverhältnisse“ und eine „Beschränkung der Beendigung von Arbeitsverhältnissen“ verhängen.

Zwangsmechanismen im Realtest: Manöver „Red Storm Bravo“ probte den Ernstfall

Dass diese Zwangsmechanismen nicht nur ein Papiertiger sind, zeigte die Militärübung „Red Storm Bravo“ 2025 in Hamburg, bei der Mitarbeiter der Agentur für Arbeit eingesetzt wurden, um den Ablauf des Arbeitssicherungsgesetzes praktisch zu erproben.

Dazu schrieb ich an anderer Stelle:

Der Krieg rückt immer näher – mitten in Hamburg probt die Bundeswehr schon den Ernstfall. Unter dem Decknamen Red Storm Bravo wird nicht mehr nur im Hafen, sondern erstmals direkt in zivilen Vierteln geübt. Eine Simulation, die weit über klassische Manöver hinausgeht; sogar der Arbeitszwang für Bürger wird getestet. 

Die Hansestadt, so zeigt sich, ist längst zur NATO-Drehscheibe geworden – und im Kriegsfall damit Zielscheibe, wie ganz Deutschland. Dabei hat die Bundesregierung all das selbst zu verantworten und verschweigt, die Bürger aufgrund bundesweit fehlender Bunker einer feindlichen Aggression schutzlos auszuliefern …

Red Storm Bravo begann am 25. September 2025 in Hamburg und dauerte drei Tage. Eine Kriegsübung, die erstmals nicht nur den Hafen, sondern auch Wohnviertel in der Innenstadt umfasste. Bundeswehrkolonnen rollten Tag und Nacht durch die Stadt, Hubschrauber kreisten über zivilen Gebieten – „Knallgeräusche“ und „Rauchentwicklung“ inklusive.

Die Bundeswehr kündigte zuvor an: Geübt werde für den „Ernstfall“ und „so nah an der Realität wie möglich“.

Das Übungsszenario: Ein baltischer Staat fühlt sich bedroht und bittet nach Artikel 4 des NATO-Vertrages um Konsultation. „Wir müssen in der Lage sein, große Truppenkontingente der NATO zu verlegen und der Gegner muss wissen, dass wir das können“, erklärte Oberstleutnant Jürgen Bredtmann, Sprecher der Bundeswehr in Hamburg dazu.

Multinationale NATO-Truppen samt schwerer Waffenausrüstung kommen im Hamburger Hafen an und werden von dort auf Schiene und Straße nach Osten verlegt, Richtung russische Westgrenze. Vorbeugend, ohne vorherigen Angriff Russlands.

Laut Kurt Leonards, dem verantwortlichen Kommandeur des Landeskommandos Hamburg, müsste die Hansestadt im Kriegsfall den Transport von bis zu 200.000 Fahrzeugen an die Front organisieren. So wurde geprobt, wie ziviles Leben für militärische Nachschublogistik zurückgedrängt werden könnte.

Neben Bundeswehreinheiten, Führungsakademie, Bundeswehrkrankenhaus und Feldjägern waren noch weitere Truppen in die Militärübung eingebunden. Welche Waffen und NATO-Partner teilnahmen, verschwieg die Bundesregierung genauso wie der Hamburger Senat unter Verweis auf „militärische Geheimhaltung“. Ebenso die konkreten Schauplätze und andere staatliche Beteiligte.

Besonderes Augenmerk lag auf der Kooperation mit zivilen Akteuren. Dazu gehörten die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk, die Polizei, die Hamburger Hafenbehörde, die Behörde für Inneres und Sport sowie zivile Unternehmen. Konkret testete die Agentur für Arbeit aber auch erstmals die Anwendung des „Arbeitssicherstellungsgesetzes“.

Notstandsrechte und staatliche Vollmachten

Neben dem Arbeitssicherungsgesetz treten im Spannungsfall weitere Sicherstellungsgesetze in Kraft, die dem Staat ermöglichen, auf nahezu alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens einzuwirken. 

Dazu gehören Vorschriften, die Eingriffe in Wirtschaft, Versorgung und Infrastruktur erlauben und den verstärkten Einsatz der Bundeswehr im Innern ermöglichen. 

