Als Impfgeschädigter zu seinem Recht zu kommen, ist nicht einfach. Die österreichischen Rechtsanwälte für Grundrechte haben diesbezüglich in den letzten Jahren viel wertvolle Aufklärungsarbeit geleistet. Rechtsanwältin Mag. Andrea Steindl hat die möglichen Ansprüche nun noch einmal kompakt in einem Artikel erörtert und erklärt, wie sie geltend gemacht werden können. Sie warnt: Für Impfungen im Jahr 2021 läuft in diesem Jahr die Verjährungsfrist für zivilrechtlichen Schadenersatz aus!
Aussendung der Rechtsanwälte für Grundrechte:
Ansprüche bei Impfnebenwirkungen und Impfschäden – Verjährung beachten!
Impfschaden – was dann? Mögliche Ansprüche und wie sie geltend gemacht werden können (Impfschadensgesetz, Arzthaftung, Produkthaftung)
In mehreren unserer Beiträge wurden bereits mögliche Haftungsgrundlagen für die Geltendmachung von Ansprüchen infolge von Impfnebenwirkungen bzw. Impfschäden genannt. In diesem Beitrag werden noch einmal drei Möglichkeiten beschrieben und auf wichtige Punkte hingewiesen. Mit mutmaßlichen und bestätigten Impfschäden haben wir in den vergangenen Jahren viel Erfahrung gesammelt. Klar ist: Finanziellen Schadenersatz zu bekommen, ist nicht einfach. Hinzu kommt, dass auf zivilrechtlichen Schadenersatz binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geklagt werden muss. Diese Frist läuft für Impfungen aus 2021 dieses Jahr aus! Genaueres finden Sie im folgenden Text von Mag. Andrea Steindl:
1. Ansprüche nach dem Impfschadensgesetz
Nähere Informationen zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.sozialministeriumservice.at/weitere_Zielgruppen/Sozialentschaedigungen/Impfschaeden/Impfschaeden.de.html
Für einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadensgesetz ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht unbedingt erforderlich. Eine Beratung durch einen Rechtsvertreter wäre dann zu empfehlen, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als Impfschaden anerkannt wird. Gegen einen diesbezüglichen Bescheid wäre das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Frist 6 Wochen ab Zustellung) möglich.
Vor Erlassung eines Bescheides erfolgt eine Verständigung vom Ergebnis im Verfahren und wird im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör ermöglicht, eine Stellungnahme abzugeben. Auch hier empfiehlt es sich, mit einem Rechtsvertreter Kontakt aufzunehmen, sollte das Ergebnis nicht zufrieden stellend sein. Die 14-tägige Frist ist oftmals eine Herausforderung und führt zu Verunsicherung. Anträge auf Fristverlängerung sind aber möglich und es hat die Praxis gezeigt, dass Fristverlängerungen von mehreren Wochen üblicherweise gewährt werden. Hier reicht es, ein kurzes Mail an die Behörde zu schicken!
Das Impfschadengesetz bietet jedoch keine Grundlage für einen umfassenden Schadenersatzanspruch wie bspw. Schmerzengeld und weist auch sonst Lücken auf. Das Impfschadengesetz sieht in erster Linie geringe, pauschale Ersatzbeträge – nur im Falle einer Minderung der Erwerbsfähigkeit geringere Renten – vor. Bei Anerkennung als Impfschaden sind auch Behandlungskosten ersatzfähig.
Ein Antrag nach dem Impfschadengesetz sollte bei Verdacht, dass die COVID-19 Injektion gesundheitliche Beschwerden mitverursacht haben könnte, jedenfalls gestellt werden, zumal eine Anerkennung in den nächsten Jahren von großer Bedeutung für den Geschädigten sein könnte. Es reicht der Nachweis einer Kausalitätswahrscheinlichkeit (die Beschwerden müssen eine typische Folge der Injektion sein, in zeitlichem Zusammenhang mit ihr stehen, und es gibt keine andere wahrscheinlichere Ursache). Im Verfahren gibt es keine Kostenersatzpflicht, sodass kein finanzielles Risiko gegeben ist. Anträge sollten ehestmöglich gestellt werden. Hier sind insbesondere Rentenansprüche zu nennen und ist auf die Bestimmung des § 55 HVG zu verweisen. In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, dass die Beschädigtenrente gemäß § 55 HVG mit dem Monat fällig wird, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen 6 Monaten geltend gemacht wird.
