Am 24. März urteilte das Verwaltungsgericht Wien über eine Beschwerde der FPÖ gegen die ihrer Ansicht nach grob rechtswidrige Untersagung einer angemeldeten Kundgebung. Das Gericht zerriss in seinem Urteil die Corona-Politik der türkis-grünen Bundesregierung in der Luft. Unter Berufung auf international anerkannte Experten, Studien und die Weltgesundheitsorganisation befand das Gericht, dass die Krankheitsdefinitionen Anschobers falsch und ein PCR-Test zur Covid-19-Diagnostik ungeeignet wäre.
Ein Urteil, auf das ganz Österreich, ja vielleicht die ganze Welt seit über einem Jahr gewartet hat. Endlich hat sich ein Gericht angesehen, auf welchen wackeligen Beinen die Corona-Politik beruht, welche eine gefährliche weltweite Pandemie behauptet. Erst vor kurzem stellte der renommierte Professor John Ioannidis fest, dass die Sterblichkeit an einer SARS-CoV-19 Infektion bei nur 0,15 Prozent liegt – und dabei genau bei jener der jährlichen Grippe. Während der angeblichen Pandemie scheinen in etwa so viele Menschen an Covid-19 erkrankt zu sein, wie sonst an der Grippe – während es angeblich weltweit keine oder kaum Grippefälle geben solle. Das gibt immer mehr Menschen zu denken.
Krankheitsdefinition völlig falsch
Das Wiener Verwaltungsgericht hat sich die Basis für die Hysteriepolitik der österreichischen Bundesregierung genau angesehen und festgestellt, dass alleine schon die Krankheitsdefinition des Gesundheitsministers Anschober völlig falsch und haltlos ist.
Geht man von den Definitionen des Gesundheitsministers, „Falldefinition Covid-19“ vom 23.12.2020 aus, so ist ein „bestätigter Fall“ 1) jede Person mit Nachweis von SARS-CoV-2 spezifischer Nukleinsäure (PCR-Test, Anm.), unabhängig von klinischer Manifestation oder 2) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-spezifischem Antigen, die die klinischen Kriterien erfüllt oder 3) jede Person, mit Nachweis von SARS-CoV-spezifischem Antigen, die die epidemiologischen Kriterien erfüllt. Es erfüllt somit keiner der drei vom Gesundheitsminister definierten „bestätigten Fälle“ die Erfordernisse des Begriffs „Kranker/Infizierter“ der WHO. Das alleinige Abstellen auf den PCR-Test (bestätigter Fall 1) wird von der WHO abgelehnt (…)
Urteilsbegründung VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24. März 2021
Würden wir in einer Demokratie leben, wäre dieses Urteil dazu geeignet, alles zu ändern. Sämtliche Maßnahmen müssten sofort aufgehoben werden, die gesamte Bundesregierung hätte zurückzutreten und wäre rechtlich für die sinnlose Vernichtung zahlloser Existenzen zu belangen.
Ein ebenso denkwürdiges Zitat, welches aufzeigt, in welchen Dimensionen die Politik aber auch die gekauften Medien die Öffentlichkeit im vergangenen Jahr betrogen haben:
Der Gesundheitsdienst der Stadt Wien verwendet darin die Wörter “Fallzahlen”, “Testergebnisse”, “Fallgeschehen” sowie “Anzahl an Infektionen”. Dieses Durcheinanderwerfen der Begriffe wird einer wissenschaftlichen Beurteilung der Seuchenlage nicht gerecht. (…) Für die WHO ausschlaggebend ist die Anzahl der Infektionen/Erkrankten und nicht der positiv Getesteten oder sonstiger “Fallzahlen”.
Urteilsbegründung VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24. März 2021
Als Basis für den medizinischen Teil der Urteilsbegründung zog das Gericht folgende Grundlagen heran:
WHO Information Notice for IVD Users 2020/05, Nucleic acid testinq (NAT) technoloqies that use polymerase chain reaction (PCR) for detection of SARS-CoV-2, 20 January 2021
Studie aus dem Jahr 2020 (Bullard, J., Dust, K., Funk, D., Strong, J. E., Alexander, D., Garnett, L., & Poliquin, G. (2020). Predicting infectious severe acute respiratory syndrome coronavirus 2 from diagnostic samples. Clinical Infectious Diseases, 7j(10), 2663-2666.)
Dr. Cary Mullis (Erfinder des PCR-Tests): “… dass ein PCR-Test nicht zur Diagnostik geeignet ist und daher für sich alleine nichts zur Krankheit oder einer Infektion eines Menschen aussagt.”
Das Gericht stellt fest, dass alleine ein Arzt dazu berechtigt ist, festzustellen, ob eine Person krank oder gesund ist (2 Abs. 2 Z 1 und 2 Ärztegesetz1998, BGBI. I. Nr. 169/1998 idF BGBI. I Nr. 31/2021).
Auch die extreme Fehleranfälligkeit der Antigen-Tests wird erwähnt und kritisiert, dass sich die Corona-Kommission für aktuelle Analysen ausschließlich auf solche Antigen-Tests stützen würde. Alleine diese kleine Teil-Information ist eine politische Bombe.
Sollte die Corona-Kommission die Falldefinition des Gesundheitsministers
Urteilsbegründung VGW-103/048/3227/2021-2, Verwaltungsgericht Wien, 24. März 2021
zugrunde gelegt haben, und nicht jene der WHO; so ist jegliche Feststellung der
Zahlen für,,Kranke/Infizierte” falsch.
Gegen das Urteil kann noch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.
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