Urteil: Mangelnde Ausgewogenheit nicht feststellbar – Rundfunkbeitrag bleibt unangetastet
Mehrere Kläger hatten Berufung gegen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags eingelegt: Sie argumentierten insbesondere mit einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und monierten, dass Anforderungen an meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit im Programm der Öffentlich-Rechtlichen verfehlt wurden und werden. Doch die Richter wollten diesbezüglich keine evidenten und regelmäßigen Defizite erkennen.
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