Aufgrund der zahlreichen Anträge ist die zuständige Stelle (Sozialministeriumservice) überlastet und es ist mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen. Eine Verfahrensdauer von 2 Jahren ist dabei nicht ungewöhnlich.
Anmerkung: In den Medienberichten wird stets darauf hingewiesen, dass nur ein sehr geringer Teil der gestellten Anträge positiv beschieden wird. Dabei wird die Anzahl der unerledigten Anträge aber nicht erwähnt bzw. berücksichtigt.
2. Ansprüche gegen den “impfenden” Arzt
Neben dem Verfahren nach dem Impfschadengesetz gibt es grundsätzlich auch die Möglichkeit, zivilrechtliche Ansprüche gegen den impfenden Arzt geltend zu machen, sollte dieser gegen seine umfassende Aufklärungspflicht verstoßen oder nicht lege artis (nicht nach den Regeln der Kunst) gehandelt haben.
Die Geltendmachung von umfassenden Schadenersatzansprüchen nach dem ABGB (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Haushaltshilfe, usw.) wäre gegen den impfenden Arzt möglich, wenn dieser seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist oder nicht lege artis gehandelt hat.
Man könnte die Ansicht vertreten, der impfende Arzt wäre verpflichtet gewesen, Sie darüber aufzuklären, dass die Substanzen nur bedingt, daher nur vorläufig zugelassen wurden, die Studien zur Wirksamkeit und Sicherheit verkürzt und noch nicht abgeschlossen sind und daher allfällige mittelfristige Schäden oder Langzeitschäden nicht ausgeschlossen werden konnten und dabei auch das Nutzen-Risiko-Verhältnis zu berücksichtigen gewesen wäre.
Für den Fall, dass Sie sich bei einer derartigen Aufklärung gegen eine Impfung entschieden hätten, könnte unter Umständen eine Klage gegen den Arzt eingebracht werden. Aufgrund des Umstandes, dass in derartigen Verfahren neben Anwaltskosten auch Sachverständigengebühren anfallen, wäre ein derartiger Prozess ohne Rechtsschutzversicherung nicht empfehlenswert.
In zwei meiner anhängigen Verfahren wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint. Neben generellen Überlegungen zum bedingten Zulassungsstatus war in diesen Verfahren vor allem problematisch, dass die Injektionen sehr früh stattgefunden haben (März 2021) und die Sachverständigen jeweils die Ansicht vertreten haben, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine oder zu wenige Informationen über Nebenwirkungen bekannt waren. Eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, ob über eine bedingte Zulassung und allfällige daraus resultierende Folgen generell aufgeklärt werden muss, ist bis dato nicht erfolgt.
Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann daher im Einzelfall eine taugliche Haftungsgrundlage darstellen, wobei auf die 3-jährige Verjährungsfrist hingewiesen wird. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche müssen binnen 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden (Beschwerden, wegen denen geklagt wird) und Schädiger (wer war verantwortlich?) gerichtlich geltend gemacht werden. (Achtung, die deutsche Rechtslage unterscheidet sich von unserem ABGB!)
Aus prozessualer Vorsicht empfiehlt es sich, auf den frühestmöglichen Zeitpunkt abzustellen, nämlich den Zeitpunkt der ersten Diagnose.
3. Ansprüche gegen den Hersteller: Produkthaftungsklagen
Weiters besteht die Möglichkeit, ein Produkthaftungsverfahren gegen den Hersteller einzuleiten. Der Vorteil in derartigen Verfahren ist, dass die Haftung verschuldensunabhängig wäre. Voraussetzung hierfür ist ein fehlerhaftes Produkt. Im Rahmen des PHG kommen daher folgende Alternativen in Betracht:
Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, Instruktionsfehler und Produktbeobachtungsfehler nach Lieferung. Ob derartige Anknüpfungspunkte im Einzelfall gegeben sind, muss individuell geprüft werden. Auch Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung müssen binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend gemacht werden.
Bei den zuletzt genannten beiden Verfahren handelt es sich jeweils um Zivilverfahren. In derartigen Zivilprozessen ist auch eine Kostenersatzpflicht im Falle des Unterliegens vorgesehen, sodass eine derartige Geltendmachung ohne Rechtschutzversicherung aufgrund des Prozesskostenrisikos nicht empfohlen werden kann.
Selbstverständlich muss jeder Sachverhalt individuell geprüft werden, um alle Möglichkeiten samt Erfolgsaussichten und Risiken abklären zu können!
Mag. Andrea Steindl