Urteil: Mangelnde Ausgewogenheit nicht feststellbar – Rundfunkbeitrag bleibt unangetastet

Mehrere Kläger hatten Berufung gegen die Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags eingelegt: Sie argumentierten insbesondere mit einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und monierten, dass Anforderungen an meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit im Programm der Öffentlich-Rechtlichen verfehlt wurden und werden. Doch die Richter wollten diesbezüglich keine evidenten und regelmäßigen Defizite erkennen.