Gehe es vor Gericht gegen den Staat, stehe das Urteil meist fest, bevor man den Saal betrete, prangert Rechtsanwalt Markus Haintz in seiner Berichterstattung zu einem aktuellen Urteil an: Mit einem 100-seitigen Antrag mit weiteren 130 Seiten Anhang hatte er vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster die Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung von Januar 2022 infrage gestellt. Speziell stieß er die Überprüfung von Maskenpflicht und Versammlungsverbot für Ungetestete und Ungeimpfte an. Jedoch: Laut OVG soll beides – entgegen aller vorliegenden Fakten – rechtmäßig gewesen sein.
RKI-Protokolle irrelevant: Oberverwaltungsgericht NRW lehnt Feststellungsantrag ab
Artikel von Rechtsanwalt Markus Haintz
Maskenpflicht und Versammlungsverbot für Ungetestete und „nicht Immunisierte“ in NRW im Januar 2022 laut dem OVG rechtmäßig. Argumente dafür? Fehlanzeige. Grundrechte sind auch in Zukunft beliebig einschränkbar.
Am Dienstag, den 26. November, vertrat ich einen Mandanten in einer mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster, Aktenzeichen 13 D 5/22.NE. Streitgegenständlich war ein Normenkontrollantrag über die Rechtmäßigkeit der Corona-Verordnung in einer versammlungsrechtlichen Frage. Nachdem die Verordnung bereits außer Kraft getreten war, wurde der gerichtliche Antrag – was dann üblich ist – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der betreffenden Passagen umgestellt. Die nachfolgenden Passagen haben wir rechtlich überprüfen lassen.
Die mündliche Verhandlung – eine „Show“
Jeder Anwesende im Gerichtssaal wusste vorher, wie der Fall ausgehen würde. Eigentlich kann man sich derartige Termine im Verwaltungsrecht als Anwalt sparen. Wenn es gegen den Staat geht – jedenfalls in politischen Verfahren – dann steht das Urteil meist fest, bevor man den Saal betritt. So auch hier: ein 100-Seiten-Antrag mit 130 Seiten Anlagen, alles irrelevant.
Die Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen hatten zur Sache nichts beizutragen. Nur das Übliche: Man konnte es damals nicht besser wissen. Keine Überraschung. Es wurde nicht ein Satz dazu vorgetragen, warum die konkreten Maßnahmen verhältnismäßig gewesen sein sollen. Sachvortrag? Fehlanzeige.
Das Gericht gab sich diesbezüglich auch keine Mühe. Im Rahmen der Amtsermittlung wurden lediglich Erkenntnisquellen beigezogen, bei denen schon im Voraus klar ist, wie das Ergebnis lautet. Insbesondere teilte das Gericht mit, dass die RKI-Protokolle, die wir durchaus länger diskutiert haben, keine Rolle spielen – jedenfalls solange nicht, wie sich nicht direkt daraus Erkenntnisse für die damalige konkrete Situation in Nordrhein-Westfalen ziehen lassen und diese dem Verordnungsgeber bekannt waren. Dass das nicht möglich ist, ist klar. Es folgte immer wieder die gleiche Begründung: Man wusste es nicht besser. Der Verordnungsgeber hat einen weiten Ermessensspielraum.
Dass durch die damalige Regelung das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in seinem absoluten Kern und Wesensgehalt angegriffen wurde, interessiert ebenfalls nicht. Es reicht völlig aus, wenn mit irgendeiner angeblich gefährlichen Situation argumentiert wird und wenn eine Impfung, ein Genesenenstatus oder ein Test irgendeine vermeintliche Gefahr ein wenig verringern, ohne dass dies bewiesen werden muss. Das Gericht musste mir sogar dahingehend zustimmen, dass nach der sogenannten „Pandemie“ die Zahl der Atemwegserkrankungen wesentlich höher lag als während der „Pandemie“. Aber natürlich ist auch das irrelevant.
Es ist auch nicht relevant, ob der Staat und die Gerichte es über Jahre versäumen, Erkenntnisse zu sammeln und (unabhängige) Sachverständige anzuhören. Es ist insbesondere nicht relevant, ob das politisch abhängige Robert-Koch-Institut der politischen Willkür unterliegt.
Meine Schlussfolgerung ist klar und deutlich und auch nicht neu: Von einer Aufarbeitung der Corona-Maßnahmen-Krise sind wir weit entfernt. Es sind nur eine gute mediale Propagandakampagne notwendig und öffentliche Institutionen, die sämtliche kritischen Experten ignorieren und keine Daten sammeln. Dann steht einem nächsten Angriff auf die Grundrechte nichts im Wege, und man wird erneut behaupten, man habe es nicht besser gewusst.
Das erwartete Urteil lautet:
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
[…]
Die Revision wird nicht zugelassen.
Ich werde mich kurz fassen mit der Begründung. Ich denke, wir haben das Wesentliche auch erörtert. Was den Punkt mit den RKI-Protokollen angeht sowie den Vortrag in diesem Zusammenhang – auch das hatten wir in der mündlichen Verhandlung angesprochen.
Man muss natürlich die unterschiedlichen Zeitpunkte und Zeiträume auseinanderhalten und damit verknüpft die Frage, was wann an Erkenntnissen vorlag. Diesbezüglich bestehen aus Sicht des Senats durchaus Unterschiede, was die Bewertung einzelner Maßnahmen angeht. Das gilt insbesondere für die Maskenpflicht im Freien. Soweit es die Impfung betrifft, muss die Frage berücksichtigt werden, ob sie auch einen Effekt dahingehend hatte, dass sie geeignet war, die Weitergabe von Infektionen zu verringern.