Der Spannungsfall im neuen Sicherheitsgesetz

Der Spannungsfall findet sich auch im aktuellen Gesetzesentwurf zur Stärkung der militärischen Sicherheit der Bundeswehr wieder, der im Oktober 2025 erstmals im Bundestag beraten wurde. 

In § 52 dieses Entwurfs ist vorgesehen, dass im Spannungsfall Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) ausgeweitet werden, Herausgabefristen für IT-Systeme entfallen, personenbezogene Daten bereits bei vermuteter Gefahr übermittelt werden dürfen und Informationspflichten zeitweise zurückgestellt werden. 

Diese Maßnahmen sollen nach Angaben der Bundesregierung die Abwehr von Sabotage, Spionage und Cyberangriffen verbessern.

Forderungen nach klareren Regeln für Geheimdienste

Der CDU-Politiker Marc Henrichmann fordert klare Vorgaben für die Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, (BfV), Bundesnachrichtendienst (BND), Militärischer Abschirmdienst (MAD)) im Spannungsfall.

Er erklärte, dass „eine reine Nachrichtenbeschaffung“ seiner Ansicht nach nicht mehr ausreichen würde. Es brauche eindeutige Regeln, wie die Geheimdienste im Spannungsfall agieren müssten, da sich ihre Aufgaben dann grundlegend erweiterten.

Ein rechtlicher Ausnahmezustand rückt näher – und seine Folgen wären tiefgreifend

In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurde bislang weder ein Spannungsfall noch ein Verteidigungsfall festgestellt. Dennoch wären die Folgen eines solchen Beschlusses, wie aufgezeigt, drastisch für jeden Einzelnen von uns. Die sofortige Reaktivierung der Wehrpflicht, die Zwangsverpflichtung von Arbeitskräften, massive Eingriffe in Grundrechte und staatliche Vollmachten, die nahezu alle Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens erfassen – all das würde schlagartig Realität werden.

Dass diese Szenarien längst vorbereitet werden, ist keine Spekulation, sondern zeigt sich in konkreten Planungen und Übungen verschiedener staatlicher und militärischer Bereiche, wie etwa dem Manöver „Red Storm“.

Besonders deutlich wird dies im Gesundheitswesen, wo derzeit die Einführung einer „umgekehrten Triage“ diskutiert wird: Krankenhäuser sollen leicht verletzte Soldaten grundsätzlich bevorzugt behandeln – selbst vor schwer verletzten Zivilisten. Ein Paradigmenwechsel, der offenbart, wie weitreichend und tiefgreifend die angedachten Maßnahmen tatsächlich sind.

Die Regierung bereitet sich im Hintergrund bereits auf den „Spannungsfall“ vor

Die politische Diskussion darüber, ob Deutschland sich auf einen Spannungsfall zubewegt oder nicht, wirkt vor diesem Hintergrund umso brisanter. Während manche Politiker einen solchen Schritt ausdrücklich fordern, verweisen andere auf die historischen und rechtlichen Risiken. 

Fakt jedoch ist: Die strukturellen Vorbereitungen laufen, die gesetzlichen Grundlagen existieren und die sicherheitspolitische Lage spitzt sich zunehmend zu.

Damit wird klar: Der Spannungsfall ist längst keine theoretische Größe mehr, sondern ein möglicher Ausnahmezustand, der jederzeit Realität werden könnte – mit Konsequenzen, die unser gesellschaftliches Leben, unsere Freiheit und unseren Alltag grundlegend verändern würden.

Guido Grandt (geb. 1963) ist investigativer Journalist, Publizist, TV-Redakteur und freier Produzent. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen auf Recherchen zu organisierter Kriminalität, Geheimgesellschaften sowie auf brisanten Themen aus Politik, Wirtschaft, Finanzen, Militär und Sicherheit. Darüber hinaus widmet er sich der Aufdeckung verborgener oder tabuisierter Hintergründe zeitgeschichtlicher Ereignisse. Guido Grandt veröffentlichte bisher über 40 Sachbücher und verfasste rund 6.000 Artikel. 

Quellen:

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