Mit großer Spannung wurde gestern, am 13. August, ein Urteil in einer Klage gegen den Pharmariesen Astrazeneca erwartet. Eine Frau (33) war mit dem „Impfstoff“ gegen Covid-19 geimpft worden, erlitt eine Darmvenenthrombose und fiel ins Koma. Sie fordert mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld, 17.200 Euro für den Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Astrazeneca wies die Forderungen zurück und ist auch nicht an einem Vergleich interessiert. Der Prozess hat Signalwirkung.
Die Klägerin leidet bis heute an ihrem Impfschaden. Sie verlor infolge der Darmvenenthrombose ein Stück ihres Darms. Seither spürt sie Schmerzen, ein Leben wie „zuvor“ gibt es für sie nicht mehr und es wird auch nicht mehr zurückkommen. Viele Menschen leiden seit den so genannten „Impfungen“ an schweren körperlichen Schäden. Nur wenigen wird derzeit überhaupt ein Impfschaden zugestanden. Die Höhe der staatlichen Entschädigungszahlungen wird von Betroffenen als schlechter Scherz bezeichnet. Sich mit Big Pharma vor Gericht anzulegen, Unternehmen die im Prinzip Milliarden für ihre Anwälte ausgeben können, erscheint hingegen für kaum jemanden sinnvoll – und schon gar nicht leistbar. So trägt die 33-jährige Klägerin stellvertretend die Wut, aber auch Ohnmacht Zehntausender Geschädigter vor Gericht.
Der Prozess endete mit einem so genannten Hinweisbeschluss. Das Gericht könne zum gegebenen Zeitpunkt noch keine Entscheidung treffen. Weitere Informationen würden benötigt.
Inhalte des Hinweisbeschlusses
Die Klage war zunächst in der ersten Instanz beim Landgericht Hof gescheitert. Dort hatte man keine Produkt- oder Informationsfehler feststellen können. Die Berufung wird nun vor dem Oberlandesgericht Bamberg verhandelt. Dass gestern dann doch kein Urteil verkündet wurde, ist nicht unbedingt negativ zu sehen. Doch die Anwälte beider Seiten sind nun gefordert, ihre Sicht der Dinge noch präziser darzustellen. Zugunsten von Astrazeneca äußerte sich das Gericht dahingehend, dass das Produkt am 31. Oktober 2022 zugelassen wurde und ihm keine neuen Erkenntnisse bekannt wären, welche einer Zulassung entgegengestanden hätten. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenwirkungen wären schon im Zeitpunkt der Zulassung bekannt gewesen.
Bei ordentlicher Information hätte sich Klägerin nicht impfen lassen
Andererseits äußerte sich das Gericht in einem Punkt auch zugunsten der Klägerin. Diese machte „unzureichende Arzneimittelinformation“ geltend. Auf die bei ihr aufgetretene Nebenwirkung wäre nicht oder nicht ausreichend hingewiesen worden. „Das Gericht gehe derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff der Beklagten geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation der Beklagten dargestellt gewesen wäre.“, schreibt dazu RND. Das Gericht möchte zur Klärung dieser Frage ein Expertengutachten einholen. Dabei sei zu prüfen, ob eine Darstellung der Nebenwirkung in der Fachinformation nach damaligem wissenschaftlichem Stand notwendig gewesen wäre. Der Anwalt der Klägerin erklärte gegenüber Medien, dass das Landgericht Hof in erster Instanz ohne Sachverständigengutachten kein Urteil habe aussprechen dürfen. Die Klage will man nötigenfalls bis an den Bundesgerichtshof herantragen.
Astrazeneca äußerte sich auf eine Art und Weise, die man auch als zynisch interpretieren könnte: „Arzneimittelbehörden auf der ganzen Welt haben bestätigt, dass die Vorteile einer Impfung mit unserem Covid-19-Impfstoff Vaxzevria die Risiken der extrem seltenen potenziellen Nebenwirkungen überwiegen.“ Gegenüber Geschädigten drückte man prinzipiell Mitgefühl aus. Die Patientensicherheit habe für Astrazeneca höchste Priorität.
In Deutschland wurde noch kein Zivilverfahren gegen einen Impfstoffhersteller entschieden. In Bayern wurden bislang nur 107 Impfschäden anerkannt.