Wir meinen, auch unter Bezugnahme auf das Bundesverfassungsgericht, dass das damals durchaus der Stand war und das auch für den damaligen Zeitpunkt gar nicht in Frage steht, sondern die eigentliche Frage ist, ob dies später gekippt ist im Verlaufe des Jahres 2022. Insbesondere durch das Aufkommen immer neuerer weiterer Varianten, die dann alle die Eigenschaft hatten, sich besser dem Effekt einer Impfung entziehen zu können.
Alles weitere dann in der schriftlichen Urteilsbegründung, die in den nächsten 1 bis 2 Wochen zugeht.
(Das Urteil wurde sinngemäß, soweit möglich, im Wortlaut mitgeschrieben.) Die Revision wurde nicht zugelassen. Ob wir eine Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen erheben, um den Fall vor das Bundesverwaltungsgericht zu bringen, werden wir noch mit unserer Mandantschaft besprechen.
(Geimpfter) Richter äußert sich auch zum „Richter aus Weimar“
Einer der Richter des Senats äußerte sich auch sinngemäß dahingehend, dass man es bezüglich dieses Falls auch machen hätte können, „wie der Richter aus Weimar“. In einer Anspielung an das nunmehr rechtskräftige Urteil gegen den Weimarer Familienrichter Christian Dettmar, der inzwischen rechtskräftig wegen Rechtsbeugung verurteilt wurde, weil er Kinder von der Maskenpflicht befreite. Die Diskussion, inwieweit dieses Urteil juristisch tragfähig ist, soll hier und heute nicht geführt werden. Diesbezüglich verweise ich auf einen Kommentar des Netzwerks kritische Richter und Staatsanwälte.
Bemerkenswert war aber bei der Verhandlung in Münster, dass der Vergleich mit Weimar gezogen wurde. In Weimar hat ein vermeintlich oder tatsächlich befangener Richter im Sinne seiner persönlichen Überzeugung entschieden, nicht im Sinne des Rechts, so jedenfalls das Landgericht Erfurt und der BGH, der dieses Urteil bestätigt hat.
Bei dem obigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hat ein geimpfter Richter mitentschieden, im Sinne des herrschenden staatlichen Narrativs, wonach Impfungen sinnvoll und nützlich waren. Dieser COVID-geimpfte Richter hat also, ebenfalls wie Richter Christian Dettmar aus Weimar, trotz persönlicher Befangenheit als Geimpfter, ebenfalls im Sinne seines offenkundigen Narrativs entschieden. Jedenfalls dann, wenn man unterstellt, wovon auszugehen ist, dass er die Entscheidung in der geheimen Abstimmung des Gerichts mitgetragen hat.
Der Vergleich mit dem Richter aus Weimar hinkt also gewaltig. Da zumindest dieser Richter aus Münster gegen seine eigene Überzeugung entscheiden hätte müssen, hätte er unserem Antrag stattgegeben. Vielleicht handelte es sich auch um einen versteckten Hinweis dahingehend, dass das Gericht schlichtweg nicht den Mut hatte, die offenkundig rechtswidrigen und verfassungswidrigen Corona-Maßnahmen nachträglich zu kippen, um nicht so zu enden, wirtschaftlich und beruflich gesehen, wie der Richter aus Weimar.
Spendenaufruf für Christian Dettmar
Ich weise insoweit auf den nachfolgenden Spendenaufruf, den ich gerne unterstütze:
Der Familienrichter, der im April 2021 nach Einholung mehrerer Sachverständigengutachten an zwei Weimarer Schulen u. a. das Maskentragen wegen damit verbundener Kindeswohlgefährdung untersagt hat, wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2024 nunmehr rechtskräftig wegen Rechtsbeugung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Der BGH hat die
, obwohl selbst der Generalbundesanwalt die Aufhebung des Urteils wegen „handwerklicher Fehler“ beantragt hatte.
Für Christian Dettmar bedeutet dieses Urteil das unmittelbare Ende seines Dienstverhältnisses, den Wegfall seines Gehaltes und den Verlust seiner Pensionsansprüche. Seine zukünftige Rente wird deutlich geringer ausfallen. Zudem hat er nun erhebliche Prozesskosten zu zahlen. Daher ist er auf Zuwendungen (i. S. v. Schenkungen) dringend angewiesen.
Wir werden ihn in dieser schwierigen Situation nicht allein lassen und rufen jeden, der mit uns weiterhin an seiner Seite stehen möchte, dazu auf, ihn durch Zuwendungen finanziell zu unterstützen. Hierfür wurde folgendes Konto eingerichtet:
IBAN: DE88 8205 1000 1164 9047 24
Kontoinhaber: Christian Dettmar
BIC: HELADEF1WEM
Kreditinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
Verwendungzweck: Schenkung
Jeder Beitrag ist willkommen, ob einmalig oder als Dauerauftrag, und kommt unmittelbar Christian Dettmar zugute. Kurze persönliche Botschaften können gern im Verwendungszweck übermittelt werden.
Für Ihre Zuwendungsbereitschaft bedankt sich, auch im Namen von Christian Dettmar,
Ihr KRiStA – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte n.e.V.